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Document 62012FA0153

Rechtssache F-153/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Mai 2014 — Forget/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamter — Dienstbezüge — Familienbeihilfen — Haushaltszulage — Anspruchsvoraussetzungen — Eingetragene Lebenspartnerschaft luxemburgischen Rechts — Nichteheliche feste Lebenspartner, die eine gesetzliche Ehe schließen können — Beamter, der nicht die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts erfüllt)

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/49


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Mai 2014 — Forget/Kommission

(Rechtssache F-153/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamter - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Eingetragene Lebenspartnerschaft luxemburgischen Rechts - Nichteheliche feste Lebenspartner, die eine gesetzliche Ehe schließen können - Beamter, der nicht die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iv des Anhangs VII des Statuts erfüllt))

2014/C 421/67

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Claude Forget (Steinfort, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kerger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger die Haushaltszulage und die Hinterbliebenenversorgung für seine Partnerin verweigert wurden

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Forget trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013, S. 26.


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