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Document 62013CA0047
Case C-47/13: Judgment of the Court (Second Chamber) of 2 October 2014 (request for a preliminary ruling from the Bundesverwaltungsgericht — Germany) — Martin Grund v Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Reference for a preliminary ruling — Common agricultural policy — Common rules for direct support schemes — Single payment scheme — Definition of ‘permanent pasture’ — Land used to grow grass and other herbaceous forage not part of the system of crop rotation of the holding for a minimum of five years — Land ploughed up and sown with a type of herbaceous forage other than that previously grown on it during that period)
Rechtssache C-47/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Martin Grund/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen — Betriebsprämienregelung — Begriff „Dauergrünland“ — Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind — Flächen, die in diesem Zeitraum umgepflügt und mit einer anderen als der zuvor auf diesen Flächen angebauten Grünfutterpflanze eingesät werden)
Rechtssache C-47/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Martin Grund/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen — Betriebsprämienregelung — Begriff „Dauergrünland“ — Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind — Flächen, die in diesem Zeitraum umgepflügt und mit einer anderen als der zuvor auf diesen Flächen angebauten Grünfutterpflanze eingesät werden)
ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 421/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Martin Grund/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
(Rechtssache C-47/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen - Betriebsprämienregelung - Begriff „Dauergrünland“ - Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind - Flächen, die in diesem Zeitraum umgepflügt und mit einer anderen als der zuvor auf diesen Flächen angebauten Grünfutterpflanze eingesät werden))
2014/C 421/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Martin Grund
Beklagter: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Tenor
Die Definition von „Dauergrünland“ in Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass sie eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.