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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62013CC0424

    Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 11. September 2014.
    Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Deutschland.
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderung von einem Mitgliedstaat in ein Drittland - Art. 14 Abs. 1 - Von der zuständigen Behörde des Versandorts vor langen Beförderungen durchzuführende Kontrolle in Bezug auf Fahrtenbücher - Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stattfindenden Beförderungsabschnitt - Anwendbarkeit der durch die Verordnung festgelegten Regeln auf diesen Beförderungsabschnitt.
    Rechtssache C-424/13.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:2216

    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97(2) .

    2. Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Zuchtvieh-Export GmbH (im Folgenden: Zuchtvieh-Export) und der Stadt Kempten wegen deren Entscheidung, als zuständige Behörde des Versandorts die Abfertigung eines Straßentransports von Rindern zu verweigern, der von Kempten nach Andijan (Usbekistan) durchgeführt werden sollte.

    3. Die Verordnung Nr. 1/2005 schreibt dem Organisator einer langen Beförderung vor, der zuständigen Behörde des Versandorts ein Fahrtenbuch vorzulegen, dessen Abschnitt 1 eine Planung der vorgesehenen Beförderung enthalten muss. Darin müssen u. a. die voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- und Ausgangsorte aufgeführt werden. Das durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfene Problem besteht darin, ob der Organisator der Beförderung in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung verpflichtet ist, die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Anforderungen an die Beförderungs- und Ruhezeiten einzuhalten.

    4. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass die Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass sie dem Organisator einer langen Beförderung nach einem Drittland nicht vorschreibt, in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen, oder Informationen über die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung aufzunehmen.

    5. Daraus folgt meines Erachtens, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Versandorts die Abstempelung eines Fahrtenbuchs nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die im Fahrtenbuch enthaltenen Informationen, die sich auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung beziehen, weder den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen noch den allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung entsprechen.

    I – Rechtlicher Rahmen

    6. Im Kontext des vorliegenden Ersuchens sind im Wesentlichen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 von Bedeutung.

    7. In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung wird ihr Geltungsbereich wie folgt festgelegt:

    „Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.“

    8. Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 enthält eine Reihe von Definitionen, u. a.:

    „d) ‚Grenzkontrollstelle‘: jede Kontrollstelle, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG zur Durchführung von Veterinärkontrollen bei Tieren, die aus Drittländern an der Gemeinschaftsgrenze eintreffen, bezeichnet und anerkannt wurde;

    f) ‚zuständige Behörde‘: die für die Durchführung von Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat;

    h) ‚Kontrollstellen‘: Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;

    i) ‚Ausgangsort‘: eine Grenzkontrollstelle oder jeder andere von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Ort, an dem Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen;

    j) ‚Beförderung‘: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

    m) ‚lange Beförderung‘: eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet;

    s) ‚Bestimmungsort‘: der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und

    i) während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder

    ii) geschlachtet wird;

    t) ‚Ruhe- oder Umladeort‘: jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden;

    w) ‚Transport‘: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;

    …“

    9. Art. 3 („Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

    „Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

    Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

    b) Die Tiere sind transportfähig.

    f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

    h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.“

    10. Art. 5 („Obligatorische Planung von Tiertransporten“) der Verordnung Nr. 1/2005 sieht in Abs. 4 Folgendes vor: „Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.“

    11. Art. 14 („Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt in Abs. 1:

    „Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern trifft die zuständige Behörde am Versandort folgende Maßnahmen:

    a) Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob

    i) die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen;

    ii) das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

    b) Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

    c) Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist.

    d) Sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort oder an der Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über die geplante lange Beförderung.“

    12. Abs. 1 von Art. 15 („Kontrollen der zuständigen Behörde während langer Beförderungen“) der Verordnung Nr. 1/2005 lautet: „Die zuständige Behörde führt während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V, eingehalten worden sind.“

    13. In Art. 21 („Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen“) der Verordnung Nr. 1/2005 heißt es:

    „(1) [A]mtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten [kontrollieren], wenn Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

    a) die Transportunternehmer die Kopie einer gültigen Zulassung … eingereicht haben;

    b) die Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, sowie die Betreuer einen gültigen Befähigungsnachweis … vorgewiesen haben;

    c) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;

    d) die Transportmittel, auf denen die Tiere weiterbefördert werden sollen, die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI erfüllen;

    e) Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden;

    f) Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.

    (2) Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 ‚Bestimmungsort‘ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufbewahrt …

    (3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.“

    14. Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthält die Vorschriften über die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie die Beförderungsdauer und die Ruhezeiten. Nach den Nrn. 1.4 Buchst. d und 1.5 dieses Kapitels müssen Rinder bei langen Straßenbeförderungen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause erhalten, während der sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden müssen. Danach kann die Beförderung für bis zu 14 Stunden fortgesetzt werden. Anschließend müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

    15. Anhang II der Verordnung enthält die Bestimmungen über das Fahrtenbuch, das nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern von Transportunternehmern und Organisatoren geführt werden muss. Das Fahrtenbuch besteht aus fünf Abschnitten; sie betreffen die Planung der Beförderung, den Versandort, den Bestimmungsort, die Erklärung des Transportunternehmers in Bezug zum einen auf den tatsächlichen Transportweg nebst Ruhe-, Umlade- und Ausgangsorten und zum anderen auf Verletzungen oder Todesfälle bei den Tieren während der Beförderung sowie die Meldung etwaiger Unregelmäßigkeiten. In diesem Anhang befinden sich u. a. folgende Bestimmungen:

    – Nr. 3 Buchst. e: „Der Organisator … trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.“

    – Nr. 4: „Tierhalter am Versandort und – wenn der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft liegt – Tierhalter am Bestimmungsort sind verpflichtet, die sie betreffenden Abschnitte des Fahrtenbuches ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.“

    – Nr. 7: „Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft. Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.“

    – Nr. 8: „Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf: a) eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches; …. Die … genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt, es sei denn, die in Artikel 6 Absatz 9 genannten [Navigationssysteme] wurden eingesetzt …“

    16. Die Anlage zu Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 enthält Vordrucke der verschiedenen Abschnitte des Fahrtenbuchs.

