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Document 62013CA0047

Rechtssache C-47/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Martin Grund/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen — Betriebsprämienregelung — Begriff „Dauergrünland“  — Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind — Flächen, die in diesem Zeitraum umgepflügt und mit einer anderen als der zuvor auf diesen Flächen angebauten Grünfutterpflanze eingesät werden)

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Martin Grund/Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

(Rechtssache C-47/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen - Betriebsprämienregelung - Begriff „Dauergrünland“ - Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind - Flächen, die in diesem Zeitraum umgepflügt und mit einer anderen als der zuvor auf diesen Flächen angebauten Grünfutterpflanze eingesät werden))

2014/C 421/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Martin Grund

Beklagter: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Tenor

Die Definition von „Dauergrünland“ in Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass sie eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013.


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