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Document 52015TA1217(06)

Bericht über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

ABl. C 422 vom 17.12.2015, p. 51–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/51


BERICHT

über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

(2015/C 422/06)

INHALT

 

Ziffer

Seite

Einleitung

1-4

52

Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

5

52

Zuverlässigkeitserklärung

6-13

53

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

11

54

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

12

54

Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement

14-18

54

Haushaltsvollzug

14-15

54

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

16-17

54

Mehrjährige Finanzierung

18

54

Sonstige Bemerkungen

19-22

55

Rechtsrahmen

19

55

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

20-21

55

Rechnungsführer

22

55

Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

23-26

55

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten

23-24

55

Interessenkonflikte

25

56

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

26

56

EINLEITUNG

1.

Das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff (Gemeinsames Unternehmen FCH) mit Sitz in Brüssel wurde im Mai 2008 (1) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet und erhielt am 15. November 2010 seine finanzielle Autonomie. Im Mai 2014 (2) hob der Rat die Gründungsverordnung auf und verlängerte die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens unter der Bezeichnung Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (Gemeinsames Unternehmen FCH 2) (3) innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (4) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024.

2.

Zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens FCH zählt die zwecks Konzentration auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen mit der Industrie und Forschungseinrichtungen koordinierte Unterstützung der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm (5) assoziierten Ländern, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen. Im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ ist es Ziel des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, einen Beitrag zur Durchführung der Herausforderung „sichere, saubere und effiziente Energie“ und der Herausforderung „intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ zu leisten. Außerdem soll es durch den Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff beitragen (6).

3.

Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „New Energy World Industry Grouping“ (NEW-IG) und der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen“ (N.ERGHY).

4.

Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen FCH, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 470 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufgebracht werden. Der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil darf 20 Millionen Euro nicht überschreiten. Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, der die Verwaltungskosten und die operativen Kosten deckt, beläuft sich auf höchstens 665 Millionen Euro, die aus Mitteln des Programms „Horizont 2020“ aufgebracht werden. Der für die Verwaltungskosten bestimmte Anteil darf 19 Millionen Euro nicht überschreiten (7). Der Industrieverband und der Forschungsverband sollen 50 % der Verwaltungskosten beisteuern und sich am Programm durch Sachbeiträge (8) zu den vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 geförderten Projekten sowie durch Sachbeiträge zur Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten (9) außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative FCH beitragen, beteiligen.

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

5.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

6.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:

a)

die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ bestehend aus dem Jahresabschluss (10) und dem Bericht über den Haushaltsvollzug (11) für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr,

b)

die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

Verantwortung des Managements

7.

Gemäß Artikel 16 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission (12) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:

a)

Die Verantwortung des Managements für den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, wie es für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung von Jahresabschlüssen notwendig ist, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind, die Auswahl und Anwendung geeigneter Rechnungslegungsmethoden auf der Grundlage der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (13) sowie die Ermittlung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung, die unter den gegebenen Umständen vertretbar sind. Der Exekutivdirektor genehmigt den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens, nachdem der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens ihn auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Informationen aufgestellt und einen Begleitvermerk zum Jahresabschluss abgefasst hat, in dem er u. a. erklärt, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens vermittelt.

b)

Die Verantwortung des Managements für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sowie für die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems einschließlich einer angemessenen Aufsicht und geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie gegebenenfalls rechtlicher Schritte zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter oder widerrechtlich verwendeter Mittel.

Verantwortung des Prüfers

8.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (14) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

9.

Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

10.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

11.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2014 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

12.

Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

13.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

Haushaltsvollzug

14.

In den vom Verwaltungsrat ursprünglich und endgültig festgestellten Haushaltsplänen 2014 waren 100,9 Millionen Euro bzw. 112,9 Millionen Euro an Mitteln für Verpflichtungen und 72,1 Millionen Euro bzw. 97,5 Millionen Euro an Mitteln für Zahlungen veranschlagt.

15.

