EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52005AE0384

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen“(KOM(2004) 650 endg. — 2004/0237 (COD))

ABl. C 255 vom 14.10.2005, p. 59–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/59


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen“

(KOM(2004) 650 endg. — 2004/0237 (COD))

(2005/C 255/11)

Der Rat beschloss am 16. November 2004 gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen:

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 17. März 2005 an. Berichterstatterin war Frau DAVISON.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 416. Plenartagung am 6./7. April 2005 (Sitzung vom 6. April) mit 136 gegen 2 Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Hintergrund

1.1

Der oben genannte Richtlinienvorschlag enthält die sechste Änderung der Richtlinie über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel und die dritte Änderung der Richtlinie über Süßungsmittel in den letzten 10 Jahren.

1.2

Die Änderungen der Richtlinie 95/2/EG, die auf dem Prinzip der Positivliste beruhte, betreffen „andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“. Demnach liegt der Schwerpunkt in erster Linie auf Emulgatoren, Stabilisatoren und Konservierungsmitteln.

1.3

Die Änderungen dienen entweder der Streichung, der Einschränkung der Verwendung, der Zulassung, der Genehmigung der erweiterten Verwendung, der Klärung oder der Umbenennung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe der einschlägigen Kategorien. Dabei werden die Standpunkte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) zu Vorschlägen für neue Zusatzstoffe berücksichtigt, und es wird auf die erweiterte Verwendung bestimmter bereits eingesetzter Zusatzstoffe eingegangen. Zudem werden mit den Änderungen harmonisierte Kontrollen für Zusatzstoffe eingeführt, die zur Lagerung und Verwendung von Aromen notwendig sind. (Derzeit gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen.)

1.4

Durch die neuen Bestimmungen soll gewährleistet werden, dass Zusatzstoffe nur dann zugelassen werden, wenn ihre Sicherheit überprüft wurde, ihre Verwendung technisch gerechtfertigt und ihr Verzehr (ihre Aufnahme) erwiesenermaßen unbedenklich ist.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

Der Ausschuss schlug die Einrichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) vor und begrüßt die sich hieraus ergebende Trennung von Risikobewertung und Risikomanagement. Er stellt ferner mit Befriedigung fest, dass die EBLS der Tatsache Rechnung zu tragen scheint, dass es bestimmter neuer Produkte bedarf. Er hofft, dass die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Umsetzung des neuen Ansatzes der EBLS bereitstellen. Der EWSA begrüßt diese Aktualisierung der bestehenden Rechtsvorschriften und möchte einige Bemerkungen zu deren Einzelheiten äußern.

3.   Besondere Bemerkungen

Im Interesse der Klarheit sollte die Kommission neben den in ihren Dokumenten genannten Zusatzstoffen systematisch die in der Etikettierung angegebenen E-Nummern nennen.

3.1   Natrium-Verbindungen

In dem Text wird auf eine Reihe von Natrium-Verbindungen eingegangen. Der EWSA befürchtet, dass die Verbraucher aus den Angaben in der Etikettierung nicht schließen, dass es sich hierbei um Salze handelt, deren Verzehr somit zum Erreichen der 6 g Kochsalz beitragen kann, die als maximale durchschnittliche Gesamtaufnahmemenge pro Tag empfohlen werden. Daher sind die Verbraucher nicht in der Lage, einer angeratenen Reduzierung der Kochsalzaufnahme angemessen nachzukommen.

3.2   Nitrite und Nitrate

Entsprechend der Empfehlung der EBLS strebt die Kommission an, die zugelassenen Werte so weit wie möglich zu senken, ohne dabei die Lebensmittelsicherheit zu gefährden. Nitrite und Nitrate sind nützliche Konservierungsmittel, doch birgt eine zu hohe Aufnahme dieser Stoffe spezifische Risiken. Daher schlägt die Kommission vor, so vorzugehen, dass ein Höchstgehalt festgelegt wird. Im Interesse der Verbrauchersicherheit würde es der EWSA begrüßen, wenn die Grenze so niedrig wie möglich angesetzt würde, was nötigenfalls durch Festlegung unterschiedlicher Grenzwerte für unterschiedliche Produkte geschehen könnte.

3.3   Entwöhnungsnahrung, Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Wortlaut dahingehend anzupassen, dass der Begriff „Entwöhnungsnahrung“ in sämtlichen Rechtsakten durch den Begriff „Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder“ ersetzt wird; außerdem befürwortet er die vorgeschlagenen begrifflichen Klarstellungen und Vereinheitlichungen was die Nahrungsergänzungsmittel und die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anbelangt.

3.4   p-Hydroxybenzoate

3.4.1

Diese Stoffe mussten erneut überprüft werden, und die EBLS legte für die gesamte Gruppe eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) von 0-10 mg/kg Kg für die Summe an Methyl- und Ethyl-p-Hydroxybenzoesäureester und deren Natriumsalze fest. Es wird jedoch empfohlen, die Zulassung von Propylparaben zurückzuziehen, da es Auswirkungen auf die Sexualhormone und -organe bei jungen Ratten hat. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Verwendung von p-Hydroxybenzoaten in flüssigen diätetischen Nahrungsmittelergänzungen zu verbieten.

3.4.2

Wie dem Ausschuss bekannt ist, enthält eine von der EBLS berechnete ADI einen Sicherheitsspielraum für Kinder und andere besonders gefährdete Personengruppen. Deshalb teilt er die Auffassung, dass die Zulassung wieder entzogen werden sollte, wenn kein Schwellenwert (NOAEL), d.h. eine Konzentration, bei der keine schädlichen Wirkungen mehr beobachtet werden, ermittelt werden konnte.

