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Document 52012IP0207

    Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit ((2010/2308 (INI))

    ABl. C 264E vom 13.9.2013, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 264E vom 13.9.2013, p. 1–1 (HR)

    13.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 264/1


    Dienstag, 22. Mai 2012
    Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit

    P7_TA(2012)0207

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 zur Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit ((2010/2308 (INI))

    2013/C 264 E/01

    Das Europäische Parlament,

    insbesondere gestützt auf die Artikel 6, 7, 8, 10 Absatz 1, 11, 12, 21, 47-50 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    insbesondere gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie auf die Kapitel 1, 2, 4 und 5 des Titels V (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 25. Februar 2010 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) (1),

    unter Hinweis auf das „Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171),

    unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union zur inneren Sicherheit („Hin zu einem europäischen Sicherheitsmodell“), die vom Rat am 25. und 26. Februar 2010 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung, die vom Rat am 30. November 2005 angenommen wurde,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Die EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat mit dem Titel „Erster Jahresbericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit“ (KOM(2011)0790),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN-Aktionsplan (COM(2009) 0273),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. Februar 2011 zur Mitteilung der Kommission über die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. und 9. November 2010 zur Schaffung und Umsetzung eines EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates über die Festlegung der EU-Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in den Jahren 2011–2013,

    nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 17. Dezember 2010 zur Mitteilung der Kommission „Die EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“,

    unter Hinweis auf den von Europol vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT 2011),

    unter Hinweis auf die von Europol durchgeführte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (Organised Crime Threat Assessment, OCTA 2011),

    unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie 2003 (2) und den Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie 2008 (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – das Programm von Stockholm“ (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum organisierten Verbrechen in der Europäischen Union (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung der Korruption (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu der „Politik der EU zur Bekämpfung des Terrorismus: wichtige Errungenschaften und zukünftige Herausforderungen“ (7),

    unter Hinweis auf die relevante, sich mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit befassende Rechtsprechung der europäischen und nationalen Verfassungsgerichte und die erforderliche Beachtung dieser Rechtsprechung durch die Behörden einer demokratischen Gesellschaft,

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten (A7-0143/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, in dem die Grundrechte und unterschiedlichen Rechtssysteme und Traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden; in der Erwägung, dass politische Maßnahmen in diesem Bereich gemäß den Bestimmungen des Vertrags in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallen;

    B.

    in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon somit die EU-Sicherheitspolitik fest mit dem spezifischen EU-Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verknüpft hat, wodurch die Grundlagen für die Entwicklung einer von der EU und den Mitgliedstaaten gemeinsam vertretenen Sicherheitsagenda geschaffen wurden, die einer demokratischen Kontrolle auf europäischer wie auch nationaler Ebene unterliegt; in der Erwägung, dass eine Untermauerung dieser Politik auf demokratischen Werten, Menschenrechten und Grundfreiheiten beruhen muss;

    C.

    in der Erwägung, dass jede Sicherheitspolitik einen Präventionsteil beinhalten muss, dass dieser Teilbereich insbesondere in einer Zeit unabdingbar ist, in der die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zunehmen und die Wirksamkeit der Grundrechte gefährden;

    D.

    in der Erwägung, dass das Stockholm-Programm deutlich gemacht hat, dass eine EU-Strategie der inneren Sicherheit erarbeitet werden sollte, um die Sicherheit innerhalb der Union weiter zu verbessern und dadurch das Leben und die Sicherheit der EU-Bürger zu schützen und das organisierte Verbrechen, den Terrorismus und andere Bedrohungen unter Achtung der Grundrechte, der Grundsätze des internationalen Schutzes und der Rechtsstaatlichkeit effektiv zu bekämpfen;

    E.

    in der Erwägung, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Kommission bisher eine Miteinbeziehung des Parlaments in diesen Prozess geplant haben, trotz des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon;

    F.

    in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission zur Strategie der inneren Sicherheit (ISS) für den Zeitraum von 2010-2014 fünf Schwerpunktbereiche definiert wurden, in denen die EU einen Wertzuwachs erzielen kann, vorrangig im Hinblick auf die Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität, Terrorismus und Cyberkriminalität und deren Vorbeugung, die bessere Sicherung der Außengrenzen der EU und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen;

    G.

    in der Erwägung, dass der erste Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der ISS bestätigt hat, dass alle fünf im Jahr 2010 ermittelten Ziele weiterhin gültig sind und der Bericht darüber hinaus den aktuellen Stand, bisher gemachte Fortschritte und den Weg in die Zukunft dargestellt hat;

