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Document 62008CN0171

Rechtssache C-171/08: Klage, eingereicht am 25. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/24


Klage, eingereicht am 25. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-171/08)

(2008/C 171/36)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti, P. Guerra e Andrade und M. Telles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG verstößt, dass sie Sonderrechte des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher juristischer Personen an der Portugal Telecom S. A. aufrecht erhält, die in Verbindung mit Vorzugsaktien (golden shares) des Staates an der Portugal Telecom S. A. gewährt wurden;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der portugiesische Staat sei Inhaber von 500 Vorzugsaktien (golden shares) der Portugal Telecom S. A. (PT). Diese Aktien verliehen dem Staat ein Vetorecht bei den Entscheidungen über die Wahl der Vorsitzenden der Generalversammlung, die Wahl des Präsidenten der Buchprüfungskommission und des offiziellen Rechnungsprüfers, die Verwendung der Geschäftsergebnisse, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, die Beschränkung oder Aufhebung von Vorzugsrechten, die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren, die Festlegung der allgemeinen Ziele und der grundlegenden Prinzipien der Firmenpolitik, die Bestimmung der allgemeinen Grundsätze der Politik in Bezug auf Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die Genehmigung von Firmensitzverlegungen und die Genehmigung des Erwerbs von Aktien, die mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals ausmachten, durch Aktionäre, die direkt oder indirekt eine Tätigkeit ausübten, die mit den Tätigkeiten der von der PT beherrschten Gesellschaften konkurriere. Ferner verliehen sie ein Vetorecht in Bezug auf ein Drittel aller Verwaltungsratsmitglieder, wozu jedenfalls der Präsident des Verwaltungsrats gehöre.

Die Kommission ist der Ansicht, dass derartige Vetorechte Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellten. Diese Maßnahmen stellten ein Hindernis für Direktinvestitionen in die PT und für Portfolioinvestitionen dar und behinderten die Ausübung der Niederlassungsfreiheit.

Die genannten Sonderrechte des Staates stellten staatliche Maßnahmen dar, da die Vorzugsaktien nicht aus einer normalen Anwendung des Gesellschaftsrechts resultierten.

Die genannten golden shares stünden nicht im Zusammenhang mit berechtigten Zielen des Allgemeininteresses und namentlich den vom portugiesischen Staat geltend gemachten Zielen, nämlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Erhaltung der Kabel- und Kupfernetze sowie des Groß- und Einzelhandelsgeschäfts der PT, einer öffentlichen Dienstleistungskonzession, dem Modell zur Regulierung des Telekommunikationsmarkts und der eventuellen Störung des Kapitalmarkts.

Jedenfalls verstoße der portugiesische Staat gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die fraglichen Maßnahmen nicht dazu geeignet seien, die Verwirklichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und über das hinausgingen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei.


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