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Document 52016AE0895

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) [COM(2015) 616 final — 2015/0283 (COD)]

    ABl. C 264 vom 20.7.2016, p. 82–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 264/82


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text)

    [COM(2015) 616 final — 2015/0283 (COD)]

    (2016/C 264/10)

    Berichterstatter:

    Jorge PEGADO LIZ

    Mitberichterstatter:

    Roger BARKER und Christophe LEFÈVRE

    Der Rat beschloss am 29. April 2016, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text)

    [COM(2015) 616 final — 2015/0283 (COD)].

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 13. April 2016 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 516. Plenartagung am 27./28. April 2016 (Sitzung vom 27. April 2016) mit 223 gegen 2 Stimmen bei 8 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) befürwortet uneingeschränkt das Vorhaben zur Konsolidierung und Kodifizierung und damit der Vereinfachung des Wortlauts des Vorschlags über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (COM(2015) 616 final). Dieses Vorhaben entspricht voll und ganz dem, was er wiederholt in seinen Stellungnahmen vorgeschlagen hat.

    1.2

    Nach gründlicher Prüfung aller konsolidierten Texte und aller Vorschläge neuer kodifizierter Texte kann der EWSA versichern, abgesehen von den unter Ziffer 4.2 genannten Details keine formalen Fehler gefunden zu haben.

    1.3

    Der EWSA empfiehlt, die Entsprechungstabelle in Anhang IV mit jeweils zwei Einträgen zu erstellen, um auch die neuen Artikel mit den alten und nicht nur die alten mit den neuen vergleichen zu können.

    1.4

    Zudem hätte der EWSA ein ehrgeizigeres Vorhaben gewünscht, das auf die Kodifizierung weiterer, in anderen Rechtsinstrumenten zerstreuter Aspekte abzielt, insbesondere derjenigen, auf die in den unter Ziffer 4.4 genannten Richtlinien verwiesen wird.

    1.5

    Der EWSA ersucht darum, bei einer grundlegenden Überarbeitung des neuen Textes alle Vorschläge gebührend zu berücksichtigen, die er im Laufe der Jahre insbesondere in den in Ziffer 4.8 genannten Stellungnahmen zu allen Richtlinien unterbreitet hat, die Gegenstand des Vorhabens der Kommission sind.

    2.   Gegenstand und Ziel des Kommissionsvorschlags

    2.1

    In der Begründung des Kommissionsvorschlags (COM(2015) 616 final vom 3. Dezember 2015) heißt es:

    „Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/EWG), die Elfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (89/666/EWG), die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten kodifiziert werden.“

    2.2

    Da es sich um eine Kodifizierung handelt, betont die Kommission Folgendes: „Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.“ Dennoch wird bei der Kodifizierung „das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt“ eingehalten. Diese Feststellung rechtfertigt die Stellungnahme des EWSA, selbst wenn es sich um „ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte“ handelt, wie in „einer interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994“ zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgesehen, die immer noch in Kraft ist und durch die jüngste interinstitutionelle Vereinbarung zwischen diesen Institutionen bekräftigt wird (1).

    2.3

    Durch die Zusammenstellung, Systematisierung und Kodifizierung des europäischen Gesellschaftsrechts sollen die EU-Normen für diesen Bereich des Rechts leichter auszulegen, umzusetzen, anzuwenden und durchzusetzen sein.

    2.4

    In zahlreichen Stellungnahmen hat der EWSA angeregt, empfohlen und gefordert, dass der europäische Gesetzgeber Bemühungen in diesem Sinne unternimmt, die er immer unterstützt hat. Der EWSA kann daher dem von der Kommission in diesem Vorschlag eingeleiteten Vorhaben nur uneingeschränkt zustimmen, insbesondere weil es sich um einen Bereich handelt, in dem die Vereinfachung allen zugutekommt: Unternehmen, Arbeitnehmern, Verbrauchern und den Bürgern im Allgemeinen, aber auch und ganz besonders Richtern, Anwälten, Notaren und ganz allgemein allen, die die Anwendung des Gesellschaftsrechts zu ihrem Beruf gemacht haben.

    3.   Ursprung und Entwicklung des Gesellschaftsrechts in der Europäischen Union

    3.1

    Im ursprünglichen Römischen Vertrag von 1957, mit dem die EWG gegründet wurde, finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Anfänge eines Gesellschaftsrechts, beschränkt auf die Artikel 48 bis 66 EWG-Vertrag. Die Idee einer Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in bestimmten Aspekten des Gesellschaftsrechts kommt erst mit dem am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrag auf, insbesondere mit der Neufassung der Artikel 94 bis 97 (aus der Einheitlichen Europäischen Akte) über die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts sowie mit der Neufassung der Artikel 39 bis 55 EG-Vertrag (die die früheren Artikel 48 bis 66 EWG-Vertrag ersetzen).

    3.2

    So wurde — angefangen mit der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8) — mit Dutzenden von Richtlinien, Verordnungen und Empfehlungen versucht, bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in Europa, die die Verwirklichung des Binnenmarktes betreffen, durch Angleichung oder Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu „regeln“, ohne jemals einen echten, das Gesellschaftsrecht in Europa „vereinheitlichenden Kodex“ anzustreben.

