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Document 62017CN0179

Rechtssache C-179/17: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 7. April 2017 — Bankia S.A./Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez

ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/6


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona (Spanien), eingereicht am 7. April 2017 — Bankia S.A./Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez

(Rechtssache C-179/17)

(2017/C 231/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Bankia S.A.

Antragsgegner: Alfonso Antonio Lau Mendoza und Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Rechtsprechung (Urteil des Tribunal Supremo vom 18. Februar 2016) entgegen, wonach eine Hypothekenvollstreckung trotz des Umstands, dass die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung missbräuchlich ist und dass es sich bei ihr um die den Vollstreckungsantrag begründende Klausel handelt, nicht eingestellt werden muss, weil die Fortsetzung der Vollstreckung für den Verbraucher vorteilhafter ist, da er im Fall der etwaigen Vollstreckung eines in einem Erkenntnisverfahren nach Art. 1124 des Código Civil ergangenen Urteils nicht in den Genuss der nur bei einer Hypothekenvollstreckung bestehenden Verfahrensprivilegien kommen könnte, wonach aber nicht berücksichtigt wird, dass nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Tribunal Supremo Art. 1124 des Código Civil (der für Verträge vorgesehen ist, die wechselseitige Verpflichtungen begründen) nicht auf den Darlehensvertrag anwendbar ist, bei dem es sich um einen realen und unilateralen Vertrag handelt, der erst mit der Übergabe des Geldes zustande kommt und als solcher lediglich Verpflichtungen für den Darlehensnehmer und nicht für den Darlehensgeber (Gläubiger) erzeugt, so dass der Verbraucher, folgt man im Erkenntnisverfahren dieser Rechtsprechung des Tribunal Supremo, eine das Auflösungs- und Schadensersatzbegehren ablehnende Entscheidung erwirken könnte und somit nicht geltend gemacht werden könnte, dass die Fortsetzung der Hypothekenvollstreckung für den Verbraucher vorteilhafter wäre?

2.

Falls die Anwendbarkeit von Art. 1124 des Código Civil auf Darlehensverträge oder alle Fälle von Kreditverträgen bejaht wird, stehen dann die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Rechtsprechung wie der vorgenannten entgegen, die bei der Prüfung der Frage, ob die Fortsetzung der Hypothekenvollstreckung für den Verbraucher vorteilhafter oder die Durchführung eines Erkenntnisverfahrens aufgrund von Art. 1124 des Código Civil für ihn nachteiliger ist, nicht berücksichtigt, dass in diesem Verfahren die Vertragsauflösung und der Schadensersatzantrag abgelehnt werden können, falls das Gericht die Bestimmung in Art. 1124 des Código Civil anwendet, wonach „[d]as Gericht … die Auflösung, die begehrt wird, [verfügt], sofern es keine berechtigten Gründe gibt, die es ermächtigen, eine Frist zu setzen“, wobei zu bedenken ist, dass es gerade bei Hypothekendarlehen und -krediten zum Erwerb von Wohnraum mit langen Laufzeiten (20 oder 30 Jahre) relativ wahrscheinlich ist, dass die Gerichte diesen Ablehnungsgrund anwenden, insbesondere wenn die tatsächliche Nichterfüllung der Zahlungspflicht nicht sehr schwerwiegend war?

3.

Sofern die Fortsetzung der Hypothekenvollstreckung mit den Wirkungen der vorzeitigen Fälligstellung als für den Verbraucher vorteilhafter angesehen wird, stehen dann die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Rechtsprechung wie der vorgenannten entgegen, die ergänzend eine Rechtsvorschrift (Art. 693 Abs. 2 LEC) heranzieht, obgleich der Vertrag ohne die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung fortbestehen kann, und Art. 693 Abs. 2 LEC Wirkung verleiht, obgleich seine grundlegende Voraussetzung, dass der Vertrag eine gültige und wirksame Vereinbarung über die vorzeitige Fälligstellung enthält, nicht vorliegt, weil eben diese für missbräuchlich, nichtig und unwirksam erklärt worden ist?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


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