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Document 52011XC0709(01)

Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

ABl. C 203 vom 9.7.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/12


Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2011/C 203/06

ANORDNUNG IN BEZUG AUF ANGLO IRISH BANK CORPORATION LIMITED UND IRISH NATIONWIDE BUILDING SOCIETY GEMÄSS PARAGRAPH 50 DES CREDIT INSTITUTIONS (STABILISATION) ACT 2010

Am 7. April 2011 erließ der irische Finanzminister („der Minister“) gemäß Paragraph 50 des Credit Institutions (Stabilisation) Act 2010 („das Gesetz“) die folgende Anordnung bezüglich der Anglo Irish Bank Corporation Limited („Anglo“) und der Irish Nationwide Building Society („INBS“):

1.

Anglo wurde dazu verpflichtet,

1.1

den Stufenplan zur Schließung bestimmter Zweigstellen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und seiner Zweigniederlassungen in Wien, Düsseldorf und Jersey in allen wesentlichen Punkten umzusetzen,

1.2

den Stufenplan zur Veräußerung seiner Vermögensverwaltungssparte in allen wesentlichen Punkten umzusetzen,

1.3

den Stufenplan für die Übernahme von und/oder den Zusammenschluss mit INBS in allen wesentlichen Punkten umzusetzen und

1.4

gemeinsam mit der INBS und der NTMA auf der Grundlage des gemeinsamen Umstrukturierungs- und Sanierungsplans für Anglo und INBS, der der Europäischen Kommission am 31. Januar 2011 vorgelegt wurde (vorbehaltlich aller etwaigen von der Europäischen Kommission angeordneten und genehmigten Änderungen an diesem Plan) einen stufenweisen Umstrukturierungs- und Sanierungsplan für Anglo und INBS aufzustellen und nach vorheriger Genehmigung durch die NTMA in allen wesentlichen Punkten umzusetzen.

2.

INBS wurde dazu verpflichtet,

2.1

den Stufenplan für die Übernahme der INBS durch Anglo und/oder den Zusammenschluss mit Anglo in allen wesentlichen Punkten umzusetzen und

2.2

gemeinsam mit der Anglo und der NTMA auf der Grundlage des gemeinsamen Umstrukturierungs- und Sanierungsplans für Anglo und INBS, der der Europäischen Kommission am 31. Januar 2011 vorgelegt wurde (vorbehaltlich aller etwaigen von der Europäischen Kommission angeordneter und genehmigten Änderungen an diesem Plan) einen stufenweisen Umstrukturierungs- und Sanierungsplan für Anglo und INBS aufzustellen und nach vorheriger Genehmigung durch die NTMA in allen wesentlichen Punkten umzusetzen

(zusammengenommen „die Anordnung“).

3.

Die Anordnung stellt eine Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und den European Communities (Reorganisation and Winding-Up of Credit Institutions) Regulations 2011 (den „Regulations 2011“) dar und sollte somit gemäß der Richtlinie, gemäß den Regulations 2011 und gemäß dem Gesetz, insbesondere — wenn auch nicht ausschließlich — seines Paragraphen 61, volle Geltung haben.

4.

Die Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Nach Paragraph 63 des Gesetzes können die von der Anordnung betroffenen Personen beim High Court of Ireland, the Four Courts, Inns Quay, Dublin 7, Irland, eine gerichtliche Überprüfung jeder Entscheidung beantragen, die im Rahmen des Gesetzes bezüglich der Anordnung ergangen ist. Hierfür steht ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung, gerechnet ab dem Tag, an dem ihnen die Entscheidung mitgeteilt wurde oder sie auf anderem Wege von ihr Kenntnis erhalten haben.


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