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Document 52015TA1217(06)
Report on the annual accounts of the Fuel Cells and Hydrogen Joint Undertaking for the financial year 2014, together with the Joint Undertaking’s reply
Bericht über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens
Bericht über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens
ABl. C 422 vom 17.12.2015, p. 51–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/51 |
BERICHT
über den Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens
(2015/C 422/06)
INHALT
|
Ziffer |
Seite |
Einleitung |
1-4 |
52 |
Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung |
5 |
52 |
Zuverlässigkeitserklärung |
6-13 |
53 |
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung |
11 |
54 |
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge |
12 |
54 |
Bemerkungen zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement |
14-18 |
54 |
Haushaltsvollzug |
14-15 |
54 |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen |
16-17 |
54 |
Mehrjährige Finanzierung |
18 |
54 |
Sonstige Bemerkungen |
19-22 |
55 |
Rechtsrahmen |
19 |
55 |
Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission |
20-21 |
55 |
Rechnungsführer |
22 |
55 |
Weiterverfolgung früherer Bemerkungen |
23-26 |
55 |
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten |
23-24 |
55 |
Interessenkonflikte |
25 |
56 |
Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission |
26 |
56 |
EINLEITUNG
1. |
Das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff (Gemeinsames Unternehmen FCH) mit Sitz in Brüssel wurde im Mai 2008 (1) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet und erhielt am 15. November 2010 seine finanzielle Autonomie. Im Mai 2014 (2) hob der Rat die Gründungsverordnung auf und verlängerte die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens unter der Bezeichnung Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (Gemeinsames Unternehmen FCH 2) (3) innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (4) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024. |
2. |
Zu den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens FCH zählt die zwecks Konzentration auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen mit der Industrie und Forschungseinrichtungen koordinierte Unterstützung der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm (5) assoziierten Ländern, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen. Im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ ist es Ziel des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, einen Beitrag zur Durchführung der Herausforderung „sichere, saubere und effiziente Energie“ und der Herausforderung „intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ zu leisten. Außerdem soll es durch den Aufbau einer starken, nachhaltigen und weltweit wettbewerbsfähigen Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranche in der Union zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff beitragen (6). |
3. |
Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „New Energy World Industry Grouping“ (NEW-IG) und der europäische Forschungsverband „New European Research Grouping on Fuel Cells and Hydrogen“ (N.ERGHY). |
4. |
Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen FCH, der die laufenden Kosten und den Aufwand für Forschungstätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 470 Millionen Euro, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufgebracht werden. Der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil darf 20 Millionen Euro nicht überschreiten. Der Beitrag der EU zum Gemeinsamen Unternehmen FCH 2, der die Verwaltungskosten und die operativen Kosten deckt, beläuft sich auf höchstens 665 Millionen Euro, die aus Mitteln des Programms „Horizont 2020“ aufgebracht werden. Der für die Verwaltungskosten bestimmte Anteil darf 19 Millionen Euro nicht überschreiten (7). Der Industrieverband und der Forschungsverband sollen 50 % der Verwaltungskosten beisteuern und sich am Programm durch Sachbeiträge (8) zu den vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 geförderten Projekten sowie durch Sachbeiträge zur Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten (9) außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2, die zu den Zielen der gemeinsamen Technologieinitiative FCH beitragen, beteiligen. |
AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
5. |
Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen. |
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
Verantwortung des Managements
Verantwortung des Prüfers
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
|
13. |
Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage. |
BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT
Haushaltsvollzug
14. |
In den vom Verwaltungsrat ursprünglich und endgültig festgestellten Haushaltsplänen 2014 waren 100,9 Millionen Euro bzw. 112,9 Millionen Euro an Mitteln für Verpflichtungen und 72,1 Millionen Euro bzw. 97,5 Millionen Euro an Mitteln für Zahlungen veranschlagt. |
15. |
Die Verwendungsrate betrug bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,5 bzw. 96 % (2013: 98,9 %). Bei den Mitteln für Zahlungen belief sich die Verwendungsrate auf 66,3 % bzw. 74,5 % (2013: 56,7 %), was auf den Aufschub der für Ende 2014 geplanten Zahlung von Projektkostenaufstellungen auf Anfang 2015 zurückzuführen ist. |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
16. |
