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Document 62017CN0238
Case C-238/17: Request for a preliminary ruling from the Vilniaus miesto apylinkės teismas (Lithuania) lodged on 9 May 2017 — ‘Renerga’ UAB v ‘Energijos skirstymo operatorius’ AB, ‘Lietuvos energijos gamyba’ AB
Rechtssache C-238/17: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 9. Mai 2017 — Renerga UAB/Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB
Rechtssache C-238/17: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 9. Mai 2017 — Renerga UAB/Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB
ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 9. Mai 2017 — Renerga UAB/Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB
(Rechtssache C-238/17)
(2017/C 231/23)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus miesto apylinkės teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Renerga UAB
Beklagte: Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB
Vorlagefragen
1. |
Ist das in Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72/EG (1) für die Regulierungsbehörde, die die in der Richtlinie 2009/72 konkretisierten regulatorischen Aufgaben wahrnimmt, niedergelegte Ziel der „Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern“, dahin zu verstehen und auszulegen, dass es der Nichtgewährung von Anreizen (Nichtgewährung einer Ausgleichszahlung für Gemeinwohldienstleistungen) oder deren Beschränkung entgegensteht? |
2. |
In Anbetracht der Tatsache, dass Gemeinwohlverpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen und dass ein finanzieller Ausgleich an Personen, die Gemeinwohldienstleistungen erbringen, gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 auf nichtdiskriminierende, transparente Weise zu bestimmen ist, ist Folgendes zu klären:
|
3. |
Ist ein Mitgliedstaat, der im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für eine Beschränkung des den Anbietern von Gemeinwohldienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs festgelegt hat, gemäß Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72, nach dem die Mitgliedstaaten die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen aller Maßnahmen unterrichten, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, verpflichtet, die Europäische Kommission von solchen neuen Rechtsvorschriften zu unterrichten? |
4. |
Stellt der Umstand, dass ein Mitgliedstaat im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für die Beschränkung des den Anbietern von Gemeinwohldienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs aufgestellt hat, einen Verstoß gegen die Ziele der Umsetzung der Richtlinie 2009/72 und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Rechtssicherheit, berechtigte Erwartungen, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung) dar? |
(1) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).