    II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    17. Zuchtvieh-Export gab den Transport von 62 Rindern von Kempten nach Andijan über Polen, Weißrussland, Russland und Kasachstan, eine Strecke von etwa 7 000 km, mit zwei Lastkraftwagen in Auftrag. Der Transport sollte vom 23. April bis 2. Mai 2012 stattfinden. Es handelte sich um eine Ausfuhr ohne Antrag auf Ausfuhrerstattung.

    18. In Abschnitt 1 Nr. 6 des im Rahmen des Abfertigungsantrags vorgelegten Fahrtenbuchs waren als einzige Ruhe- und Umladeorte in dem durch die betreffenden Drittländer führenden Teil der Beförderung die Orte Brest (Weißrussland), das am 24. April um 13 Uhr erreicht werden sollte, und Karaganda (Kasachstan), das am 30. April um 15 Uhr erreicht werden sollte, angegeben. An beiden Orten waren 24-stündige Ruhepausen eingeplant. Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung sollte es zwischen diesen Orten Ruhepausen geben, bei denen die Tiere mit Wasser und Futter versorgt, aber nicht entladen worden wären. Der letzte Teil der Beförderung, von Karaganda nach Andijan, sollte weitere 29 Stunden dauern.

    19. Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte die Stadt Kempten die beantragte Abfertigung der Rinder ab und verlangte, die Transportplanung so abzuändern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 auch auf dem durch die betreffenden Drittländer führenden Teil der Beförderung, zwischen Brest und Andijan, eingehalten werden, was angesichts der in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs genannten Planungsdaten nicht der Fall war.

    20. Neben einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der erfolglos blieb, erhob Zuchtvieh-Export gegen den fraglichen Bescheid Klage, mit der nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsgericht befasst ist. Im Rahmen dieser Klage beantragt Zuchtvieh-Export insbesondere, die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Stadt Kempten vom 30. Januar 2012 festzustellen und sie zu verpflichten, die Abfertigung des in Rede stehenden Rindertransports vorzunehmen.

    21. Vor dem vorlegenden Gericht haben die Parteien des Ausgangsverfahrens gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob im Fall einer Beförderung, die im Unionsgebiet beginnt, aber außerhalb dieses Gebiets endet, die Verordnung Nr. 1/2005 und insbesondere ihr Art. 14 Abs. 1 auch für den Teil der Beförderung gilt, der im Gebiet eines oder mehrerer Drittländer stattfindet.

    22. Das vorlegende Gericht neigt zu der These, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Versandorts bei Transporten, bei denen der Versandort im Unionsgebiet, der Bestimmungsort aber in einem Drittland liegt, das Fahrtenbuch nur dann mit einem Stempel versehen darf, wenn ihre Kontrollen ergeben, dass die Vorschriften der Verordnung auch außerhalb des Unionsgebiets eingehalten werden. Es verweist dabei zum einen, allerdings ohne nähere Erläuterung, auf die Art. 1, 3, 5 und 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung. Zum anderen und vor allem stellt es auf die Vordrucke der verschiedenen Abschnitte des Fahrtenbuchs in der Anlage zu Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 ab und speziell auf folgende Angaben in dem die Planung der Beförderung betreffenden Abschnitt 1:

    – die Nrn. 2 bis 4 (voraussichtliche Gesamtbeförderungsdauer, Versandort und ‑zeitpunkt, Bestimmungsort und Ankunftszeit) in Verbindung mit der Definition des Begriffs „Beförderung“ in Art. 2 Buchst. j der Verordnung, wonach die Angaben für die gesamte Beförderung zu machen sind;

    – die nach Nr. 7 dieses Abschnitts vom Organisator abzugebende Erklärung, „geeignete Vorkehrungen getroffen zu haben, um das Wohlbefinden der Tiere nach Maßgabe der Verordnung … während der gesamten Beförderungsdauer zu gewährleisten“.

    23. Das vorlegende Gericht führt weiter aus, zwar müsse das Fahrtenbuch nach Nr. 7 des Anhangs II im Fall der Ausfuhr vom Transportunternehmer am Ort des Ausgangs dem amtlichen Tierarzt übergeben werden, doch müsse der Transportunternehmer nach Nr. 8 dieses Anhangs eine Kopie behalten und an die zuständige Behörde des Versandorts zurücksenden.

    24. Das von Zuchtvieh-Export vorgelegte Fahrtenbuch enthalte für die Streckenabschnitte in Drittländern keine „wirklichkeitsnahen Angaben“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005. Die Angaben im Fahrtenbuch ließen daher nicht darauf schließen, dass die geplante Beförderung den Anforderungen der Verordnung entspreche.

    25. Insoweit reiche es nicht aus, dass Zuchtvieh-Export behaupte, bei den Transportetappen außerhalb des Unionsgebiets würden die maßgeblichen Vorschriften der durchquerten Drittländer und die einschlägigen internationalen Regelungen eingehalten. Dies müsse sich auch in den Fahrtenbuchunterlagen niederschlagen. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall, denn Abschnitt 1 des streitigen Fahrtenbuchs enthalte keine „wirklichkeitsnahen Angaben“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005, da für die Streckenabschnitte zwischen Brest und Karaganda sowie zwischen Karaganda und Andijan, dem Endbestimmungsort, keine Ruheorte angegeben würden. Mit der Anbringung des Stempels der Behörde des Versandorts werde im Übrigen der Eindruck erweckt, dass alle Modalitäten der Beförderung bis zum Bestimmungsort gebilligt worden seien, was auch gegenüber den Behörden der Drittländer nicht angebracht sei.

