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Document 62017TN0113

    Rechtssache T-113/17: Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — Crédit Agricole und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

    ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/27


    Klage, eingereicht am 20. Februar 2017 — Crédit Agricole und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

    (Rechtssache T-113/17)

    (2017/C 231/34)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerinnen: Crédit Agricole SA (Montrouge, Frankreich) und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank (Montrouge) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-P. Tran Thiet, M. Powell, Solicitor, sowie Rechtsanwälte J. Jourdan und J.-J. Lemonnier)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    Art. 1 Buchst. a und als Folge davon Art. 2 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären;

    in jedem Fall Art. 2 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären.

    Hilfsweise:

    die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 signifikant herabzusetzen.

    Zusätzlich:

    die Entscheidungen des Anhörungsbeauftragten vom 2. Oktober 2014, 4. März 2015, 27. März 2015, 29. Juli 2015 und 19. September 2016 und als Folge davon die Art. 1 Buchst. a und 2 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich auf die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV — Euro-Zinsderivate (AT.399/14 — EIRD), mit dem gegen die Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von 114 654 000 Euro verhängt wurde, und hilfsweise auf eine massive Herabsetzung der Sanktion.

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zehn Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu einem Gericht und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

    2.

    Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit und gegen die Unschuldsvermutung.

    3.

    In dem angefochtenen Beschluss werde die Beteiligung der Klägerinnen an den behaupteten Manipulationspraktiken nicht dargetan.

    4.

    In dem angefochtenen Beschluss würden die gerügten Verhaltensweisen zu Unrecht als bezweckte Beschränkungen eingestuft.

    5.

    Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die Ansicht vertreten habe, dass sämtliche Praktiken eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten.

    6.

    In dem angefochtenen Beschluss würden die Kenntnis der Klägerinnen vom Gesamtplan und ihr Willen, daran teilzunehmen, nicht rechtlich hinreichend dargetan.

    7.

    Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss, da in ihm die behauptete Zuwiderhandlung als fortgesetzt eingestuft werde, obwohl es sich höchstens um eine wiederholte Zuwiderhandlung handele.

    8.

    Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss, da in ihm die Praktiken der Trader den Klägerinnen zugerechnet würden.

    9.

    Die Kommission habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße verhängt.

    10.

    Das Gericht müsse die Höhe der Geldbuße herabsetzen, die in Anbetracht der Schwere und der Dauer der Praktiken unverhältnismäßig sei.


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