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Document 52015BP0042

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland) (COM(2014)0726 — C8-0012/2015 — 2015/2018(BUD))

    ABl. C 316 vom 30.8.2016, p. 201–203 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 316/201


    P8_TA(2015)0042

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar — Deutschland

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland) (COM(2014)0726 — C8-0012/2015 — 2015/2018(BUD))

    (2016/C 316/26)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0726 — C8-0012/2015),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

    unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0030/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

    B.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    C.

    in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

    D.

    in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 657 Entlassungen, 390 davon bei der Aleo Solar AG, einem Unternehmen, das in der NACE 2 — Abteilung 26 „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“ tätig ist, und 267 bei ihren zwei Tochterunternehmen, während des Bezugszeitraums vom 7. März 2014 bis 7. Juli 2014 und danach im Zusammenhang mit einem Rückgang des Marktanteils der Union bei Solarmodulunternehmen gestellt hat, wobei voraussichtlich 476 Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden;

    E.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    2.

    stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Juli 2014 gestellt und bis zum 23. September 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Dezember 2014 vorgelegt wurde;

    3.

    begrüßt, dass die deutschen Behörden beschlossen haben, am 11. April 2014, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen;

    4.

    ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der Aleo Solar AG mit weitgehenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen, wobei sich im Zeitraum 2005–2011 der Anteil Chinas an den Einnahmen von 11 % auf 45 % erhöhte, während der von Deutschland von 64 % auf 21 % fiel; stellt fest, dass aufgrund der großen Überkapazitäten Chinas bei Solarmodulen, die sowohl über die Aufnahmekapazität seiner eigenen Verbraucher als auch des Weltmarkts hinausgehen, die Preise in der EU 2011 gegenüber 2010 um 40 % und somit unter die Produktionskosten der Aleo Solar AG gesunken sind; stellt fest, dass die EU im Jahr 2013 Zusatzzölle auf Solarmodule aus China und einen Mindestpreis genehmigte, der jedoch immer noch unter den Produktionskosten der deutschen Hersteller liegt;

    5.

    nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2010 die Aleo Solar AG einen Umsatz von 550 Mio. EUR und einen Gewinn von 43 Mio. EUR verzeichnete, sich allerdings ab 2011 das Unternehmensergebnis rapide verschlechterte und sich 2013 die Verluste auf 92 Mio. EUR beliefen; betont, dass verschiedene Bemühungen zur Umstrukturierung und Effizienzsteigerung unternommen wurden, es dem Unternehmen aber leider nicht gelang, wieder Gewinne zu erzielen;

    6.

    stellt fest, dass dies der zweite die Herstellung von Solarmodulen betreffende EGF-Antrag ist, dem noch weitere folgen werden;

    7.

    stellt fest, dass die Entlassungen bei der Aleo Solar AG negative Auswirkungen auf die Region Prenzlau/Brandenburg haben dürften, in der das Pro-Kopf-Einkommen weit unter dem nationalen Durchschnitt liegt und die Arbeitslosenrate mit 15,5 % bzw. 16,4 % die höchste in Deutschland ist; hebt hervor, dass sich diese Rate bei Einbeziehung der Entlassungen bei der Aleo Solar AG um 0,9 % erhöhen würde; bedauert, dass die arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer aufgrund der verhältnismäßig geringen Bevölkerungsdichte und der Tatsache, dass es keine potenziellen Arbeitgeber gibt, keine unmittelbaren Aussichten darauf haben, andere, vergleichbare Arbeitsplätze zu finden in der Region gibt es vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen und nur zehn Unternehmen (0,3 %) haben mehr als 249 Beschäftigte, (die Aleo Solar AG war einer dieser größeren Arbeitgeber);

    8.

    stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 476 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst: berufliche Fortbildung, berufliche Beratung und Orientierung, Peergroups/Workshops, Existenzgründerberatung, regionenübergreifende Beratung zur Förderung der Mobilität, Arbeitssuche durch einen professionellen Arbeitsvermittler, begleitendes Mentoring für Arbeitnehmer, die eine neue Stelle gefunden haben, aber Beratung zur Sicherung dieses Arbeitsplatzes benötigen oder weil er mit einem Umzug verbunden ist, eine Beihilfe zur Fortbildung in Höhe von 60 % des früheren Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung;

    9.

    stellt fest, dass die Behörden vorhaben, den zulässigen Höchstanteil von 35 % der Gesamtkosten für Beihilfen und Anreize in Form von Beihilfen zur Fortbildung (Transferkurzarbeitergeld) in der Höhe von — je nach der Haushaltssituation des Empfängers — 60 bzw. 67 % des vorherigen Nettoeinkommens des Arbeitnehmers zu verwenden, was der üblichen Vorgehensweise entspricht, die in Deutschland angewandt wird, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert; stellt fest, dass die Beihilfe zur Fortbildung kein Ersatz für passive Sozialschutzmaßnahmen ist und an strenge Bedingungen bezüglich der Absolvierung der Fortbildung und sonstiger organisierter Tätigkeiten gebunden ist;

    10.

    begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen ausgearbeitet wurde, wobei dem Potenzial der Region und dem unternehmerischen Umfeld Rechnung getragen wurde;

    11.

    weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

    12.

    stellt fest, dass 164 der in Prenzlau von der Aleo Solar AG entlassenen Arbeitnehmer von einem asiatischen Konsortium wiedereingestellt wurden, das das Werk vom Insolvenzverwalter übernahm; nimmt zur Kenntnis, dass die deutschen Behörden die Teilnahme dieser Arbeitnehmer an den vom EGF zu finanzierenden Maßnahmen damit begründet haben, dass ihre neuen Arbeitsplätze zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher waren;

    13.

    stellt fest, dass die 104 am Verwaltungssitz in Oldenburg entlassenen Arbeitnehmer nicht bei den vom EGF zu finanzierenden Maßnahmen berücksichtigt werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Beschäftigungslage in dieser Region sehr viel aussichtsreicher ist;

    14.

    bedauert, dass das Risiko der entlassenen Arbeitnehmer, in die Langzeitarbeitslosigkeit abzugleiten, hoch ist, und betont aus diesem Grund, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit denen die Arbeitnehmer ermutigt werden, nicht nur in unmittelbarer Nähe zu suchen und auch Arbeitsplatzangebote in anderen Gegenden zu berücksichtigen;

    15.

    vertritt die Auffassung, dass Arbeitnehmer in den Altersgruppen von 55 bis 64 und von 15 bis 29 Jahren einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in die Langzeitarbeitslosigkeit abzugleiten und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden; ist daher der Ansicht, dass für diese Arbeitnehmer besondere Anforderungen mit Blick auf die Bereitstellung eines personalisierten Konzepts gelten;

    16.

    weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

    17.

    betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

    18.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    19.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    20.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/473.)


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