    26. Nach der von Zuchtvieh-Export vertretenen Gegenmeinung erstreckt sich die Genehmigung der Beförderungsplanung im Rahmen der Kontrollen durch die zuständige Behörde des Versandorts nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 nur auf den im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung liegenden Teil der Beförderung. In mehreren Bestimmungen der Verordnung, u. a. in dem die Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen betreffenden Art. 21 Abs. 1 Buchst. e, komme zum Ausdruck, dass die mit ihr geschaffene Regelung nur innerhalb der Unionsgrenzen gelte.

    27. Zudem wäre es unrealistisch und kontraproduktiv, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005, insbesondere von Kapitel V des Anhangs I über die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie die Beförderungs- und Ruhezeiten, außerhalb des Unionsgebiets anwenden zu wollen; so stünden hygienisch und technisch einwandfreie Stallungen für die Ruhepausen der beförderten Tiere in Drittländern kaum zur Verfügung, so dass die Gefahr von Verletzungen und der Übertragung von Krankheitserregern erheblich sei. Die Vorschriften der Verordnung seien nämlich untrennbar mit der Qualität der für Tiertransporte im Unionsgebiet vorgesehenen Infrastruktur, wie der dort bestehenden Kontrollstellen (die Ruheorte seien), verbunden, an die Art. 36 der Verordnung technische und gesundheitsbezogene Anforderungen stelle.

    28. Dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 in materieller Hinsicht nicht unter allen Umständen zwangsläufig anwendbar seien, werde überdies durch ihren Art. 30 Abs. 6 belegt, wonach für lange Beförderungen Ausnahmen festgelegt werden könnten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Union lägen.

    29. Ferner ergebe sich aus der Überschrift von Nr. 6 des Abschnitts 1 des Fahrtenbuchvordrucks („Liste der voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte“), dass der Organisator eines Transports nicht verpflichtet sei, sämtliche Orte für Pausen zu benennen. Im Übrigen lasse sich aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht immer voraussehen, wo Ruhepausen eingelegt würden.

    30. Die Vorschriften der Verordnung könnten auch im Widerspruch zu Vorschriften der betreffenden Drittländer stehen. So entspreche es etwa ständiger Praxis der Behörden der Russischen Föderation, dass die Tiere während der Ruhepausen nicht entladen würden.

    31. Schließlich spreche das Territorialitätsprinzip für eine auf das Unionsgebiet beschränkte Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1/2005.

    32. Diesem Vorbringen halten die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Landesanwaltschaft Bayern entgegen, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Ruheorten außerhalb des Unionsgebiets die Transportunternehmer nicht von den ihnen insoweit durch die Verordnung Nr. 1/2005 auferlegten Pflichten entlaste. Wenn die Tiere während der Ruhezeiten nicht entladen würden, hätte dies insbesondere zur Folge, dass die Transportbereiche nicht gesäubert würden, dass die Tränkung aller Tiere nicht gewährleistet sei und dass keine Kontrolle des Gesundheitszustands jedes Tieres möglich sei. In Anbetracht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung, wonach lange Beförderungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden sollten, sei daher zu erwägen, dass bestimmte Transporte nicht durchgeführt werden könnten, solange die logistischen Bedingungen des Transports nicht mit den einschlägigen Vorschriften im Einklang stünden.

    33. Unter diesen Umständen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin gehend auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, bei denen der Versandort in einem Mitgliedstaat, der Bestimmungsort aber in einem Drittland liegt, das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c mit einem Stempel versehen darf, wenn das Fahrtenbuch die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii gestellten Anforderungen für die gesamte Beförderungsstrecke vom Versandort bis zum Bestimmungsort, also auch für vollständig außerhalb des Unionsgebiets gelegene Beförderungsabschnitte, erfüllt?

    2. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin gehend auszulegen, dass die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde am Versandort gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung den Organisator des Transports verpflichten darf, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung für die gesamte Beförderung vom Versand- bis zum Bestimmungsort eingehalten werden, auch wenn einzelne Beförderungsabschnitte ausschließlich in Drittländern liegen?

    III – Würdigung

    34. Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass eine lange Beförderung von einem Versandort in einem Mitgliedstaat zu einem Bestimmungsort in einem Drittland mit dieser Verordnung, insbesondere mit den Bestimmungen des Kapitels V ihres Anhangs I, die u. a. die Beförderungs- und Ruhezeiten betreffen, auch für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung im Einklang stehen muss und folglich von der zuständigen Behörde des Versandorts nur genehmigt werden darf, wenn sie unter Beachtung dieser Bestimmungen geplant wurde.

    35. Das vorlegende Gericht möchte somit wissen, ob die zuständige Behörde des Versandorts berechtigt ist, die Abstempelung eines Fahrtenbuchs zu verweigern, wenn es ihres Erachtens für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung keine wirklichkeitsnahen Angaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 enthält und daher nicht den Bestimmungen der Verordnung entspricht.

