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Document 62008CN0163

Rechtssache C-163/08: Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis (Griechenland) eingereicht am 17. April 2008 — Dimitros G. Ladakis, Andreas M. Birtas, Konstantinos G. Kiriakopoulos, Emmanouil B. Klambonis and Sophocles E. Mastorakis/Dimos Yeropotamou

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/20


Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis (Griechenland) eingereicht am 17. April 2008 — Dimitros G. Ladakis, Andreas M. Birtas, Konstantinos G. Kiriakopoulos, Emmanouil B. Klambonis and Sophocles E. Mastorakis/Dimos Yeropotamou

(Rechtssache C-163/08)

(2008/C 171/33)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Rethymnis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dimitrios Ladakis, Andreas M. Birtas, Konstantinos G. Kiriakopoulos, Emmanouil B. Klambonis and Sophocles E. Mastorakis.

Beklagter: Dimos Geropotamou

Vorlagefragen

1.

Sind Paragraf 5 und Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen und einen integralen Bestandteil der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) bildenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass es nach Gemeinschaftsrecht nicht zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat (mit der Begründung, dass diese Rahmenvereinbarung angewendet werde) Maßnahmen ergreift, a) wenn es in der nationalen Rechtsordnung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie bereits eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gibt, und b) wenn durch die zur Anwendung der Rahmenvereinbarung erlassenen Maßnahmen das allgemeine Niveau des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung gesenkt wird?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Wenn es in der nationalen Rechtsordnung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung wie den im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitigen Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920 gibt, stellt es dann eine unzulässige Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung im Sinne von Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der Rahmenvereinbarung dar, dass eine gesetzliche Maßnahme mit der Begründung, dass die Rahmenvereinbarung angewendet werde, erlassen wird, wie der im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitige Art. 11 der Präsidialverordnung Nr. 164/2004,

a)

wenn diese gesetzliche Maßnahme zur Anwendung der Rahmenvereinbarung nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG erlassen wird, in ihren zeitlichen Anwendungsbereich aber nur befristete Arbeitsverträge und –verhältnisse fallen, die bis zum Inkrafttreten der Maßnahme wirksam waren oder die in einen bestimmten Zeitraum vor deren Inkrafttreten, aber nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ausgelaufen sind, während die vorher bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahme keinen zeitlich beschränkten Anwendungsbereich hat und alle befristeten Arbeitsverträge erfasst, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 1999/70/EG und nach dem Ablauf der Frist für deren Umsetzung geschlossen worden waren, wirksam waren oder ausgelaufen sind;

b)

wenn in den Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Maßnahme zur Anwendung der Rahmenvereinbarung nur befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse fallen, bei denen dafür, dass sie als aufeinanderfolgend im Sinne dieser Maßnahme angesehen werden können, kumulativ erforderlich ist,

i)

dass zwischen ihnen ein Zeitraum von höchstens drei Monaten liegt und dass sie darüber hinaus

ii)

eine Gesamtdauer von mindestens 21 Monaten bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahme unabhängig von der Zahl der Vertragsverlängerungen haben und dass es auf ihrer Grundlage eine Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 18 Monaten innerhalb eines Gesamtzeitraums von 24 Monaten von dem ursprünglichen Vertrag an gegeben hat, sofern mindestens drei Verlängerungen über den ursprünglichen Vertrag hinaus vorliegen, während die vorher bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahme keinen solchen Voraussetzungen aufstellt, sondern alle befristeten (aufeinanderfolgenden) Arbeitsverträge unabhängig von einer Mindestgesamtbeschäftigungszeit und einer Mindestzahl von Vertragsverlängerungen erfasst;

c)

wenn diese gesetzliche Maßnahme zur Anwendung der Rahmenvereinbarung als Rechtsfolge zum Schutz der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Missbrauch im Sinne der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge die Qualifizierung der befristeten Arbeitsverträge als unbefristete für die Zukunft (ex nunc) vorsieht, während die bereits vorhandene gleichwertige gesetzliche Maßnahme die Qualifizierung der befristeten Arbeitsverträge als unbefristete vom Zeitpunkt ihres ursprünglichen Abschlusses an (ex tunc) vorsieht?

