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Document 62011TA0208

Verbundene Rechtssachen T-208/11 und T-508/11: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — LTTE/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus — Einfrieren von Geldern — Anwendbarkeit der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 auf Situationen, in denen ein bewaffneter Konflikt gegeben ist — Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu betrachten — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Verweis auf terroristische Handlungen — Erfordernis eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931)

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/28


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2014 — LTTE/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-208/11 und T-508/11) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Anwendbarkeit der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 auf Situationen, in denen ein bewaffneter Konflikt gegeben ist - Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu betrachten - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Verweis auf terroristische Handlungen - Erfordernis eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931))

2014/C 421/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Herning, Dänemark), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Koppe, A. M. van Eik und T. Buruma)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und E. Finnegan)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-208/11, zunächst M. Bulterman, N. Noort und C. Schillemans, sodann wie in der Rechtssache T-508/11, C. Wissels, M. Bulterman und J. Langer), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, H. Walker und S. Brighouse, sodann S. Behzadi-Spencer, H. Walker und E. Jenkinson im Beistand von M. Gray, Barrister) (Streithelfer in der Rechtssache T-208/11), und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und S. Boelaert, dann F. Castillo de la Torre und É. Cujo)

Gegenstand

Klage auf Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. 2011, L 28, S. 14), soweit der Name der klagenden Organisation weiterhin in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Bekämpfung des Terrorismus eingefroren werden

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnungen (EU) des Rates Nrn. 83/2011 vom 31. Januar 2011, 687/2011 vom 18. Juli 2011, 1375/2011 vom 22. Dezember 2011, 542/2012 vom 25. Juni 2012, 1169/2012 vom 10. Dezember 2012, 714/2013 vom 25. Juli 2013, 125/2014 vom 10. Februar 2014 und 790/2014 vom 22. Juli 2014 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 610/2010, 83/2011, 687/2011, 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013 und 125/2014 werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) betreffen.

2.

Die Wirkungen der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 werden für einen Zeitraum von drei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der LTTE.

4.

Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


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