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Document 62009TN0525
Case T-525/09: Action brought on 28 December 2009 — MIP Metro v OHIM — Metronia (METRONIA)
Rechtssache T-525/09: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)
Rechtssache T-525/09: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)
ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/31 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)
(Rechtssache T-525/09)
2010/C 80/52
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düssledorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Metronia, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2009 in der Sache R 1315/2006-1 aufzuheben, soweit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) nicht erfüllt seien; |
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dem Beklagten die Kosten einschließlich der des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „METRONIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke „METRO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, der Widerspruch wurde zurückgewiesen, und demzufolge wurde die Gemeinschaftsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Gemeinschaftsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.