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Document 62012TA0529

Rechtssache T-529/12 P: Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Bermejo Garde/EWSA (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Stellenausschreibung — Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors — Rücknahme der Bewerbung des Rechtsmittelführers — Ernennung eines anderen Bewerbers — Aufhebungsanträge — Aufhebung der angefochtenen Stellenausschreibung im ersten Rechtszug wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers — Keine ausdrückliche Antwort auf alle Klagegründe und Argumente der Parteien — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen, die auf der Grundlage der angefochtenen Stellenausschreibung ergangen sind — Art. 91 Abs. 2 des Statuts — Schadensersatzantrag — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist — Abweisung der Klage)

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/34


Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014 — Bermejo Garde/EWSA

(Rechtssache T-529/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors - Rücknahme der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Ernennung eines anderen Bewerbers - Aufhebungsanträge - Aufhebung der angefochtenen Stellenausschreibung im ersten Rechtszug wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers - Keine ausdrückliche Antwort auf alle Klagegründe und Argumente der Parteien - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen, die auf der Grundlage der angefochtenen Stellenausschreibung ergangen sind - Art. 91 Abs. 2 des Statuts - Schadensersatzantrag - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist - Abweisung der Klage))

2014/C 421/47

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Moises Bermejo Garde (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: M. Lernhart im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F-51/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F-51/10), wird aufgehoben, soweit damit der Schadensersatzantrag des Klägers ohne Begründung zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Der von Herrn Moises Bermejo Garde beim Gericht für den öffentlichen Dienst gestellte Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen.

4.

Herr Bermejo Garde trägt die ihm im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

5.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) trägt die ihm im Rechtszug vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Bermejo Garde im ersten Rechtszug entstanden sind.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


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