Am 31. Dezember 2014 umfasste das Programm des Gemeinsamen Unternehmens FCH zum RP7 155 Finanzhilfevereinbarungen aus sieben jährlichen Aufforderungen (2008-2013). Die ersten Finanzhilfevereinbarungen zum Programm „Horizont 2020“ werden 2015 geschlossen werden. |
17. |
Die durchschnittliche Vorlaufzeit bis zur Gewährung einer Finanzhilfe und die Vorlaufzeit bis zur Auszahlung der Vorfinanzierung betrug beim RP7-Portfolio 370 Tage bzw. 14 Tage; bei der letzten Aufforderung im Hinblick auf die Gewährung von Finanzhilfen konnte eine Verkürzung auf 280 Tage bzw. 5 Tage erreicht werden. |
Mehrjährige Finanzierung
18. |
Die in den Jahren 2008-2013 zum RP7 durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen führten zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 450 Millionen Euro, was dem maximalen EU-Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten entspricht. |
SONSTIGE BEMERKUNGEN
Rechtsrahmen
19. |
Die Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 wurde am 30. Juni 2014 auf der Grundlage der Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften (15) und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 angenommen. |
Amt des Internen Prüfers und Interner Auditdienst der Kommission
20. |
Gemäß dem Arbeitsplan des Internen Auditdienstes für das Gemeinsame Unternehmen FCH für 2014 führte die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH eine Folgeprüfung zum Thema „Nutzerzugriffsrechte auf RP7-IT-Tools“ durch und erbrachte weitere Assurance- und Beratungsleistungen, darunter eine Bewertung der Höhe der Sachbeiträge. |
21. |
Das Gemeinsame Unternehmen FCH war 2014 nicht Gegenstand von Prüfungen des Internen Auditdienstes (IAS) der Kommission. Der IAS führte jedoch eine begrenzte Überprüfung der Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen durch (16). Die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH und der Interne Auditdienst der Kommission erstellten Aktionspläne zu den im vorangegangenen Haushaltsjahr durchgeführten Rechnungsprüfungen und setzten diese Pläne um. |
Rechnungsführer
22. |
Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 ernannte (in Übereinstimmung mit der in der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 vorgesehenen Möglichkeit) den Rechnungsführer der Europäischen Kommission mit Wirkung vom 15. Juli 2014 zum Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2. |
WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Ergebnissen von Forschungsprojekten
23. |
Für die Überwachung von und Berichterstattung über die Ergebnisse von Forschungsprojekten (17) verwendete das Gemeinsame Unternehmen FCH die Instrumente der Europäischen Kommission sowie seine eigenen Instrumente, um die Forschungsergebnisse in das globale Berichtssystem der Kommission einzubeziehen. Der aktuellste Monitoring-Bericht der Kommission zum Siebten Rahmenprogramm, der im März 2015 (18) veröffentlicht wurde, enthält erstmals quantitative Daten zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens FCH (19). Zu den qualitativen Daten ist festzuhalten, dass das Gemeinsame Unternehmen seit 2011 einen jährlichen Bericht zur Programmüberprüfung (20) erstellt, der eine Bewertung der Ergebnisse der Projekte des vom Gemeinsamen Unternehmen FCH finanzierten Portfolios gemessen an den strategischen Zielen des Gemeinsamen Unternehmens enthält. |
24. |
Im Rechtsrahmen für das Programm „Horizont 2020“ wird eine spezifische Überwachung von Forschungsergebnissen vorgeschrieben, die auf quantitativen und — sofern angebracht — qualitativen Nachweisen beruht, einschließlich der Fortschritte hinsichtlich der Leistungsindikatoren (21). Zur Einhaltung der Vorschriften des Programms „Horizont 2020“ und zur Verbesserung des Beitrags zur Verbreitung der RP7-Forschungsergebnisse (insbesondere, da die geförderten Projekte auslaufen) (22) sollte die Zusammenarbeit zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und der Kommission verstärkt werden, um die Berichterstattung über die Forschungsergebnisse und deren Verbreitung zu verbessern (23). |
Interessenkonflikte
25. |
Die Kommission entwickelt derzeit eine gemeinsame Vorlage für die Gemeinsamen Unternehmen. Inzwischen bleibt das Verfahren des Gemeinsamen Unternehmens FCH in Kraft. |
Zweite Zwischenbewertung durch die Kommission
26. |
Infolge der zweiten Zwischenbewertung durch die Kommission (24) hat der Verwaltungsrat am 11. November 2014 einen Aktionsplan zu den Empfehlungen angenommen. Die meisten Empfehlungen wurden umgesetzt (25). |
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Milan Martin CVIKL, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 6. Oktober 2015 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3).
(2) Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).
(3) In diesem Bericht wird die Bezeichnung „Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff“ verwendet, sofern nicht zwischen den beiden Programmen unterschieden werden muss.
(4) Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104) erlassen wurde, ist das Programm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014-2020. In diesem Programm wird die gesamte bestehende Forschungs- und Innovationsförderung der EU gebündelt.
(5) Das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommene Siebte Rahmenprogramm (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1) bündelt alle forschungsverwandten EU-Initiativen unter einem Dach und spielt dadurch eine zentrale Rolle im Streben nach Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ein wesentlicher Pfeiler für den Europäischen Forschungsraum.
(6) Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten, Tätigkeiten und Ressourcen des Gemeinsamen Unternehmens zusammenfassend dargestellt.
