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Document 62014CA0504

    Rechtssache C-504/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Naturschutz — Richtlinie 92/43/EWG — Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d — Wildlebende Tiere und Pflanzen — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Meeresschildkröte Caretta caretta — Schutz der Meeresschildkröten in der Bucht von Kyparissia — Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dünen von Kyparissia“ — Artenschutz)

    ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/3


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-504/14) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Meeresschildkröte Caretta caretta - Schutz der Meeresschildkröten in der Bucht von Kyparissia - Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dünen von Kyparissia“ - Artenschutz))

    (2017/C 014/03)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und C. Hermes)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

    die Errichtung von Häusern in Agiannaki (Griechenland) im Jahr 2010, die nicht ausreichend beschränkte Nutzung weiterer Häuser in Agiannaki aus dem Jahr 2006 und die Aufnahme von Bauarbeiten für 50 Wohneinheiten zwischen Agiannaki und Elaia (Griechenland) geduldet und die Errichtung von drei Ferienhäusern in Vounaki (Griechenland) im Jahr 2012 genehmigt hat,

    die Entwicklung von Zufahrtsinfrastrukturen zum Strand im Gebiet von Kyparissia (Griechenland), nämlich die Eröffnung von fünf neuen Straßen zum Strand von Agiannaki und die Beschichtung bestimmter bestehender Zufahrten und Straßen mit Bitumen, geduldet hat,

    keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung des Verbots wilden Campens in der Nähe des Strandes von Kalo Nero (Griechenland) und in Elaia sicherzustellen,

    nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Betrieb der zwischen Elaia und Kalo Nero auf den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta befindlichen Bars zu beschränken, und nicht sichergestellt hat, dass die Schildkröten durch die von diesen Bars verursachten Immissionen nicht gestört werden,

    nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um im Gebiet von Kyparissia das Vorhandensein von Mobiliar und verschiedenen Anlagen auf den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta zu reduzieren, und den Bau einer Plattform in der Nähe des Hotels Messina Mare genehmigt hat,

    nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Lichtverunreinigung der Fortpflanzungsstrände der Meeresschildkröten Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia hinreichend zu beschränken, und

    nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Fischereiaktivitäten vor den Fortpflanzungsstränden der Meeresschildkröten Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia ausreichend zu begrenzen.

    2.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 92/43 verstoßen, dass sie für im Jahr 2010 in Agiannaki errichtete Häuser, für drei Ferienhäuser in Vounaki im Jahr 2012 und für die Errichtung einer Plattform in der Nähe des Hotels Messina Mare Genehmigungen erteilt hat.

    3.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 92/43 verstoßen, dass sie

    keinen vollständigen, kohärenten und strengen Rahmen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta im Gebiet von Kyparissia erlassen hat,

    nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen konkreten Maßnahmen ergriffen hat, um die absichtliche Störung der Meeresschildkröte Caretta caretta während ihrer Fortpflanzungszeit zu vermeiden, und

    nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um das Verbot der Beschädigung oder der Vernichtung der Fortpflanzungsstätten dieser Art durchzusetzen.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.

    Die Europäische Kommission und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


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