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Document 62014TN0316

Rechtssache T-316/14: Klage, eingereicht am 1. Mai 2014 — PKK/Rat

ABl. C 245 vom 28.7.2014, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/22


Klage, eingereicht am 1. Mai 2014 — PKK/Rat

(Rechtssache T-316/14)

2014/C 245/30

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kurdische Arbeiterpartei (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma sowie Rechtsanwalt M. Wijngaarden)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die PKK (alias KADEK alias Kongra-GEL) betrifft;

festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) auf die PKK (alias KADEK alias Kongra-GEL) keine Anwendung findet;

hilfsweise, festzustellen, dass eine weniger einschneidende Maßnahme als die fortdauernde Nennung auf der Liste gerechtfertigt sei;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates sei unanwendbar, weil sie das Kriegsvölkerrecht nicht berücksichtige.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da die PKK nicht als eine „terroristische Vereinigung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) bezeichnet werden könne.

3.

Als dritter Klagegrund wird vorgetragen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da kein Beschluss einer zuständigen Behörde entsprechend der Vorgabe in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates ergangen sei.

4.

Als vierter Klagegrund wird angeführt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da die entsprechende Entscheidung teilweise auf Informationen beruhe, die durch Folter oder Misshandlung gewonnen worden seien. Damit seien entgegen Art. 51 der Grundrechtecharta die Grundrechte nicht geachtet, die Grundsätze nicht eingehalten und ihre Anwendung nicht gefördert worden.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da der Rat nicht — wie in Art. 1 Abs. 6 seines Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP vorgesehen — eine ordnungsgemäße Überprüfung durchgeführt habe.

6.

Mit dem sechsten Klagegrund wird gerügt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da die entsprechende Entscheidung den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität nicht entspreche.

7.

Als siebter Klagegrund wird vorgetragen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da sie gegen die Begründungspflicht des Art. 296 AEUV verstoße.

8.

Als achter Klagegrund wird angeführt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates sei nichtig, soweit sie die PKK betreffe, da sie die Verteidigungsrechte der PKK und deren Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletze.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. L 40, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).


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