Die Verwendungsrate betrug bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,5 bzw. 96 % (2013: 98,9 %). Bei den Mitteln für Zahlungen belief sich die Verwendungsrate auf 66,3 % bzw. 74,5 % (2013: 56,7 %), was auf den Aufschub der für Ende 2014 geplanten Zahlung von Projektkostenaufstellungen auf Anfang 2015 zurückzuführen ist.

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

16.

Am 31. Dezember 2014 umfasste das Programm des Gemeinsamen Unternehmens FCH zum RP7 155 Finanzhilfevereinbarungen aus sieben jährlichen Aufforderungen (2008-2013). Die ersten Finanzhilfevereinbarungen zum Programm „Horizont 2020“ werden 2015 geschlossen werden.

17.

Die durchschnittliche Vorlaufzeit bis zur Gewährung einer Finanzhilfe und die Vorlaufzeit bis zur Auszahlung der Vorfinanzierung betrug beim RP7-Portfolio 370 Tage bzw. 14 Tage; bei der letzten Aufforderung im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen konnte eine Verkürzung auf 280 Tage bzw. 5 Tage erreicht werden.

Mehrjährige Finanzierung

18.

Die in den Jahren 2008-2013 zum RP7 durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen führten zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 450 Millionen Euro, was dem maximalen EU-Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten entspricht.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Rechtsrahmen

19.

Die Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 wurde am 30. Juni 2014 auf der Grundlage der Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften (15) und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 angenommen.

Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission

20.

Gemäß dem Arbeitsplan des Internen Auditdienstes für das Gemeinsame Unternehmen FCH für 2014 führte die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH eine Folgeprüfung zum Thema „Nutzerzugriffsrechte auf RP7-IT-Tools“ durch und erbrachte weitere Assurance- und Beratungsleistungen, darunter eine Bewertung der Höhe der Sachbeiträge.

21.

Das Gemeinsame Unternehmen FCH war 2014 nicht Gegenstand von Prüfungen des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission. Der IAS führte jedoch eine begrenzte Überprüfung der Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen durch (16). Die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH und der Interne Auditdienst der Kommission erstellten Aktionspläne zu den im vorangegangenen Haushaltsjahr durchgeführten Rechnungsprüfungen und setzten diese Pläne um.

Rechnungsführer

22.

Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ernannte (in Übereinstimmung mit der in der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 vorgesehenen Möglichkeit) den Rechnungsführer der Europäischen Kommission mit Wirkung vom 15. Juli 2014 zum Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2.

WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN

Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten

23.

Für die Überwachung von und Berichterstattung über die Ergebnisse von Forschungsprojekten (17) verwendete das Gemeinsame Unternehmen FCH die Instrumente der Europäischen Kommission sowie seine eigenen Instrumente, um die Forschungsergebnisse in das globale Berichtssystem der Kommission einzubeziehen. Der aktuellste Monitoring-Bericht der Kommission zum Siebten Rahmenprogramm, der im März 2015 (18) veröffentlicht wurde, enthält erstmals quantitative Daten zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH (19). Zu den qualitativen Daten ist festzuhalten, dass das Gemeinsame Unternehmen seit 2011 einen jährlichen Bericht zur Programmüberprüfung (20) erstellt, der eine Bewertung der Ergebnisse der Projekte des vom Gemeinsamen Unternehmen FCH finanzierten Portfolios gemessen an den strategischen Zielen des Gemeinsamen Unternehmens enthält.

24.

Im Rechtsrahmen für das Programm „Horizont 2020“ wird eine spezifische Überwachung von Forschungsergebnissen vorgeschrieben, die auf quantitativen und — sofern angebracht — qualitativen Nachweisen beruht, einschließlich der Fortschritte hinsichtlich der Leistungsindikatoren (21). Zur Einhaltung der Vorschriften des Programms „Horizont 2020“ und zur Verbesserung des Beitrags zur Verbreitung der RP7-Forschungsergebnisse (insbesondere, da die geförderten Projekte auslaufen) (22) sollte die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Kommission verstärkt werden, um die Berichterstattung über die Forschungsergebnisse und deren Verbreitung zu verbessern (23).

Interessenkonflikte

25.