3.5   Geliermittel in Gelee-Süßwaren in Minibechern

Angesichts der gut belegten Erstickungsgefahr, die von einigen Gel bildenden Lebensmittelzusatzstoffen ausgeht, wird vorgeschlagen, deren Verwendung zu verbieten. Der EWSA befürwortet ein solches Verbot, weist jedoch darauf hin, dass die Gefahr eher von der Form, Gestalt und Beschaffenheit dieser Süßwaren ausgeht, als von den in ihnen enthaltenen Zusatzstoffen. Ein weiter gehendes Verbot ist erforderlich, um zu verhindern, dass solche Produkte überhaupt in den Verkehr gebracht werden. Da weder das allgemeine Lebensmittelrecht noch die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit Bestimmungen vorsehen, durch die solch ein Produkt an sich verboten werden kann, wird es lediglich indirekt durch das Verbot der darin enthaltenen Lebensmittelzusätze verboten. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft die Möglichkeit haben sollte, ein bedenkliches Lebensmittel zu verbieten.

3.6   Erythrit

Hierbei handelt es sich um ein Süßungsmittel, das als natürliche Süße in einigen Obstsorten, Pilzen, fermentierten Lebensmitteln und Käse vorkommt, aber auch für andere Zwecke genutzt werden kann. Es wird vorgeschlagen, die Verwendung von Erythrit für verschiedene Verwendungszwecke zuzulassen. Der EWSA ist mit dieser Entscheidung einverstanden, hegt jedoch Bedenken gegenüber der Formulierung „Überdeckung unerwünschter Fremdaromen“, da dadurch suggeriert wird, dass die mangelnde Frische von Lebensmitteln überdeckt werden könnte. Der EWSA nimmt die Vorteile zur Kenntnis, die sich aus der Einführung eines neuen Süßungsmittels für besondere Personengruppen ergeben würden, die — wie beispielsweise Diabetiker — häufig darauf zurückgreifen. Durch die Zulassung von Erythrit steht ihnen eine größere Auswahl an Produkten zur Verfügung, die künstliche Süßungsmittel enthalten; zudem ist die abführende Wirkung dieses Stoffes geringer und muss in diesem Fall nicht in der Etikettierung angegeben werden.

3.7   4-Hexylresorcin

3.7.1

Dieser Stoff wird als Alternative zu Sulfiten zur Verhinderung der Braunfärbung von Krebstieren vorgeschlagen, wobei der Einsatz von Sulfiten jedoch weiterhin erlaubt bleibt. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von 4-Hexylresorcin annehmbar ist, sofern seine Rückstände in Krebstierfleisch höchstens 2 mg/kg betragen.

3.7.2

Der EWSA ist um Menschen besorgt, die ungewöhnlich große Mengen an Krebstierfleisch zu sich nehmen, wie beispielsweise Küstenbewohner. Die EBLS sollte untersuchen, ob der Einsatz von 4-Hexylresorcin oder von Sulfiten oder aber eine kombinierte Verwendung beider Stoffe mehr Sicherheit für den Verbraucher bringt.

3.8   Sojabohnen-Polyose

Sojabohnen-Polyose wird aus Fasern von (herkömmlichen) Sojabohnen hergestellt und wurde vom SCF zugelassen. Alle aus Sojabohnen hergestellten Erzeugnisse, einschließlich Sojabohnen-Polyose, müssen aufgrund ihres allergenen Potenzials als solche gekennzeichnet werden.

3.8.1

Der EWSA ist mit dem Umschwenken auf die Verwendung von Sojabohnen-Polyose einverstanden, da sich diese — beschränkte — Verwendung als erforderlich erwiesen hat.

3.9   Ethylcellulose

Ethylcellulose wird aus Zellstoff oder Baumwolle gewonnen und im Arzneimittelbereich häufig als Füllstoff in Tabletten verwendet. Die EBLS hielt die Festlegung einer ADI nicht für erforderlich. Der EWSA ist mit dem Vorschlag, die Verwendung von Ethylcellulose genauso wie den Einsatz anderer Cellulosen zu erweitern, einverstanden.

3.10   Erweiterte Verwendung bereits zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe

Die Kommission schlägt vor, die Verwendung von drei Zusatzstoffen zu erweitern. Hierbei handelt es sich um Natriumhydrogencarbonat, Sorbate und Benzoate sowie Silicondioxid.

Natriumhydrogencarbonat

Dieser Zusatzstoff wurde ursprünglich als Verarbeitungshilfsstoff definiert und fiel somit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Er ist nun neu definiert worden, doch wurde seine Verwendung von der Kommission nicht in Frage gestellt, da er bereits in ökologischen Lebensmitteln zugelassen ist.

Sorbate und Benzoate in Krebstieren

Es wird vorgeschlagen, die Verwendung dieser Stoffe zu erweitern, da davon ausgegangen wird, dass ein erheblicher Anstieg ihres Verzehrs unwahrscheinlich ist. Der EWSA ist der Ansicht, dass die Durchschnittswerte für den Verzehr solcher Produkte über erhebliche Schwankungen hinwegtäuschen könnten und fragt sich, ob Verbraucher, die größere Mengen verzehren, hinreichend geschützt sind. Er begrüßt es, dass die Kommission dabei ist, weitere Informationen über Benzoate einzuholen.

Silicondioxid

Die Kommission muss ihre Auffassung, dass eine höhere Dosierung von Silicondioxid der Beibehaltung eines hohen Verbrauchs an organischen Farbstoffen vorzuziehen wäre, klar zum Ausdruck bringen.

3.11   Zeitplan

Das zeitweilige Verbot des Inverkehrbringens von Gelee-Süßwaren in Bechern muss so lange bestehen bleiben bis etwaige neue Rechtsvorschriften mit gleicher Wirkung in Kraft treten.

Brüssel, den 6. April 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


Top