    36. Das Fahrtenbuch, dessen Vordrucke in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 zu finden sind, soll den zuständigen Behörden die Informationen verschaffen, die sie benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung bei langen Beförderungen kontrollieren zu können. Die im Fahrtenbuch enthaltenen Erklärungen zur Organisation der Beförderung bedürfen vor dem Verladen der Tiere der Überprüfung und der Bestätigung ihrer Konformität durch die zuständige Behörde des Versandorts. Diese Informationen bilden die Grundlage für die offiziellen Kontrollen, die im Laufe der tatsächlichen Durchführung der Beförderung, d. h. beim Verladen, während des Transports oder am Bestimmungsort, vorgenommen werden können.

    37. Die Kontrollen vor der Abfahrt betreffen das Vorhandensein und die Gültigkeit der obligatorischen behördlichen Genehmigungen (Transportunternehmer, Fahrzeuge, Fahrer), die Einhaltung der für die deklarierten Tierarten höchstzulässigen Ladedichte sowie die Einzelheiten der vorgesehenen Route unter Berücksichtigung der je nach den betroffenen Tierarten erforderlichen Ruheintervalle, der zurückzulegenden Entfernung und der voraussichtlichen Dauer der Vorgänge auf allen Beförderungsetappen.

    38. Sodann können die zuständigen Behörden in jedem Stadium einer langen Beförderung Kontrollen durchführen. Diese in Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen betreffen u. a. die Einhaltung der in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs enthaltenen Planung.

    39. Die Erklärungen in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs („Planung“), die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehen, sind dazu bestimmt, mit den Angaben in den Abschnitten 2 („Versandort“), 3 („Bestimmungsort“), 4 („Erklärung des Transportunternehmers“) und gegebenenfalls 5 („Musterformular: Mitteilung von Unregelmäßigkeiten“) verglichen zu werden. Die Abschnitte 2 bis 5 des Fahrtenbuchs werden daher im Laufe der Beförderung nach und nach vervollständigt, und anschließend wird eine Kopie des Fahrtenbuchs an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt.

    40. Schon an dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass Tiertransporte von oder nach Drittländern Gegenstand spezifischer Kontrollen an den Ausgangsorten und den Grenzkontrollstellen der Union sind.

    41. In Anbetracht dieses für lange Beförderungen geltenden Gesamtsystems der Kontrollen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu prüfen.

    42. Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist es erforderlich, den Umfang der Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten, die der Organisator einer langen Beförderung in das Fahrtenbuch aufnehmen muss, genau herauszuarbeiten. Insbesondere anhand dieser Informationen muss nämlich die zuständige Behörde des Versandorts nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 entscheiden, ob das Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben im Sinne dieser Bestimmung enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht.

    43. Folgt man der von der Stadt Kempten, der Landesanwaltschaft Bayern und der Republik Litauen vertretenen These, müsste das Fahrtenbuch zu dem zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland liegenden Teil der Beförderung Angaben enthalten, die den in Anhang I Kapitel V Nrn. 1.4 Buchst. d und 1.5 der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf Beförderungsdauer und Ruhezeiten entsprechen. Konkret sehen diese Bestimmungen für Rinder, wie sie Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Transports sind, folgenden Beförderungsrhythmus vor: Nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden müssen die Tiere eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Ist diese Beförderungsdauer erreicht, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

    44. Zuchtvieh-Export wird vorgeworfen, den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Endbestimmungsort im Drittland liegenden Teil der Beförderung nicht unter Beachtung dieser Vorschriften geplant zu haben.

    45. Ich halte diesen Vorwurf für unbegründet.

    46. Aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 geht nämlich klar hervor, dass sich die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorzunehmende vorherige Kontrolle auf die Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen Vorschriften erstreckt. Entscheidend ist daher, welchen Geltungsbereich die Verordnung hat.

    47. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 ist insoweit eindeutig. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Verordnung „den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft [regelt], einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden“(3) .

    48. Die damit vom Unionsgesetzgeber gewählte Formulierung bedeutet meines Erachtens, dass die in der Verordnung enthaltenen Rechtsnormen und die damit verbundenen Kontrollen nur für den Teil des Tiertransports gelten, der im Unionsgebiet stattfindet. Dies schließt die spezifischen Kontrollen von Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Union oder bei dessen Verlassen ein, was logisch erscheint, denn wenn diese Kontrollen vorgenommen werden, befindet sich der Tiertransport innerhalb des Unionsgebiets und muss deshalb den in der Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten Vorschriften entsprechen, unabhängig von seinem Herkunfts- oder Bestimmungsort.

    49. Angesichts der klaren Definition des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1/2005 in deren Art. 1 Abs. 1 kann nicht geltend gemacht werden, dass die vom Unionsgesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung zur Bezeichnung der langen Beförderungen, die Gegenstand einer vorherigen Kontrolle durch die zuständige Behörde des Versandorts sein müssen, gewählte Formulierung dafür spricht, dass der Organisator solcher Beförderungen die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Vorschriften über Beförderungsdauer und Ruhezeiten für den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und einem Drittland stattfindenden Teil der Beförderung einhalten muss.

    50. Wie bereits ausgeführt, muss die zuständige Behörde des Versandorts nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung „[b]ei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern“ eine Reihe vorheriger Kontrollen durchführen.

    51. Die damit vorgenommene Bezeichnung langer Beförderungen, die Gegenstand einer Kontrolle ihrer Übereinstimmung mit den in der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen durch die zuständige Behörde des Versandorts sein müssen, bedeutet nicht, dass sich diese Kontrolle bei einem Tiertransport nach Drittländern nicht nur auf den Teil der Beförderung erstrecken muss, der im Unionsgebiet stattfindet, sondern auch auf den Teil der Beförderung zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland.