    H.

    in der Erwägung, dass im Rahmen des Stockholmer Programms dargelegt wurde, dass die weitere Entwicklung, Verfolgung und Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu einer der vorrangigen Aufgaben des Ausschusses [COSI] werden sollte,

    1.

    begrüßt die geleistete Arbeit zur Umsetzung einer ISS sowie der wichtigsten Grundsätze des europäischen Sicherheitsmodells, wie es in der ISS entwickelt wurde, insbesondere im Hinblick auf die stärkere Verknüpfung von Sicherheit, Freiheit und Privatsphäre sowie die Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten; betont, dass die Sicherheitsmaßnahmen und die Zusammenarbeit der EU mit den aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen im Einklang stehen und sich auf gezielte Strafverfolgung und auskunftsorientierte Aktivitäten konzentrieren müssen, die nachweislich dazu geeignet sind, die Kriminalitätsraten zu senken und Terroranschläge zu verhindern;

    2.

    betont, dass Freiheit, Sicherheit und Recht parallel anzustrebende Ziele darstellen, und ist der Überzeugung, dass die Umsetzung der EU-Charta das Kernstück einer vollständig umgesetzten ISS bilden muss; erinnert daran, dass zur Erlangung von Freiheit und Recht die Sicherheit stets im Einklang mit den Grundsätzen der Verträge, der Rechtsstaatlichkeit und der Verpflichtung der Gemeinschaft auf die Grundrechte anzustreben ist;

    3.

    würdigt die von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des EU-Politikzyklus zu organisierter und schwerer internationaler Kriminalität erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der allgemeinen strategischen Ziele mittels Maßnahmen, die auf zwischenstaatlicher Zusammenarbeit auf operativer Ebene basieren; ist jedoch der Ansicht, dass eine klare Aufgabenteilung zwischen der EU und den Einzelstaaten erforderlich ist, dass eine Einbeziehung des Parlaments bezüglich der politischen Leitlinien, der Umsetzung sowie der Bewertung der Ergebnisse notwendig ist und dass eine tiefgreifende Bewertung des EU-Politikzyklus im Jahre 2013 erfolgen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Politik angesichts ihrer Besonderheit umbenannt werden sollte in „operative EU-Politik“; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die Komplementarität der einzelstaatlichen Pläne zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit den auf europäischer Ebene ausgearbeiteten Plänen abzugleichen und die erzielten Ergebnisse sowie die Zukunftsaussichten aus der strategischen und operativen Perspektive Europas zu analysieren, unter Einbeziehung der EU-Institutionen sowie der betroffenen EU-Agenturen und der nationalen Parlamente;

    4.

    hält es außerdem für nötig, innerhalb des mehrjährigen Rahmens 2014-2020 angemessene finanzielle Mittel zur Umsetzung dieser Strategie durch den entsprechenden Fonds vorzusehen;

    5.

    erinnert daran, dass die Zuständigkeit für die Sicherheitspolitik auf die EU und die Mitgliedstaaten aufgeteilt ist und dass dies ein Bereich ist, in dem die Grundsätze der Subsidiarität zu beachten sind; vertritt die Ansicht, dass der allgemeine Rahmen der ISS mithilfe eines umfassenden und abgestimmten Ansatzes einen Wertzuwachs bei den Bemühungen der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ermöglichen könnte;

    6.

    vertritt die Auffassung, dass eine umfassende, EU-weite und erfahrungs- und wissensbasierte Analyse der Bedrohungen, mit denen es sich auseinanderzusetzen gilt, eine unabdingbare Voraussetzung für eine effektive ISS darstellt und dass Europol mit Unterstützung der anderen Institutionen, Organe und Agenturen der EU eine solche EU-weite Analyse durchführen sollte, und zwar basierend auf einer besonders transparenten und soliden Methode zur Gefahrenabschätzung sowie gestützt auf umfassende Beiträge der Mitgliedstaaten;

    7.

    erinnert daran, dass das Parlament jetzt ein vollwertiger institutioneller Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik ist und daher dazu berechtigt ist, aktiv an der Festlegung der Merkmale und Prioritäten der ISS und des EU-Sicherheitsmodells sowie der Beurteilung dieser Instrumente mitzuwirken, was auch die Überwachung der Umsetzung der ISS in Form von regelmäßigen Kontrollen einschließt, die gemeinsam vom EP, den nationalen Parlamenten und dem Rat gemäß Artikel 70 und 71 AEUV und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses (COSI) durchzuführen sind;

    8.

