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Document 62013CA0007

Rechtssache C-7/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Stockholm — Schweden) — Skandia America Corporation (USA), filial Sverige/Skatteverket (Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuergruppe — Interne Rechnungstellung für Dienstleistungen, die die Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland zugunsten ihrer einer Mehrwertsteuergruppe in einem Mitgliedstaat angehörenden Zweigniederlassung erbringt — Steuerbarkeit der erbrachten Dienstleistungen)

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Stockholm — Schweden) — Skandia America Corporation (USA), filial Sverige/Skatteverket

(Rechtssache C-7/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuergruppe - Interne Rechnungstellung für Dienstleistungen, die die Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland zugunsten ihrer einer Mehrwertsteuergruppe in einem Mitgliedstaat angehörenden Zweigniederlassung erbringt - Steuerbarkeit der erbrachten Dienstleistungen))

2014/C 421/09

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Stockholm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Skandia America Corporation (USA), filial Sverige

Beklagter: Skatteverket

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen steuerbare Umsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können.

2.

Die Art. 56, 193 und 196 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Hauptniederlassung einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft gegen Entgelt Dienstleistungen zugunsten einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung derselben Gesellschaft erbringt und diese Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können, diese Gruppe als Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


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