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Document 62015CA0268

Rechtssache C-268/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Fernand Ullens de Schooten/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Grundfreiheiten — Art. 49, 56 und 63 AEUV — Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen — Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelnen durch Unionsrechtsverstöße entstehen, die dem nationalen Gesetzgeber und den nationalen Gerichten zurechenbar sind)

ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Fernand Ullens de Schooten/État belge

(Rechtssache C-268/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, 56 und 63 AEUV - Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelnen durch Unionsrechtsverstöße entstehen, die dem nationalen Gesetzgeber und den nationalen Gerichten zurechenbar sind))

(2017/C 014/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Fernand Ullens de Schooten

Berufungsbeklagter: État belge

Tenor

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass das System der außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats für den durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden im Fall eines Schadens, der einem Einzelnen aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen eine der in den Art. 49, 56 oder 63 AEUV vorgesehenen Grundfreiheiten durch eine nationale Regelung entstanden sein soll, die unterschiedslos auf Inländer und auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, keine Anwendung finden kann, wenn bei einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, kein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen des Ausgangsrechtsstreits und diesen Vorschriften besteht.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


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