    befürwortet in diesem Zusammenhang und auf der Basis der bestehenden Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten die Idee eines „Parlamentspolitikzyklus“, der genauestens auf, unter anderem, den Jahresbericht der Kommission in diesem Bereich abzustimmen ist und mit einem Jahresbericht des Parlaments zur aktuellen Lage im Hinblick auf die ISS endet;

    9.

    betont die Bedeutung der Kohärenz und der Synergien zwischen den internen und externen Aspekten der Sicherheit und unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Maßnahmen und Aktionen zur Umsetzung der ISS mit den Verpflichtungen der Union aus den Grundrechten im Einklang stehen, insbesondere mit den Artikeln 2, 6 und 7 EUV, sowie mit ihren außenpolitischen Zielen, die in Artikel 21 EUV festgelegt sind, sowie mit den internationalen Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht; nimmt das Gemeinsame Papier zur Stärkung der Beziehungen zwischen den Akteuren der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie Freiheit, Sicherheit und Recht (JI) und den im Fahrplan dargestellten Maßnahmen zur Kenntnis; betont die Bedeutung eines angemessenen Informationsaustauschs sowie von Beratungen und der Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren wie auch von Lösungen, deren Ziel vielmehr die Vorwegnahme als die Reaktion auf Ereignisse ist; erwartet gespannt das Ergebnis der im Zuge der Umsetzung des Stockholmer Programms zur Komplementarität der EU-Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU in der Außendimension der JI geleisteten Arbeiten sowie der Vorhaben zur möglichen Aktualisierung der Strategie zur äußeren Sicherheit der EU;

    10.

    betont, dass sich jede ISS langfristig verstärkt auf den beweisbaren Zusammenhang zwischen äußeren Bedrohungen und fehlenden oder ineffektiv umgesetzten Strategien und Maßnahmen konzentrieren sollte, die ein starkes Element bei der Prävention von Sicherheitsbedrohungen darstellen können, wie beispielsweise gezielte Entwicklungshilfe, Strategien zur Armutsbekämpfung oder Reparationspläne bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen;

    11.

    nimmt Kenntnis von den fünf Kernbereichen, für die unterschiedliche konkrete Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden; ist der Auffassung, dass diese Ziele nicht umfassend genug formuliert sind und dass die Reihenfolge der Prioritäten besser hätte strukturiert werden können; unterstreicht, dass der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität im Rahmen der ISS ein vorrangiges Ziel ist und dies auch bleiben muss; ist der Ansicht, dass die Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen einschließlich des Ausfalls kritischer Infrastruktur ebenfalls einzubeziehen ist; gibt jedoch zu bedenken, dass es nicht ganz gerechtfertigt oder angemessen erscheint, im Rahmen des ISS Maßnahmen auf dem Gebiet der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte zu ergreifen – also in einem Bereich, der Gegenstand einer besonders eingehenden Debatte ist;

    12.

    ist der Ansicht, dass jede Form des organisierten Verbrechens eine erhebliche Bedrohung für die Freiheit, Sicherheit und das Recht der EU-Bürger darstellt und ruft die Kommission und den Rat dazu auf, dieser Bedrohung in Anbetracht der in seinem Entschluss vom 25. Oktober 2011 zum organisierten Verbrechen in der Europäischen Union dargelegten Empfehlungen und basierend auf den spezifischen Daten und Informationen zur bestehenden Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bekämpfung von Mafias, Geldwäsche, Korruption, Wirtschaftskriminalität und anderen Formen organisierten Verbrechens weiterhin eine hohe Priorität einzuräumen;

    13.

    fordert die Kommission und den Rat auf, der Bekämpfung von Korruption im Kontext der Sicherheitsagenda besondere Priorität einzuräumen und hierfür angemessene Ressourcen bereitzustellen, in der Erwägung, dass im Stockholmer Programm (4.1) die Korruption unter den grenzübergreifenden Bedrohungen aufgeführt wird, die weiterhin Herausforderungen für die innere Sicherheit der EU darstellen und ein deutliches und umfassendes Handeln erfordern;

    14.

    macht auf die Bedeutung aufmerksam, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundenen Aktivitäten wie auch dessen Finanzierung zukommt und erwartet den Vorschlag für einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen wie etwa das Einfrieren der Finanzmittel von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden nach Artikel 75 AEUV; ersucht über den Rahmen des ISS hinaus die Kommission und die Mitgliedstaaten, gesonderte Rechtsvorschriften zu erwägen, die Opfern von Terrorismus öffentliche Anerkennung gewähren und genauere Vorschriften festzulegen, die einen angemessenen Schutz, ausreichende Unterstützung und Anerkennung gewähren;

