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Document 62013CA0127

Rechtssache C-127/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 — Guido Strack/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Anspruch auf rechtliches Gehör — Recht auf den gesetzlichen Richter — Zugang zu Dokumenten der Organe — Teilweise Weigerung, dem Rechtsmittelführer Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren — Ursprüngliche ablehnende Entscheidung — Entstehung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung — Ersetzung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung durch ausdrückliche Entscheidungen — Rechtsschutzinteresse nach Erlass ausdrücklicher ablehnender Entscheidungen — Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten — Wahrung des Interesses an einer ordnungsgemäßen Verwaltung — Schutz personenbezogener Daten und geschäftlicher Interessen)

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 — Guido Strack/Europäische Kommission

(Rechtssache C-127/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf den gesetzlichen Richter - Zugang zu Dokumenten der Organe - Teilweise Weigerung, dem Rechtsmittelführer Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren - Ursprüngliche ablehnende Entscheidung - Entstehung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung - Ersetzung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung durch ausdrückliche Entscheidungen - Rechtsschutzinteresse nach Erlass ausdrücklicher ablehnender Entscheidungen - Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten - Wahrung des Interesses an einer ordnungsgemäßen Verwaltung - Schutz personenbezogener Daten und geschäftlicher Interessen))

2014/C 421/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Guido Strack (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Conte und P. Costa de Oliveira)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) wird aufgehoben, soweit das Gericht darin die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2007 für nichtig erklärt hat.

2.

Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

4.

Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission richtet, mit der der Zugang zum Auszug aus dem Register hinsichtlich der Entscheidungen über die Ablehnung von Zweitanträgen auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde.

5.

Herr Guido Strack trägt seine eigenen im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten und ein Drittel der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

6.

Die Europäische Kommission trägt zwei Drittel ihrer durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten.

7.

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, in dem das Urteil Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) ergangen ist, sind nach den in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten zu tragen.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


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