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Document 62017CN0147

Rechtssache C-147/17: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 23. März 2017 — Sindicatul Familia Constanța u. a./Direcția Generală de Asistență Socială și Protecția Copilului Constanța

ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 231/3


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa (Rumänien), eingereicht am 23. März 2017 — Sindicatul Familia Constanța u. a./Direcția Generală de Asistență Socială și Protecția Copilului Constanța

(Rechtssache C-147/17)

(2017/C 231/04)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Constanţa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Sindicatul Familia Constanța u. a.

Berufungsbeklagte: Direcția Generală de Asistență Socială și Protecția Copilului Constanța

Vorlagefragen

1.

Ist Art 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG (1) in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (2) dahin auszulegen, dass er eine Tätigkeit wie die von Pflegemüttern/Pflegevätern, die die Kläger des Ausgangsverfahrens ausüben, vom Anwendungsbereich der erstgenannten Richtlinie ausschließt?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Ist Art. 17 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die von Pflegemüttern/Pflegevätern, die die Kläger des Ausgangsverfahrens ausüben, Gegenstand einer Abweichung von Art. 5 der Richtlinie auf der Grundlage von Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b und c oder Abs. 4 der erstgenannten Vorschrift sein kann?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist Art. 17 Abs. 1 oder gegebenenfalls Art. 17 Abs. 3 bzw. 4 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass eine solche Abweichung ausdrücklich vorgesehen sein muss, oder kann sie auch — durch Erlass eines speziellen Rechtsakts, der für eine bestimmte Berufstätigkeit andere Regeln für die Organisation der Arbeitszeit vorsieht — implizit vorgesehen werden? Falls eine solche Abweichung nicht ausdrücklich vorgesehen sein muss: Welches sind die Mindestvoraussetzungen dafür, dass eine nationale Regelung dahin aufgefasst werden kann, dass sie eine Abweichung einführt, bzw. kann eine solche Abweichung in der Art und Weise ausgedrückt werden, wie sich dies aus den Vorschriften des Gesetzes Nr. 272/2004 ergibt?

4.

Falls die Fragen 1, 2 oder 3 verneint werden: Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass die Zeit, in der eine Pflegemutter/ein Pflegevater an ihrem/seinem Wohnsitz oder einem anderen von ihr/ihm gewählten Ort mit einem Pflegekind zusammen ist, Arbeitszeit darstellt, obgleich sie/er keine der Tätigkeiten ausübt, die ihr/ihm nach dem Individualarbeitsvertrag obliegen?

5.

Falls die Fragen 1, 2 oder 3 verneint werden: Ist Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art. 122 des Gesetzes Nr. 272/2004 entgegensteht? Falls Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und c oder Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie anwendbar ist: Ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Regelung entgegensteht?

6.

Falls Frage 1 verneint und Frage 4 bejaht wird: Kann Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin ausgelegt werden, dass er gleichwohl dem nicht entgegensteht, dass eine Entschädigung entsprechend der Entschädigung gewährt wird, die der Arbeitnehmer für die Zeit des Erholungsurlaubs erhalten hätte, da die Art der von Pflegemüttern/-vätern ausgeübten Tätigkeit es diesen unmöglich macht, diesen Urlaub wahrzunehmen, oder, obgleich der Erholungsurlaub formal genehmigt wird, der Arbeitnehmer in dem Fall, in dem in dieser Zeit die Trennung des Pflegekindes nicht gestattet ist, dieselbe Tätigkeit praktisch weiterhin ausübt? Falls dies bejaht wird: Ist es für den Entschädigungsanspruch erforderlich, dass der Angestellte die Trennung des Kindes beantragt hat, der Arbeitgeber die Genehmigung hierzu aber nicht erteilt hat?

7.

Falls Frage 1 verneint, Frage 4 bejaht und Frage 6 verneint wird: Steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie einer Bestimmung wie der des Art. 122 Abs. 3 Buchst. d des Gesetzes Nr. 272/2004 entgegen, wenn diese die Entscheidung, die Trennung des Kindes während der Zeit des Erholungsurlaubs zu genehmigen, in das Ermessen des Arbeitgebers stellt? Stellt bejahendenfalls die auf der Anwendung dieser Rechtsvorschrift beruhende Unmöglichkeit, den Erholungsurlaub tatsächlich wahrzunehmen, einen Verstoß gegen das Unionsrecht dar, der die Voraussetzungen für das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs des Angestellten erfüllt? Falls diese Frage bejaht wird: Ist eine solche Entschädigung wegen Verstoßes gegen Art. 7 der Richtlinie vom Staat zu zahlen oder von der öffentlichen Einrichtung, die die Arbeitgebereigenschaft besitzt und die Trennung des Pflegekindes während des Erholungsurlaubs nicht gewährleistet hat? Ist es in diesem Fall für den Entschädigungsanspruch erforderlich, dass der Angestellte die Trennung des Kindes beantragt hat, der Arbeitgeber die Genehmigung hierzu aber nicht erteilt hat?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).


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