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Document 62016TN0701

    Rechtssache T-701/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-91/15, AV/Kommission

    ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/37


    Rechtsmittel, eingelegt am 30. September 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-91/15, AV/Kommission

    (Rechtssache T-701/16 P)

    (2017/C 014/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, T. S. Bohr und C. Ehrbar)

    Andere Partei des Verfahrens: AV (Cadrezzate, Italien)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben,

    die Rechtssache an das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht zurückzuverweisen,

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe zwei Rechtsfehler begangen. Erstens habe es die streitige Entscheidung, nämlich die Entscheidung der Kommission vom 16. September 2014, die medizinische Vorbehaltsklausel in Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf die andere Partei des Verfahrens anzuwenden und ihr kein Invalidengeld zu bewilligen, aufgehoben, obwohl die Aufhebung einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer die Ausnahme sei. Zweitens habe das GöD zu Unrecht angenommen, dass sich die übermäßige Verzögerung bei der Entscheidungsfindung auf den Inhalt der Entscheidung habe auswirken können. Im Übrigen sei hinsichtlich dieses zweiten Gesichtspunkts ein Verstoß gegen die Begründungspflicht festzustellen.

    2.

    Dem GöD sei ein insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als das angefochtene Urteil gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoße, weil das GöD die streitige Entscheidung unter Hinweis darauf für nichtig erklärt habe, dass sich die als übermäßig erachtete Verzögerung bei der Durchführung der Verwaltungsverfahren auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt habe.


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