    15.

    erachtet eine entschiedene Bekämpfung von Umwelt-, Wirtschafts- und Unternehmenskriminalität für außerordentlich wichtig, da deren Einfluss besonders nachteilige Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der EU-Bürger hat, insbesondere in Krisenzeiten; bedauert diesbezüglich die von einigen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Abschwächung der Sanktionen für Verstöße auf diesem Gebiet; betont ebenfalls das Missverhältnis zwischen Vorschlägen auf diesen Gebieten und der Stigmatisierung einiger Straftaten geringeren Gewichts;

    16.

    begrüßt es, dass der Kampf gegen Cyberkriminalität im Rahmen des ISS vorrangig ist und unterstreicht, wie wichtig die Konzentration auf die Vorbeugung ist; befürwortet die Verpflichtung der Kommission, 2012 eine übergreifende europäische Strategie zur Sicherheit im Internet auszuarbeiten; drängt die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zur Cyberkriminalität des Europarats zu ratifizieren;

    17.

    bekräftigt erneut, dass die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der EU, sowohl im Rahmen von Europol und Eurojust als auch über geeignete Schulungsmaßnahmen, für eine ordnungsgemäße ISS von entscheidender Bedeutung ist und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Institutionen und Agenturen der EU einbeziehen muss; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, dies als vorrangiges Ziel der ISS zu betrachten; fordert ebenfalls geeignete und konsequente rechtliche Instrumente, die die Verwendung von Beweismitteln erleichtern;

    18.

    betont den Beitrag von Missionen der GSVP zur Förderung von Rechtsstaatlichkeit und zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Nachbarschaft der EU und weltweit, wodurch diese daran mitwirken, Staatsversagen zu verhindern und Zufluchtsorte für grenzüberschreitende kriminelle und terroristische Aktivitäten zu beseitigen;

    19.

    bedauert in diesem Zusammenhang, dass der ISS immer noch eine angemessene „Rechtsdimension“ fehlt; erinnert daran, dass ähnlich wie im Stockholmer Programm gegenseitiges Vertrauen durch den fortschreitenden Ausbau einer europäischen Rechtskultur geschaffen werden muss, die auf der Verschiedenheit der Rechtssysteme und der Einheit des europäischen Rechts beruht, und dass die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu einer kohärenten und wirkungsvollen Zusammenarbeit in der Lage sein sollten im Einklang mit ihren nationalen Rechtstraditionen: glaubt, dass die Festlegung von Prioritäten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit die engen Beziehungen zwischen allen Dimensionen des in Titel V AEUV verankerten Raums berücksichtigen muss, was sich in erster Linie auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bezieht; unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Vereinbarungen zur justiziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten;

    20.

    ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Verbindungen zwischen innerer und äußerer Sicherheit eine verstärkte Zusammenarbeit der EU mit anderen internationalen Institutionen, wie der NATO und der OSZE, weiter gefördert werden sollte;

    21.

    unterstreicht, dass die Bekämpfung des Terrorismus zu den vorrangigen Prioritäten der ISS gehört, deren Ziele und Instrumente sorgfältig abzuwägen sind, wie in seinem Entschluss vom 14. Dezember 2011 zu der „Politik der EU zur Bekämpfung des Terrorismus: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen“ dargelegt wurde; unterstreicht, dass der Präventions- und Schutzpolitik, ebenso wie der Strafverfolgung und Reaktion, weiterhin eine hohe Priorität einzuräumen ist; ist diesbezüglich der Auffassung, dass ein verstärktes Augenmerk auf gezielte Strafverfolgung und nachrichtendienstliche Tätigkeiten zu legen ist, die nachweislich dazu geeignet sind, terroristische Angriffe zu verhindern und nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Grundrechte sowie auf der Grundlage ordnungsgemäßer Kontrolle und Rechenschaftspflicht durchgeführt werden; erinnert daran, dass dies für die Glaubwürdigkeit der EU als Förderer von Grundrechten sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU von entscheidender Bedeutung ist;

    22.

    hält die Entwicklung von Präventionsmechanismen für besonders wichtig, insbesondere im Hinblick auf die frühzeitige Erkennung von Anzeichen gewalttätiger Radikalisierung oder Bedrohungen, wie etwa Bedrohungen durch gewalttätigen oder militanten Extremismus; weist auf die Bedeutung von Maßnahmen hin, deren Ziel die Bekämpfung gewalttätiger Radikalisierung in gefährdeten Bevölkerungsgruppen ist, und erwartet mit Spannung die zukünftige Tätigkeit des EU-Aufklärungsnetzes gegen Radikalisierung, dessen Auftrag die Erleichterung des Wissensaustausches, die Aufklärung sowie die Suche nach innovativen Lösungen ist;