    52. Dadurch soll nämlich nur klargestellt werden, dass alle langen Beförderungen von der vorherigen Kontrolle durch die zuständige Behörde des Versandorts betroffen sind, unabhängig davon, ob sie nur zwischen den Mitgliedstaaten der Union stattfinden oder aber von oder nach Drittländern(4) . Eine solche Formulierung ermöglicht es, alle langen Beförderungen durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 zu erfassen, ob sie nun ganz oder teilweise im Unionsgebiet stattfinden.

    53. Unter Berücksichtigung sowohl des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 definierten räumlichen Geltungsbereichs als auch des Umstands, dass sich die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorzunehmende Kontrolle auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erstreckt, kann vom Organisator nicht auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung verlangt werden, dass er im Fahrtenbuch für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung Angaben über die Beförderungs- und Ruhezeiten macht, die mit den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen im Einklang stehen.

    54. Es wäre mit anderen Worten widersprüchlich, wenn die zuständige Behörde des Versandorts dem Organisator vorwerfen könnte, dass er in das Fahrtenbuch für den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und einem Drittland stattfindenden Teil der Beförderung keine Ruheorte mit Zeitabständen aufgenommen hat, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten Anforderungen entsprechen, obwohl zum einen der Geltungsbereich dieser Verordnung auf das Unionsgebiet beschränkt ist und sich zum anderen die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorzunehmende Kontrolle nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung auf die Übereinstimmung mit deren Vorschriften erstreckt.

    55. Ich schließe daraus, dass die in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs anzugebende „Liste der voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte“ nur die innerhalb des Unionsgebiets befindlichen Orte enthalten muss.

    56. Infolgedessen ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 meines Erachtens dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde des Versandorts nur zu der Prüfung ermächtigt, ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch u. a. hinsichtlich der in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Beförderungs- und Ruhezeiten für den zwischen dem Versandort und dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, stattfindenden Teil der Beförderung wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht.

    57. Dass in den Definitionen der Begriffe „Beförderung“ und „Transport“ in Art. 2 Buchst. j und w der Verordnung Nr. 1/2005 vom gesamten Transportvorgang bis zum Entladen der Tiere am Bestimmungsort die Rede ist, ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Bestimmungsort im Unionsgebiet oder im Gebiet eines Drittlands befindet, kann nicht zwecks Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung angeführt werden. Vielmehr sind diese Definitionen im Licht von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zu sehen, bei dem es sich um den einzigen Artikel handelt, der die Festlegung ihres räumlichen Geltungsbereichs zum Gegenstand hat.

    58. Weitere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 bestätigen im Übrigen, dass der Organisator für Zwecke der in ihrem Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii vorgesehenen vorherigen Kontrolle nicht verpflichtet ist, in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungsplanung zu liefern, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung enthaltenen Anforderungen entsprechen.

    59. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei langen Beförderungen in ein Drittland die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorgenommene Kontrolle durch weitere Kontrollen ergänzt wird. Dabei handelt es sich zum einen um die in Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen, die in jedem Stadium der Beförderung im Unionsgebiet durchgeführt werden können, um insbesondere zu prüfen, ob die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung eingehalten worden sind. Zum anderen schreibt Art. 21 der Verordnung Kontrollen an den Ausgangsorten des Unionsgebiets vor.

    60. Hinsichtlich der letztgenannten Kategorie von Kontrollen sieht Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 vor, dass amtliche Tierärzte der Mitgliedstaaten bei den an Ausgangsorten gestellten Tieren kontrollieren, ob die Tiere im Einklang mit der Verordnung transportiert werden. Im Rahmen der Kontrollen an den Ausgangsorten wird dabei im Wesentlichen überprüft, ob die Transportunternehmer über eine gültige Zulassung verfügen, ob die Fahrer einen gültigen Befähigungsnachweis vorweisen können, ob die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind, ob die Transportmittel, auf denen die Tiere weiterbefördert werden sollen, die Anforderungen von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI der Verordnung erfüllen und ob Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.

    61. Überdies sieht Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2005 vor, dass die amtlichen Tierärzte prüfen müssen, ob „Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden“. Anhang V nennt insoweit das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten(5) .

    62. Meines Erachtens kann aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2005 geschlossen werden, dass im Einklang mit ihrem in Art. 1 Abs. 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereich die Beförderung zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland nicht unter die Vorschriften der Verordnung fällt, sondern gegebenenfalls unter internationale Übereinkommen.

    63. Darüber hinaus belegen meiner Ansicht nach mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005, dass bei langen Beförderungen nach einem Drittland das Fahrtenbuch nur bis zu dem Ort ergänzt werden muss, an dem das Unionsgebiet verlassen wird.

    64. So heißt es in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 u. a., dass bei solchen Beförderungen „amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten … die in Anhang II Abschnitt 3 ‚Bestimmungsort‘ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch[führen] und … die Kontrollergebnisse auf[zeichnen]“. Bei diesen Beförderungen tritt somit der amtliche Tierarzt am Ausgangsort an die Stelle des Tierhalters am Bestimmungsort, dem es grundsätzlich obliegt, Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs auszufüllen. Mit anderen Worten hat der Tierarzt in diesem Stadium der Beförderung zu bestätigen, dass sie den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 entspricht und dass insbesondere die in Abschnitt I des Fahrtenbuchs vorgesehene Planung zwischen dem Versandort und dem Ausgangsort eingehalten wurde.

    65. Mehrere Punkte der Einleitung von Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 deuten in die gleiche Richtung. So trägt nach Nr. 3 Buchst. e dieses Anhangs der Organisator „dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der [Union] begleitet(6) . Ferner lautet Nr. 7 Abs. 1 dieses Anhangs: „Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der [Union]“. Dass der Transportunternehmer nach Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 sodann eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuchs aufbewahrt, spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung, dass das Original des Fahrtenbuchs nach den Kontrollen des amtlichen Tierarztes am Ort des Ausgangs aus dem Unionsgebiet nicht mehr ausgefüllt zu werden braucht.

