Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TA0328

    Rechtssache T-328/15 P: Urteil des Gerichts vom 23. November 2016 — Alsteens/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Vertragsverlängerung — Befristung des Zeitraums der Vertragsverlängerung — Verteidigungsrechte)

    ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/30


    Urteil des Gerichts vom 23. November 2016 — Alsteens/Kommission

    (Rechtssache T-328/15 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertragsverlängerung - Befristung des Zeitraums der Vertragsverlängerung - Verteidigungsrechte))

    (2017/C 014/36)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Geoffroy Alsteens (Marcinelle, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, G. Berscheid und T. Bohr, dann G. Berscheid und T. Bohr)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. April 2015, Alsteens/Kommission (F-87/12 RENV, EU:F:2015:31), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. April 2015, Alsteens/Kommission (F-87/12 RENV, EU:F:2015:31), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten und den dritten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund sowie den Schadensersatzantrag zurückgewiesen hat.

    2.

    Die von der Kommission vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

    3.

    Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. November 2011 wird aufgehoben, soweit sie den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags des Bediensteten auf Zeit Geoffroy Alsteens bis zum 31. März 2012 befristet hat.

    4.

    Die Rechtssache wird einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat, zur Entscheidung über den Schadensersatzantrag von Herrn Alsteens zugewiesen.

    5.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


    Top