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Document 62007CA0300

Rechtssache C-300/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik/AOK Rheinland/Hamburg (Richtlinie 2004/18/EG — Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Gesetzliche Krankenkassen — Einrichtungen des öffentlichen Rechts — Öffentliche Auftraggeber — Ausschreibung — Anfertigung und Lieferung von individuell an die Bedürfnisse der Patienten angepassten orthopädischen Schuhen — Ausführliche Beratung der Patienten)

ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik/AOK Rheinland/Hamburg

(Rechtssache C-300/07) (1)

(Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Gesetzliche Krankenkassen - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Öffentliche Auftraggeber - Ausschreibung - Anfertigung und Lieferung von individuell an die Bedürfnisse der Patienten angepassten orthopädischen Schuhen - Ausführliche Beratung der Patienten)

2009/C 180/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik

Beklagte: AOK Rheinland/Hamburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 4, 5 und 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 20004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Von einer zu einem gesetzlichen Versicherungssystem gehörenden Krankenkasse durchgeführte Ausschreibung zur Lieferung orthopädischer Schuhe für die Versicherten — Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ — Leistungen, die die Lieferung von nach den individuellen Erfordernissen jedes Versicherten hergestellten Schuhen und eine eingehende Beratung über die Verwendung der Ware umfassen — Qualifikation dieser Leistungen als „öffentlicher Lieferauftrag“ oder „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“?

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c erster Fall der Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn die Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, auferlegt, berechnet und erhoben werden. Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen.

2.

Hat ein gemischter öffentlicher Auftrag sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand, besteht das für die Bestimmung, ob der fragliche Auftrag als Lieferauftrag oder als Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, anzuwendende Kriterium im jeweiligen Wert der in diesen Auftrag einbezogenen Waren und Dienstleistungen. Bei der Zurverfügungstellung von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist die Anfertigung der genannten Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen.

3.

Sollte sich die Erbringung von Dienstleistungen bei dem fraglichen Auftrag als im Verhältnis zur Warenlieferung überwiegend herausstellen, ist eine zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossene Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Vergütung für die verschiedenen, von diesem Wirtschaftsteilnehmer erwarteten Versorgungsformen sowie die Laufzeit der Vereinbarung festgelegt werden, wobei der genannte Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung übernimmt, Leistungen gegenüber den Versicherten zu erbringen, die diese bei ihm nachfragen, und die genannte Kasse ihrerseits die alleinige Schuldnerin der Vergütung für das Tätigwerden dieses Wirtschaftsteilnehmers ist, als eine „Rahmenvereinbarung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 anzusehen.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


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