Die Kommission entwickelt derzeit eine gemeinsame Vorlage für die Gemeinsamen Unternehmen. Inzwischen bleibt das Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens FCH in Kraft.

Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission

26.

Infolge der zweiten Zwischenbewertung durch die Kommission (24) hat der Verwaltungsrat am 11. November 2014 einen Aktionsplan zu den Empfehlungen angenommen. Die meisten Empfehlungen wurden umgesetzt (25).

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. Oktober 2015 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).

(3)  In diesem Bericht wird die Bezeichnung „Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff“ verwendet, sofern nicht zwischen den beiden Programmen unterschieden werden muss.

(4)  Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) erlassen wurde, ist das Programm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014-2020. In diesem Programm wird die gesamte bestehende Forschungs- und Innovationsförderung der EU gebündelt.

(5)  Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.

(6)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.

(7)  Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 belaufen sich auf höchstens 38 Millionen Euro und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die zu gleichen Teilen jährlich von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden.

(8)  In Artikel 13 Absatz 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 559/2014 heißt es: „Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden gedeckt durch a) einen Finanzbeitrag der Union; b) Sachbeiträge der an den indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.“

(9)  Wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 vorgesehen.

(10)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(11)  Der Bericht über den Haushaltsvollzug umfasst die Übersichten über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

(12)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.

(13)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).

(14)  Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 110/2014.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 110/2014.

(16)  Siehe Fußnote 22.

(17)  Ziffern 21-23 des Berichts über den Jahresabschluss 2013 (ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 67).

(18)  http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/fp7_monitoring_reports/7th_fp7_monitoring_report.pdf#view=fit&pagemode=none

(19)  Im Monitoringbericht der Europäischen Kommission werden diese Angaben in aggregierten Zahlen dargestellt, die auch die Angaben der anderen Gemeinsamen Technologieinitiativen enthalten.

(20)  http://www.fch.europa.eu/sites/default/files/FCH-PPR14-17Mar2015-web%20%283%29.pdf

(21)  Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über Horizont 2020 und Anhang II (Leistungsindikatoren) des Beschlusses 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(22)  Diesbezüglich schloss der Interne Auditdienst der Kommission im Mai 2014 eine begrenzte Überprüfung zur Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen durch das Gemeinsame Unternehmen FCH ab. Der IAS räumte ein, dass das Gemeinsame Unternehmen ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Überwachung der Pläne der Begünstigten zur Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen eingerichtet hat, empfahl dem Gemeinsamen Unternehmen FCH jedoch, den Gesamtplan für die Verbreitung von Forschungsergebnissen zu verbessern.

(23)  Siehe den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Jahresbericht der Europäischen Kommission über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiativen (COM(2013) 935 final).

(24)  Siehe Ziffer 26 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2013 (ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 67).

(25)  Insbesondere: a) zentrale Empfehlungen zu Leitungsstruktur, Aufbau und Verwaltung wurden in der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 berücksichtigt und werden wirksam umgesetzt (wie etwa mehr Ressourcen für Programm- und Wissensmanagement, Buchführungsleistungen durch die Kommission); b) zentrale Empfehlungen zur Technologieüberwachung und Politikunterstützung wurden durch Einrichtung eines eigenen Instruments (TEMONAS) für die Überwachung des Fortschritts bei der Technologie umgesetzt; c) zentralen Empfehlungen für die Beziehungen mit den Mitgliedstaaten wird in der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates Rechnung getragen, die eine erweiterte Rolle der Gruppe der Vertreter der Staaten vorsieht.


ANHANG

Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Brüssel)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

(Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 sieht die Errichtung öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Horizont 2020“) wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus „Horizont 2020“ und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können.

Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2).

Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates

Ziele

Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ verfolgt folgende Ziele:

a)

einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere zur Herausforderung „sichere, saubere und effiziente Energie“ und zur Herausforderung „intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ im Rahmen von Anhang I Teil III des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten;

b)

einen Beitrag zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff durch den Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union zu leisten.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)

die Verringerung der Produktionskosten von Brennstoffzellensystemen für Anwendungen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Lebensdauer auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht;

b)

die Erhöhung des elektrischen Wirkungsgrads und der Lebensdauer der verschiedenen Brennstoffzellen, die für die Stromgewinnung eingesetzt werden, auf ein Niveau, das den Wettbewerb mit herkömmlichen Technologien ermöglicht, bei gleichzeitiger Senkung der Kosten;

c)

die Erhöhung der Energieeffizienz der Wasserstoffproduktion hauptsächlich durch Wasserelektrolyse und erneuerbare Quellen bei gleichzeitiger Verringerung der Betriebskosten und der Kosten für eingesetztes Kapital, sodass das kombinierte System der Wasserstoffproduktion und der Umwandlung durch Einsatz des Brennstoffzellensystems gegenüber den auf dem Markt verfügbaren Alternativen für die Stromproduktion konkurrenzfähig ist;

d)

in großem Maßstab nachzuweisen, dass es machbar ist, Wasserstoff zur Unterstützung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Energiesysteme zu nutzen, u. a. durch die Verwendung als konkurrenzfähiges Speichermedium für Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

e)

die Verringerung des Einsatzes der von der EU festgelegten „kritischen Rohstoffe“, zum Beispiel durch Nutzung von Ressourcen, die wenig oder kein Platin enthalten, und durch Recycling von Seltenerdmetallen bzw. die Verringerung oder Vermeidung ihrer Verwendung.

Leitungsstruktur

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:

 

1 —

Der Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das wichtigste Beschlussfassungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens FCH.

 

2 —

Der Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und dessen rechtlicher Vertreter. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

 

3 —

Der Wissenschaftliche Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern, durch die das weltweit erstklassige Fachwissen von Hochschulen, Unternehmen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise repräsentiert wird. Er hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;

b)

Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Ergebnissen.

Die externen beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:

 

4 —

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

Sie setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit „Horizont 2020“ assoziierten Landes zusammen.

Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird gehört und überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:

a)

den Programmfortschritten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und der Erreichung der Zielvorgaben;

b)

der Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;

c)

den Verbindungen zu „Horizont 2020“;

d)

den jährlichen Arbeitsplänen;

e)

der Einbeziehung von KMU.

Die Gruppe der Vertreter der Staaten liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 in folgenden Fragen:

a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung von FCH-Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden.

 

5 —

Das Forum der Interessenträger

Das Forum der Interessenträger stellt ein wichtiges Kommunikationsinstrument für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH dar und steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und anderen Ländern offen. Es wird einmal jährlich einberufen. Das Forum der Interessenträger wird über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH informiert und zur Abgabe von Stellungnahmen aufgerufen.

Interne Prüfung und externe Kontrolle bzw. Entlastungsbehörde des Gemeinsamen Unternehmens FCH:

 

6 —

Interne Prüfung

Interner Prüfer des Gemeinsamen Unternehmens FCH (d. h. Interne Auditstelle),

Interner Auditdienst (IAS) der Kommission.

 

7 —

Externe Kontrolle

Europäischer Rechnungshof.

 

8 —

Entlastungsbehörde

Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates.

Dem Gemeinsamen Unternehmen 2014 zur Verfügung stehende Mittel

Endgültiger Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens FCH

Haushalt (Mittel für Verpflichtungen)

112,0 Millionen Euro

Personalbestand am 31. Dezember 2014

Stellenplan 2014 mit 26 Stellen (24 Zeitbedienstete und 2 Vertragsbedienstete), von denen zum Jahresende 2014 25 besetzt waren. Die Bediensteten waren operativen Tätigkeiten (18 Vollzeitäquivalente) und Verwaltungsaufgaben (7 Vollzeitäquivalente) zugewiesen.

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2014

Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2014 des Gemeinsamen Unternehmens FCH unter http://www.fch-ju.eu/page/documents

Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“.


ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

FCH 2 JU begrüßt das positive Prüfungsurteil des Europäischen Rechnungshofs zu dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ und den ihm zugrunde liegenden Vorgängen für das Haushaltsjahr 2014 und nimmt die Bemerkungen zur Kenntnis.


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