    66. Hätte der Unionsgesetzgeber die Einhaltung der in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Bestimmungen für den zwischen dem Ausgangsort und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung vorschreiben wollen, so hätte er den Transportunternehmer verpflichtet, das Original des Fahrtenbuchs während der gesamten Beförderung zu behalten, und hätte ein Kontrollsystem im Bestimmungsdrittland vorgesehen.

    67. Aus den vorstehenden Gesichtspunkten folgt, dass bei einer langen Beförderung nach Drittländern die in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs eingetragene Planung der Beförderung in den übrigen Abschnitten des Fahrtenbuchs nur bis zu dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, konkret zum Ausdruck kommen wird. Diese Planung ist daher nicht dazu bestimmt, mit der danach tatsächlich stattfindenden Beförderung verglichen zu werden. Es wäre deshalb inkonsistent, zu verlangen, dass eine solche Planung in Bezug auf die Beförderung nach dem Verlassen des Unionsgebiets Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten enthält, die den Anforderungen von Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 entsprechen, denn dieser Teil der Beförderung ist nicht Gegenstand von Nachprüfungen im Rahmen der durch die Verordnung geschaffenen allgemeinen Regelung.

    68. Insoweit zeigt ein Vergleich mit der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen besonderen Regelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen, dass in ihr nicht unterliegenden Fällen die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen nicht dazu bestimmt sind, auf den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil des Tiertransports Anwendung zu finden.

    69. Nach Art. 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(7) wird im Rindfleischsektor „die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht“.

    70. In Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen(8) wird die Zahlung dieser Erstattungen „davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge … eingehalten werden“.

    71. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass – anders als im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1/2005 geschaffenen allgemeinen Regelung – die Einhaltung der in den Art. 3 bis 9 der Verordnung und den dazugehörigen Anhängen aufgestellten Anforderungen für die gesamte Beförderung vorgeschrieben wird, einschließlich ihres zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teils.

    72. Das durch die Verordnung Nr. 817/2010 geschaffene Kontrollsystem ist diesem erweiterten Geltungsbereich der durch die Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten Anforderungen angepasst.

    73. So sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 für die Kontrollen im Zollgebiet der Union vor, dass der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle Folgendes prüfen muss.

    74. Zum einen muss der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung prüfen, „ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort … bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden“.

    75. Zum anderen muss dieser Tierarzt nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 817/2010 prüfen, „ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen“.

    76. Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle trägt die Ergebnisse dieser Kontrolle in den Bericht über die Kontrolle an der Ausgangsstelle ein, dessen Muster sich in Anhang I der Verordnung Nr. 817/2010 befindet. Darin wird zwischen den Kontrollen in Bezug auf den Transport bis zur Ausgangsstelle und den Kontrollen in Bezug auf den Transport ab der Ausgangsstelle unterschieden. Damit die Kontrollen als zufriedenstellend eingestuft werden, muss der Ausführer die Anforderungen der Verordnung Nr. 1/2005 für beide Teile des Transports einhalten.

    77. Diese Kontrollen werden sodann durch Kontrollen in Drittländern ergänzt.

    78. So muss nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 817/2010 der Ausführer dafür Sorge tragen, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Union in zwei Fällen kontrolliert werden, und zwar zum einen an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, und zum anderen am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland. Nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung sind diese Kontrollen von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats durchzuführen.

    79. Diese Beschreibung der durch die Verordnung Nr. 817/2010 geschaffenen besonderen Regelung zeigt meines Erachtens, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er die Pflicht des Organisators einer langen Beförderung, in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen einzuhalten, in allgemeiner Form hätte ausdehnen wollen, zum einen eine umfassendere Definition des Geltungsbereichs dieser Verordnung als die in ihrem Art. 1 Abs. 1 zu findende gewählt hätte und zum anderen mit dieser Pflicht ein vergleichbares Kontrollsystem wie das im Bereich der Ausfuhrerstattungen geschaffene verbunden hätte.

    80. Angesichts all dieser Gesichtspunkte bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass sie dem Organisator einer langen Beförderung nach einem Drittland nicht vorschreibt, in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten aufzunehmen, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

    81. Infolgedessen ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2005 meiner Meinung nach dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Versandorts die Abstempelung eines Fahrtenbuchs nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die im Fahrtenbuch enthaltenen Informationen, die sich auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung beziehen, nicht den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

    82. Spiegelbildlich gilt dies auch für Tiertransporte aus einem Drittland. Dann wird also vom Organisator dieses Transports verlangt, dass er den in der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen ab dem Eintritt in das Unionsgebiet an einer Grenzkontrollstelle nachkommt. Da der Geltungsbereich dieser Verordnung auf das Unionsgebiet beschränkt ist, kann von ihm dagegen nicht verlangt werden, dass er die genannten Anforderungen für den Teil der Beförderung einhält, der vor dem Eintritt in das Unionsgebiet stattfindet, mag auch die Beförderung aus einem Drittland in den Bestimmungsmitgliedstaat eine einzige Beförderung darstellen.

    83. Nunmehr ist die Stichhaltigkeit der von der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vertretenen These zu prüfen.

    84. Zwar scheint die Kommission nämlich in Anbetracht der Angaben in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung die Ansicht zu teilen, dass die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Anforderungen nicht für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung gelten, sie schlägt jedoch einen Mittelweg vor, der im Wesentlichen darin besteht, der zuständigen Behörde des Versandorts die Prüfung zu gestatten, ob der Organisator in Bezug auf diesen Teil der Beförderung die in Art. 3 der Verordnung aufgezählten „Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren“ eingehalten hat.

