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Document 62016TB0481

Rechtssache T-481/16 RENV: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Cuallado Martorell/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung — Bewertung der schriftlichen Prüfung — Entscheidung, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen — Möglichkeit für einen Prüfungsausschuss, eines seiner Mitglieder mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungen zu betrauen — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/25


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2017 — Cuallado Martorell/Kommission

(Rechtssache T-481/16 RENV) (1)

((Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung - Bewertung der schriftlichen Prüfung - Entscheidung, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen - Möglichkeit für einen Prüfungsausschuss, eines seiner Mitglieder mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungen zu betrauen - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2017/C 231/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Eva Cuallado Martorell (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M. Pinto Cañón)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Auswahlverfahrens EPSO/AD/130/08, die Klägerin nicht zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zuzulassen und sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung des EPSO vom 14. September 2009 über die Frage der Zulassung der Klägerin zur streitgegenständlichen mündlichen Prüfung gerichtet ist.

2.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung des EPSO vom 23. Juli 2009 über die Aufrechterhaltung der zum Ausschluss führenden Punktzahl von 18/40 für die letzte schriftliche Prüfung c) und gegen die Verwehrung der Zulassung von Frau Cuallado Martorell zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens gerichtet ist.

3.

Frau Cuallado Martorell und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten, die ihnen durch das Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht entstanden sind.

4.

Frau Cuallado Martorell trägt die Kosten des nach Zurückverweisung vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie vor dem Gericht geführten Verfahrens.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-96/09 eingetragen war, dann auf ein Rechtsmittel hin unter dem Aktenzeichen F-96/09 RENV an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


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