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Document 62009TN0525

Rechtssache T-525/09: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)

ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/31


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)

(Rechtssache T-525/09)

2010/C 80/52

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düssledorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Metronia, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2009 in der Sache R 1315/2006-1 aufzuheben, soweit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) nicht erfüllt seien;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „METRONIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke „METRO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, der Widerspruch wurde zurückgewiesen, und demzufolge wurde die Gemeinschaftsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Gemeinschaftsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


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