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Document 62008CN0159

Rechtssache C-159/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2008 von Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2008 in der Rechtssache T-306/05, Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/18


Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2008 von Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2008 in der Rechtssache T-306/05, Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-159/08 P)

(2008/C 171/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Isabella Scippacercola, Ioannis Terezakis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Lombart)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-306/05, Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005 nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (1), den Rechtsmittelführern zugegangen am 6. Februar 2008 abgewiesen wurde, mit der es abgelehnt worden war, vertiefte Ermittlungen zu den überhöhten Gebühren einzuleiten, die von dem neuen internationalen Flughafen Athen/Spata mit marktbeherrschender Stellung in den Bereichen

a)

Gebühren für die Passagiersicherheit,

b)

Gebühren für Einrichtungen für die Passagierabfertigung,

c)

Pkw-Parkdienstgebühren erhoben werden;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens beim Gericht erster Instanz sowie die Tragung der damit verbundenen Aufwendungen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das Gericht erster Instanz es versäumt habe, festzustellen, dass die Kommission gegen das im Urteil United Brands/Kommission (27/76), festgelegte Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, indem sie eine Prüfung der Gebühren des AIA für Passagiersicherheit, Passagierabfertigung und Parkdiensten im Verhältnis zu deren Kosten abgelehnt und nicht überzeugende Vergleiche der Gebühren des AIA mit denen anderer europäischer Flughäfen, die keine in Wettbewerb stehenden Dienstleistungen im Sinne des Art. 82 EG bereitstellten, angestellt habe. Das Gericht erster Instanz habe dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es unterlassen habe, festzustellen, dass die Kommission erstens nicht alle maßgeblichen zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung bestehenden Tatsachen berücksichtigt habe, wie dies im Urteil UFEX u. a./Kommission(C-119/97) verlangt werde, und zweitens ihre angegriffene Entscheidung auf unzutreffende Tatsachenfeststellungen gestützt habe, so dass die Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei und ein Ermessensmissbrauch vorliege.

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht dahin entschieden habe, dass die Kommission bei der Feststellung, die Sicherheitskontrollen stellten keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und die Parkdienste seien kein relevanter Markt im Sinne des Art. 82 EG, einen Beurteilungsfehler begangen habe.

In Bezug auf den geltend gemachten Rechtsfehler bei der Beurteilung des Umstands, dass Passagieren bei innergemeinschaftlichen und internationalen Flügen höhere Abfertigungsgebühren auferlegt würden als bei nationalen Flügen und dass Passagieren bei Linienflügen anders als bei Charterflügen Abfertigungs- und Sicherheitsgebühren auferlegt würden, rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht erster Instanz nicht festgestellt habe, dass die Kommission es abgelehnt habe, sicherzustellen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Verhaltensweisen des AIA nicht verletzt werde.

Schließlich habe es das Gericht erster Instanz versäumt, zu entscheiden, dass die Kommission von den bestehenden Rechts- und Verfahrensgrundsätzen abgewichen sei, indem sie erstens die aus offiziellen Quellen stammenden bezifferten Angaben der Rechtsmittelführer, die eine Erhebung übermäßiger Gebühren durch den AIA darlegten, nicht berücksichtigt habe, indem sie zweitens einen Vergleich der Gebühren in Spata mit denen, die in anderen europäischen Flughäfen erhoben werden und im Bereich des Art. 82 EG nicht maßgeblich seien, angestellt habe, und indem sie drittens an den AIA ein Auskunftsverlangen gerichtet habe und die Herstellungskosten des Flughafens und die Ausgaben für die Gründung und Einrichtung des AIA nicht nachgeprüft habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission, ABl. L 123, S. 18.


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