    23.

    erkennt den im Rahmen der ISS auf die Grenzsicherung gelegten Schwerpunkt an, ist jedoch der Ansicht, dass der Grenzschutz und die Mobilität von Personen keine reinen Sicherheitsfragen sind, sondern zentrale Bestandteile einer größer angelegten politischen Strategie, zu der sowohl die Sicherheitsdimension als auch die Immigrations-, Asyl- und Entwicklungspolitik auf EU-Ebene gehören sowie politische Maßnahmen zur Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und demokratischen Entwicklung und zur Förderung der Menschenrechte in Drittstaaten; unterstreicht des Weiteren, dass Sicherheit auf der Grundlage der Achtung für die Errungenschaften der Gemeinschaft anzustreben ist, insbesondere des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Grenzen der Gemeinschaft;

    24.

    wiederholt die Bedeutung, die der Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kontrolle der Außengrenzen zukommt, und betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der EU haben, von entscheidender Bedeutung ist, um Freizügigkeit, größere Solidarität und Sicherheit an den Außengrenzen zu ermöglichen; hebt hervor, dass die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzmanagements die Erleichterung des Reisens anstreben sollte;

    25.

    ist der Auffassung, dass die ISS die Vision des Stockholmer Programms deutlicher spiegeln soll, und hält eine Halbzeitüberprüfung durch das Parlament vor Ende des Jahres 2013 für zweckmäßig, um dessen strategische, legislative und finanzielle Prioritäten zu beurteilen; vertritt auch die Ansicht, dass eine ergänzende Beurteilung notwendig ist im Hinblick auf die einschlägigen europäischen Agenturen, die neben anderen Agenturen und Organen zur Zeit eine „Lissabonisierung“ erfahren (Europol, Eurojust und das Europäische Justizielle Netz); erinnert daran, dass die Maßnahmen der Agenturen ihrem Auftrag entsprechen müssen, der in den Beschlüssen zu ihrer Einrichtung und ihrer Arbeitsweise festgelegt ist, und demokratische Werte und Grundsätze sowie die Freiheiten und Grundrechte, die in der EU-Grundrechtecharta niedergelegt sind, achten müssen;

    26.

    erinnert daran, dass die im Rahmen der ISS durchzuführende Datenverarbeitung und -erhebung stets den Grundsätzen des Datenschutzes der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit, sowie den für diesen Bereich geltenden EU-Rechtsvorschriften entsprechend erfolgen muss; begrüßt die von der Kommission am 25. Januar 2012 vorgelegten Vorschläge zum Datenschutz, ist jedoch der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Richtlinie im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und bei der Strafverfolgung ehrgeiziger gefasst werden und strengere Schutzbestimmungen enthalten muss, insbesondere die Bestimmungen zur Erstellung von Täterprofilen und der automatisierten Verarbeitung betreffend;

    27.

    bekräftigt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer angemessenen demokratischen Kontrolle der RFSR-Agenturen, um die Grenze „zwischen Politikberatung und tatsächlicher politischer Entscheidungsfindung“ in Bezug auf die RFSR-Agenturen nicht verschwimmen zu lassen;

    28.

    fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, ihren – für 2011 geplanten – Vorschlag zur Durchführung der Solidaritätsklausel vorzulegen, der keine bisherigen Initiativen duplizieren, sondern den Rahmen für Einsatz und Koordination verfügbarer Instrumente der EU und der Mitgliedstaaten, einschließlich der GSVP, unter den in Artikel 222 AEUV angeführten Umständen festlegen soll; ist der Auffassung, dass die EU nur dann bereit ist, auf sichere und koordinierte Weise eine bestimmte Bedrohung für die Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu vermeiden und darauf zu reagieren, wenn sie die gesamte Bandbreite der Möglichkeiten nutzt, die sich aus der Durchführung der Solidaritätsklausel zwischen allen Mitgliedstaaten ergeben;

    29.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 50.

    (2)  „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt – die Europäische Sicherheitsstrategie“, vom Europäischen Rat angenommen am 12. Dezember 2003 in Brüssel und konzipiert unter der Schirmherrschaft des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana.

    (3)  „Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie – Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, S. 407/08.

    (4)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

    (5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0459.

    (6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0388.

    (7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0577.


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