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Document 62015FA0088

    Rechtssache F-88/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Bonazzi/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderungsverfahren 2014 — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts — Liste der von den Generaldirektionen und Dienststellen zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten — Fehlen des Namens des Klägers — Möglichkeit, gegen die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten vor dem paritätischen Beförderungsausschuss vorzugehen — Keine Stellungnahme des paritätischen Beförderungsausschusses — Von der Anstellungsbehörde allein vorgenommene Abwägung der Verdienste)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 97–97 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/97


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Bonazzi/Kommission

    (Rechtssache F-88/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderungsverfahren 2014 - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts - Liste der von den Generaldirektionen und Dienststellen zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten - Fehlen des Namens des Klägers - Möglichkeit, gegen die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten vor dem paritätischen Beförderungsausschuss vorzugehen - Keine Stellungnahme des paritätischen Beförderungsausschusses - Von der Anstellungsbehörde allein vorgenommene Abwägung der Verdienste))

    (2016/C 048/111)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Matteo Bonazzi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2014 der Europäischen Kommission nicht nach der nächsten Besoldungsgruppe (AD 12) zu befördern, und Klage auf Ersatz des immateriellen Schaden, der ihm entstanden sein soll

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Bonazzi trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


    (1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015, S. 61.


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