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Document 62015CN0665

    Rechtssache C-665/15: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

    ABl. C 59 vom 15.2.2016, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 59/10


    Klage, eingereicht am 14. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

    (Rechtssache C-665/15)

    (2016/C 059/10)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und J. Hottiaux)

    Beklagte: Portugiesische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie 2006/126/EG (1) verstoßen hat, dass sie keinen Anschluss an das Führerscheinnetz der Europäischen Union hergestellt hat;

    der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Aus der Richtlinie 2006/126 und der Rechtsprechung gehe hervor, dass der einen Führerschein ausstellende Mitgliedstaat verpflichtet sei zu überprüfen, ob die Mindestanforderungen für die Ausstellung des Führerscheins erfüllt seien.

    Nun könne der portugiesische Staat, wenn er nicht an das Führerscheinnetz der Europäischen Union (RESPER) angeschlossen sei, nicht überprüfen, ob die Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt seien. Er könne insbesondere nicht überprüfen, ob der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat sei.

    Außerdem könnten, da Portugal nicht an das RESPER angeschlossen sei, auch die anderen Mitgliedstaaten nicht gemeinsam mit Portugal überprüfen, ob die Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt seien.

    Darüber hinaus könnten die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Kontrolle gemeinsam mit Portugal hinsichtlich jener Fälle durchführen, in denen die Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Führerscheins offensichtlich nicht erfüllt gewesen seien.

    Insofern stelle Portugal dadurch, dass es nicht an das RESPER angeschlossen sei, den wesentlichen Zweck der Anschlusspflicht sowie der Richtlinie 2006/126 überhaupt in Frage, der in der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und damit in der Erleichterung des freien Personenverkehrs bestehe.

    Art. 7 Abs. 5 Buchst. d der Richtlinie bestimme klar, dass die Mitgliedstaaten das Führerscheinnetz der Europäischen Union nutzen müssten, insbesondere um die Kontrollen durchzuführen und namentlich um zu verhindern, dass eine Person mehr als einen Führerschein besitze.

    Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie ab dem 19. Januar 2013 anzuwenden.


    (1)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403, S. 18).


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