(7) Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 belaufen sich auf höchstens 38 Millionen Euro und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die zu gleichen Teilen jährlich von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union geleistet werden.
(8) In Artikel 13 Absatz 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 559/2014 heißt es: „Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 werden gedeckt durch a) einen Finanzbeitrag der Union; b) Sachbeiträge der an den indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.“
(9) Wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 vorgesehen.
(10) Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.
(11) Der Bericht über den Haushaltsvollzug umfasst die Übersichten über die Ausführung des Haushaltsplans, eine Zusammenfassung der Haushaltsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.
(12) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
(13) Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).
(14) Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 110/2014.
(15) Verordnung (EU) Nr. 110/2014.
(16) Siehe Fußnote 22.
(17) Ziffern 21-23 des Berichts über den Jahresabschluss 2013 (ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 67).
(18) http://ec.europa.eu/research/evaluations/pdf/archive/fp7_monitoring_reports/7th_fp7_monitoring_report.pdf#view=fit&pagemode=none
(19) Im Monitoringbericht der Europäischen Kommission werden diese Angaben in aggregierten Zahlen dargestellt, die auch die Angaben der anderen Gemeinsamen Technologieinitiativen enthalten.
(20) http://www.fch.europa.eu/sites/default/files/FCH-PPR14-17Mar2015-web%20%283%29.pdf
(21) Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über Horizont 2020 und Anhang II (Leistungsindikatoren) des Beschlusses 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(22) Diesbezüglich schloss der Interne Auditdienst der Kommission im Mai 2014 eine begrenzte Überprüfung zur Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen durch das Gemeinsame Unternehmen FCH ab. Der IAS räumte ein, dass das Gemeinsame Unternehmen ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Überwachung der Pläne der Begünstigten zur Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen eingerichtet hat, empfahl dem Gemeinsamen Unternehmen FCH jedoch, den Gesamtplan für die Verbreitung von Forschungsergebnissen zu verbessern.
(23) Siehe den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Jahresbericht der Europäischen Kommission über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiativen (COM(2013) 935 final).
(24) Siehe Ziffer 26 des Berichts des Hofes über den Jahresabschluss 2013 (ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 67).
(25) Insbesondere: a) zentrale Empfehlungen zu Leitungsstruktur, Aufbau und Verwaltung wurden in der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 berücksichtigt und werden wirksam umgesetzt (wie etwa mehr Ressourcen für Programm- und Wissensmanagement, Buchführungsleistungen durch die Kommission); b) zentrale Empfehlungen zur Technologieüberwachung und Politikunterstützung wurden durch Einrichtung eines eigenen Instruments (TEMONAS) für die Überwachung des Fortschritts bei der Technologie umgesetzt; c) zentralen Empfehlungen für die Beziehungen mit den Mitgliedstaaten wird in der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates Rechnung getragen, die eine erweiterte Rolle der Gruppe der Vertreter der Staaten vorsieht.
ANHANG
Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Brüssel)
Zuständigkeiten und Tätigkeiten
Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags (Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) |
Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 sieht die Errichtung öffentlich-privater Partnerschaften in Form gemeinsamer Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 187 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Horizont 2020“) wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Mittel aus „Horizont 2020“ und Mittel des Privatsektors im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Schlüsselbereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation im weiteren Sinn zu den Wettbewerbszielen der Union beitragen, private Investitionen erschließen und bei der Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen helfen können. Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2). |
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Zuständigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates |
Ziele Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ verfolgt folgende Ziele:
Seine Aufgaben sind insbesondere:
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Leitungsstruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates |
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:
Die externen beratenden Gremien des Gemeinsamen Unternehmens FCH sind:
Interne Prüfung und externe Kontrolle bzw. Entlastungsbehörde des Gemeinsamen Unternehmens FCH:
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Dem Gemeinsamen Unternehmen 2014 zur Verfügung stehende Mittel Endgültiger Jahresabschluss 2014 des Gemeinsamen Unternehmens FCH |
Haushalt (Mittel für Verpflichtungen) 112,0 Millionen Euro Personalbestand am 31. Dezember 2014 Stellenplan 2014 mit 26 Stellen (24 Zeitbedienstete und 2 Vertragsbedienstete), von denen zum Jahresende 2014 25 besetzt waren. Die Bediensteten waren operativen Tätigkeiten (18 Vollzeitäquivalente) und Verwaltungsaufgaben (7 Vollzeitäquivalente) zugewiesen. |
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Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2014 |
Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht 2014 des Gemeinsamen Unternehmens FCH unter http://www.fch-ju.eu/page/documents |
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Quelle: Angaben des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“. |
ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS
FCH 2 JU begrüßt das positive Prüfungsurteil des Europäischen Rechnungshofs zu dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ und den ihm zugrunde liegenden Vorgängen für das Haushaltsjahr 2014 und nimmt die Bemerkungen zur Kenntnis.