    3.3

    Mit dem jetzigen Vorschlag der Kommission sollen nicht einmal alle Richtlinien kodifiziert werden, die die verschiedenen Aspekte des Gesellschaftsrechts betreffen. Denn es geht darin nur um Aspekte, die Gegenstand der sechs folgenden Richtlinien sind:

    Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (82/891/EWG);

    Elfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (89/666/EWG);

    Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten;

    Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;

    Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften;

    Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

    3.4

    Dieses Vorhaben wurde realisiert durch eine vorläufige Konsolidierung des Wortlautes der Richtlinien 82/891/EWG, 89/666/EWG, 2005/56/EG, 2009/101/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU und der sie ändernden Rechtsakte in den 23 Amtssprachen. Die alte und die neue Nummerierung werden einander in einer Entsprechungstabelle in Anhang IV der künftigen Richtlinie gegenübergestellt.

    4.   Bewertung des Vorschlags

    4.1

    Wie vorstehend angegeben befürwortet der EWSA uneingeschränkt das Vorhaben zur Konsolidierung und Kodifizierung und damit zur Vereinfachung des daraus resultierenden Wortlautes.

    4.2

    Nach gründlicher Prüfung aller konsolidierten Texte und aller Vorschläge neuer kodifizierter Texte kann der EWSA versichern, abgesehen von den folgenden Bemerkungen keine formalen Fehler gefunden zu haben:

    in der Kodifizierung des Erwägungsgrunds 3 der Richtlinie 2005/56/EG heißt es „festgelegt“ statt „vorgesehen“;

    Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 89/666/EWG wurde in dem Richtlinienvorschlag nicht kodifiziert;

    in den Erwägungsgründen 48, 62, 65, 66 und 80 sollte die Kommission überprüfen, ob die Verweise auf bestimmte Rechtstexte tatsächlich den zuletzt in den jeweiligen Bereichen getroffenen Maßnahmen entsprechen (z. B. müsste der Verweis auf die Richtlinie zum Marktmissbrauch im Erwägungsgrund 48 durch den Verweis auf die Verordnung über den Marktmissbrauch (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ersetzt werden);

    im Titel des Kapitels III sollte präzisiert werden, dass die entsprechende Offenlegung „zum Schutz Dritter“ erfolgt. Kommt die fragliche Offenlegung hingegen auch den Aktionären zugute, müssten dann nicht in Artikel 13 Buchstabe f auch die Richtlinien 2013/24/EU und 2014/95/EU aufgeführt werden?

    4.3

    Der EWSA empfiehlt, die Entsprechungstabelle in Anhang IV mit jeweils zwei Einträgen zu erstellen, um auch die neuen Artikel mit den alten und nicht nur die alten mit den neuen vergleichen zu können.

    4.4

    Zudem hätte der EWSA ein ehrgeizigeres Vorhaben gewünscht, das auf die Kodifizierung weiterer, in anderen Rechtsinstrumenten zerstreuter Aspekte abzielt, insbesondere derjenigen, auf die in den folgenden Richtlinien verwiesen wird:

    Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik;

    Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften;

    Richtlinie 2004/25/EG vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote;

    Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer;

    Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter;

    Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen;

    Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss;

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.

    4.5

    In ihrem Arbeitsprogramm für 2015 (COM(2014) 910 final, Anhang III, Ziffer 45) hatte die Kommission allerdings auch die Kodifizierung der Richtlinie 2009/102/EG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter angekündigt.

    4.6

    Der EWSA nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Kommission offenbar bestimmte Empfehlungen der Arbeitsgruppe für die Vereinfachung des Gesellschaftsrechts im Rahmen der Initiative SLIM zur Vereinfachung der Ersten und Zweiten Richtlinie im Bereich des Gesellschaftsrechts in den Richtlinien 2003/58/EG und 2006/68/EG berücksichtigt hat.

    4.7

    Der EWSA hatte Gelegenheit, Stellungnahmen zu allen Richtlinien zu erarbeiten, die Gegenstand des Vorhabens der Kommission sind, wobei diese Stellungnahmen nicht immer in vollem Umfang berücksichtigt wurden. Deshalb ersucht er die Kommission darum, bei einer grundlegenden Überarbeitung des neuen Textes alle Vorschläge gebührend zu berücksichtigen, die er im Lauf der Jahre unterbreitet hat und die in dem jetzigen Vorhaben nicht erwähnt werden.

    4.8

    Es handelt sich insbesondere um die Stellungnahmen:

    vom 24.9.1987, ABl. C 319 vom 30.11.1987, S. 61. Berichterstatter: Herr Jean PARDON;

    vom 28.4.2004, ABl. C 117 vom 30.4.2004, S. 43. Berichterstatterin: Frau María Candelas SANCHEZ MIGUEL;

    vom 30.5.2007, ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 33. Berichterstatterin: Frau María Candelas SANCHEZ MIGUEL;

    vom 25.2.2009, ABl. C 218 vom 11.9.2009, S. 27. Berichterstatterin: Frau María Candelas SANCHEZ MIGUEL;

    vom 15.6.2011, ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 118. Berichterstatter: Herr Miklós PASZTOR;

    vom 12.12.2012, ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 68. Berichterstatterin: Frau Lena ROUSSENOVA.

    Brüssel, den 27. April 2016.

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


    (1)  http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-575.118%2b03%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE.


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