    85. Wie bereits ausgeführt, wird in dieser Bestimmung der Grundsatz aufgestellt, dass „[n]iemand … eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen [darf], wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten“. Sie enthält ferner eine Reihe allgemeiner Bedingungen; zu ihnen gehört, dass „[v]or der Beförderung … alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen [werden müssen], um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen“, dass „[d]er Transport zum Bestimmungsort … ohne Verzögerungen [erfolgt] und das Wohlbefinden der Tiere … regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten [wird]“ und dass „[d]ie Tiere … in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt [werden] und … ruhen [können]“.

    86. Ich denke aus folgenden Gründen nicht, dass der von der Kommission befürworteten Lösung gefolgt werden kann.

    87. Erstens ist hervorzuheben, dass die in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 zu findende Definition ihres räumlichen Geltungsbereichs mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zwangsläufig für alle in der Verordnung enthaltenen Anforderungen gilt, ob es sich nun um die in Art. 3 der Verordnung aufgezählten „Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren“ handelt oder um genauere Anforderungen wie die in ihrem Anhang I näher dargelegten technischen Spezifikationen.

    88. In Anbetracht des klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 erscheint es daher nicht möglich, wie die Kommission zum einen geltend zu machen, dass die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen nicht für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung gelten, und zum anderen, dass diese Unzulänglichkeit der Verordnung dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Geltungsbereich der „Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren“ in Art. 3 der Verordnung auf die gesamte Beförderung bis zum Bestimmungsdrittland ausgedehnt wird.

    89. Zweitens würde die von der Kommission vorgeschlagene Lösung darauf hinauslaufen, der zuständigen Behörde des Versandorts in Bezug auf den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Angemessenheit der vorgesehenen Beförderungs- und Ruhezeiten einzuräumen. Die Unterschiede in der Beurteilung durch die zuständigen Behörden, die sich daraus ergeben würden, scheinen mir schwer mit dem Gebot der einheitlichen Anwendung der Verordnung Nr. 1/2005 sowie mit ihren übrigen, neben dem Schutz von Tieren beim Transport verfolgten Zielen der Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen(9) vereinbar zu sein.

    90. Alles in allem würden, wenn der zuständigen Behörde des Versandorts ein solch weites Ermessen bei der Umsetzung der in Art. 3 der Verordnung vorgesehenen, durch ihren allgemeinen Charakter gekennzeichneten Bedingungen zustünde, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Organisatoren von Transporten lebender Tiere entstehen.

    91. Aus diesen Gründen kann ich der von der Kommission vertretenen Auffassung nicht folgen, die dahin geht, die Fragen des vorlegenden Gerichts unterschiedlich zu beantworten, je nachdem, ob es sich um die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 aufgezählten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren handelt oder um in dieser Verordnung enthaltene genauere Anforderungen wie die in Kapitel V ihres Anhangs I erwähnten.

    92. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich mir der Bedeutung, die das Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport hat, voll und ganz bewusst bin. Auch Art. 13 AEUV ist mir vertraut, der die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union u. a. in den Bereichen der Landwirtschaft und des Verkehrs den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    93. Ich verstehe auch das Bestreben, der Verordnung Nr. 1/2005 eine in geografischer Hinsicht größtmögliche praktische Wirksamkeit zu geben, sei es gestützt auf die allgemeinen Vorschriften in Art. 3 der Verordnung oder auf Art. 13 AEUV.

    94. Zu konstatieren ist jedoch, dass der Unionsgesetzgeber, zumindest im aktuellen Stadium der Entwicklung des Unionsrechts, den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1/2005 auf das Unionsgebiet begrenzen wollte.

    95. Infolgedessen ist es meines Erachtens allein Sache des Unionsgesetzgebers, den Beschluss zu fassen, für die Zukunft die Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen für eine lange Beförderung insgesamt vorzuschreiben, einschließlich ihres außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teils, und eine solche Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung mit der Schaffung eines angepassten Kontrollsystems zu verbinden.

    IV – Ergebnis

    96. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass sie dem Organisator einer langen Beförderung nach einem Drittland nicht vorschreibt, in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen, oder Informationen über die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung aufzunehmen.

    Infolgedessen ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Versandorts die Abstempelung eines Fahrtenbuchs nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die im Fahrtenbuch enthaltenen Informationen, die sich auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung beziehen, weder den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen noch den allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung entsprechen.

    (1) .

    (2)  – ABl. 2005, L 3, S. 1; berichtigt im ABl. 2006, L 113, S. 26.

    (3)  – Hervorhebung nur hier.

    (4)  – Das Gleiche gilt für Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005, der den Transportunternehmern und den Organisatoren vorschreibt, für lange Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung über das Fahrtenbuch einzuhalten.

    (5)  – Unterzeichnet am 13. Dezember 1968 in Paris. Revidierter Text gemäß den Bestimmungen des Protokolls zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, in Kraft getreten am 7. November 1989. Zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die Union vgl. Beschluss 2004/544/EG des Rates vom 21. Juni 2004 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) (ABl. L 241, S. 21).

    (6)  – Hervorhebung nur hier.

    (7)  – ABl. L 299, S. 1.

    (8) – ABl. L 245, S. 16.

    (9)  – Vgl. hierzu Urteil Danske Svineproducenter (C‑316/10, EU:C:2011:863, Rn. 44 und 55).

