Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0156

    Rechtssache C-156/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — „Private Equity Insurance Group“ SIA/„Swedbank“ AS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2002/47/EG — Geltungsbereich — Begriffe „Finanzsicherheit“, „maßgebliche Verbindlichkeiten“ und „Bestellung“ einer Finanzsicherheit — Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde — Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel)

    ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — „Private Equity Insurance Group“ SIA/„Swedbank“ AS

    (Rechtssache C-156/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Geltungsbereich - Begriffe „Finanzsicherheit“, „maßgebliche Verbindlichkeiten“ und „Bestellung“ einer Finanzsicherheit - Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel))

    (2017/C 014/06)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Augstākā tiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin:„Private Equity Insurance Group“ SIA

    Beklagte:„Swedbank“ AS

    Tenor

    Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ist dahin auszulegen, dass sie dem Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach das auf einem Bankkonto befindliche Guthaben zugunsten der Bank verpfändet wird, um alle Forderungen der Bank gegenüber dem Kontoinhaber zu besichern, nur dann das Recht gibt, diese Sicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn zum einen das Guthaben, das Gegenstand der Sicherheit ist, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesem Konto eingegangen ist oder, falls es am Tag dieser Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn zum anderen der Inhaber dieses Kontos daran gehindert war, nach dem Eingang des Betrags auf diesem Konto über dieses Guthaben zu verfügen.


    (1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


    Top