3.

Bei Bejahung der ersten Frage: Wenn es in der nationalen Rechtsordnung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der einen integralen Bestandteil dieser Richtlinie bildenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge gibt, wie den im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitigen Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920, stellt es dann eine unzulässige Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung im Sinne von Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der Rahmenvereinbarung dar, dass eine gesetzliche Maßnahme mit der Begründung, dass die Rahmenvereinbarung angewendet werde, wie der im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitige Art. 7 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004, erlassen wird, wenn diese als einziges Mittel zum Schutz der befristet beschäftigten Arbeitnehmer vor Missbrauch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung und einer Kündigungsabfindung bei missbräuchlicher Beschäftigung mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen vorsieht, und zwar unter Berücksichtigung dessen,

a)

dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung und einer Entlassungsabfindung im nationalen Recht für jeden Fall eines Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist und nicht speziell die Vermeidung von Missbrauch im Sinne der Rahmenvereinbarung bezweckt und

b)

dass die Anwendung der bereits vorhandenen gleichwertigen gesetzlichen Maßnahme als Rechtsfolge die Anerkennung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge als unbefristete Verträge hat?

4.

Bei Bejahung der vorstehenden Fragen: Hat das nationale Gericht bei der Auslegung seines nationalen Rechts im Einklang mit der Richtlinie 1999/70/EG die mit dieser nicht vereinbaren Vorschriften der gesetzlichen Maßnahme, die nach ihrer Begründung zur Anwendung der Rahmenvereinbarung erlassen wurde, aber zu einer Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung führt, wie die Art. 7 und 11 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004, unangewendet zu lassen und an deren Stelle Vorschriften der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie vorhandenen gleichwertigen nationalen gesetzlichen Maßnahme, wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920, anzuwenden?

5.

Falls das nationale Gericht als — grundsätzlich — anwendbar auf einen Rechtsstreit, der befristete Arbeit betrifft, eine Vorschrift (im vorliegenden Fall Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2112/1920) ansehen sollte, die eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der einen integralen Bestandteil der Richtlinie 1999/70/EG bildenden Rahmenvereinbarung darstellt und auf deren Grundlage die Feststellung, dass der Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ohne einen mit der Natur, der Art und den Merkmalen der geleisteten Arbeit zusammenhängenden sachlichen Grund dazu führt, dass dieser Vertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag anerkannt wird, ist dann

a)

mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht, nach der einen sachlichen Grund für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf jeden Fall der Umstand darstellt, dass als rechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Verträge eine gesetzliche Vorschrift für die Beschäftigung mit befristeten Arbeitsverträgen zur Deckung eines saisonalen, regelmäßig wiederkehrenden, zeitweiligen oder außerordentlichen Bedarfs verwendet wurde, auch wenn der gedeckte Bedarf in Wirklichkeit feststehend und dauernd ist;

b)

mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht, nach der eine Vorschrift, die die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete Arbeitsverträge verbietet, dahin auszulegen ist, dass im öffentlichen Sektor die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses in einen unbefristeten Vertrag absolut und in jedem Fall verboten ist, auch wenn dieser Vertrag missbräuchlich als befristeter Vertrag geschlossen wurde, d. h. wenn der gedeckte Bedarf in Wirklichkeit „feststehend und dauernd“ ist, und dass dem nationalen Gericht in einem solchen Fall nicht die Möglichkeit gelassen wird, den wahren Charakter des streitigen Arbeitsrechtsverhältnisses und dessen richtige Qualifizierung als unbefristeten Vertrag festzustellen? Oder aber ist dieses Verbot allein auf die befristeten Arbeitsverträge zu beschränken, die tatsächlich zur Deckung eines zeitweiligen, unvorhergesehenen, dringenden, außerordentlichen oder eines ähnlichen besonderen Bedarfs geschlossen worden sind, und nicht auf den Fall, dass die Verträge in Wirklichkeit zur Deckung eines „feststehenden und dauernden“ Bedarfs geschlossen worden sind?


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