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Document 62006CA0414

Rechtssache C-414/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Lidl Belgium GmbH & Co. KG/Finanzamt Heilbronn (Niederlassungsfreiheit — Direkte Besteuerung — Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat die zu einer Gesellschaft gehört, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat)

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Lidl Belgium GmbH & Co. KG/Finanzamt Heilbronn

(Rechtssache C-414/06) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung von Verlusten aus einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat die zu einer Gesellschaft gehört, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat)

(2008/C 171/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl Belgium GmbH & Co. KG

Beklagter: Finanzamt Heilbronn

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Art. 43 und 56 EG — Abzug von Verlusten aus der Tätigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betriebsstätte vom zu versteuernden Gewinn einer inländischen Gesellschaft — Ablehnung des Verlustabzugs unter Berufung auf ein mit diesem anderen Mitgliedstaat geschlossenes bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Tenor

Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


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