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    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    YVES BOT

    vom 11. September 2014 ( 1 )

    Rechtssache C‑424/13

    Zuchtvieh-Export GmbH

    gegen

    Stadt Kempten

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Deutschland])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Verordnung (EG) Nr. 1/2005 — Schutz von Tieren beim Transport — Transport von Tieren von einem Mitgliedstaat in ein Drittland — Art. 14 Abs. 1 — Kontrolle des Fahrtenbuchs durch die zuständige Behörde des Versandorts vor langen Beförderungen — Anhang I Kapitel V — Vorschriften über die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie die Beförderungsdauer und die Ruhezeiten — Anwendbarkeit dieser Vorschriften in Bezug auf den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung“

    1. 

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ( 2 ).

    2. 

    Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Zuchtvieh-Export GmbH (im Folgenden: Zuchtvieh-Export) und der Stadt Kempten wegen deren Entscheidung, als zuständige Behörde des Versandorts die Abfertigung eines Straßentransports von Rindern zu verweigern, der von Kempten nach Andijan (Usbekistan) durchgeführt werden sollte.

    3. 

    Die Verordnung Nr. 1/2005 schreibt dem Organisator einer langen Beförderung vor, der zuständigen Behörde des Versandorts ein Fahrtenbuch vorzulegen, dessen Abschnitt 1 eine Planung der vorgesehenen Beförderung enthalten muss. Darin müssen u. a. die voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- und Ausgangsorte aufgeführt werden. Das durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfene Problem besteht darin, ob der Organisator der Beförderung in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung verpflichtet ist, die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Anforderungen an die Beförderungs- und Ruhezeiten einzuhalten.

    4. 

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass die Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass sie dem Organisator einer langen Beförderung nach einem Drittland nicht vorschreibt, in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen, oder Informationen über die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung aufzunehmen.

    5. 

    Daraus folgt meines Erachtens, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Versandorts die Abstempelung eines Fahrtenbuchs nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die im Fahrtenbuch enthaltenen Informationen, die sich auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung beziehen, weder den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen noch den allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung entsprechen.

    I – Rechtlicher Rahmen

    6.

    Im Kontext des vorliegenden Ersuchens sind im Wesentlichen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 von Bedeutung.

    7.

    In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung wird ihr Geltungsbereich wie folgt festgelegt:

    „Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.“

    8.

    Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 enthält eine Reihe von Definitionen, u. a.:

    „d)

    ‚Grenzkontrollstelle‘: jede Kontrollstelle, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG zur Durchführung von Veterinärkontrollen bei Tieren, die aus Drittländern an der Gemeinschaftsgrenze eintreffen, bezeichnet und anerkannt wurde;

    f)

    ‚zuständige Behörde‘: die für die Durchführung von Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat;

    h)

    ‚Kontrollstellen‘: Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;

    i)

    ‚Ausgangsort‘: eine Grenzkontrollstelle oder jeder andere von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Ort, an dem Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen;

    j)

    ‚Beförderung‘: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

    m)

    ‚lange Beförderung‘: eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet;

    s)

    ‚Bestimmungsort‘: der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und

    i)

    während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder

    ii)

    geschlachtet wird;

    t)

    ‚Ruhe- oder Umladeort‘: jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden;

    w)

    ‚Transport‘: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;

    …“

    9.

    Art. 3 („Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

    „Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

    Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    a)

    Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

    b)

    Die Tiere sind transportfähig.

    f)

    Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

    h)

    Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.“

    10.

    Art. 5 („Obligatorische Planung von Tiertransporten“) der Verordnung Nr. 1/2005 sieht in Abs. 4 Folgendes vor: „Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.“

    11.

    Art. 14 („Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt in Abs. 1:

    „Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern trifft die zuständige Behörde am Versandort folgende Maßnahmen:

    a)

    Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob

    i)

    die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen;

    ii)

    das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

    b)

    Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

    c)

    Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist.

    d)

    Sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort oder an der Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über die geplante lange Beförderung.“

    12.

    Abs. 1 von Art. 15 („Kontrollen der zuständigen Behörde während langer Beförderungen“) der Verordnung Nr. 1/2005 lautet: „Die zuständige Behörde führt während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V, eingehalten worden sind.“

    13.

    In Art. 21 („Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen“) der Verordnung Nr. 1/2005 heißt es:

    „(1)   [A]mtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten [kontrollieren], wenn Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

    a)

    die Transportunternehmer die Kopie einer gültigen Zulassung … eingereicht haben;

    b)

    die Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, sowie die Betreuer einen gültigen Befähigungsnachweis … vorgewiesen haben;

    c)

    die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;

    d)

    die Transportmittel, auf denen die Tiere weiterbefördert werden sollen, die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI erfüllen;

    e)

    Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden;

    f)

    Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.

    (2)   Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 ‚Bestimmungsort‘ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufbewahrt …

    (3)   Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.“

    14.

    Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthält die Vorschriften über die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie die Beförderungsdauer und die Ruhezeiten. Nach den Nrn. 1.4 Buchst. d und 1.5 dieses Kapitels müssen Rinder bei langen Straßenbeförderungen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause erhalten, während der sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden müssen. Danach kann die Beförderung für bis zu 14 Stunden fortgesetzt werden. Anschließend müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

    15.

    Anhang II der Verordnung enthält die Bestimmungen über das Fahrtenbuch, das nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern von Transportunternehmern und Organisatoren geführt werden muss. Das Fahrtenbuch besteht aus fünf Abschnitten; sie betreffen die Planung der Beförderung, den Versandort, den Bestimmungsort, die Erklärung des Transportunternehmers in Bezug zum einen auf den tatsächlichen Transportweg nebst Ruhe-, Umlade- und Ausgangsorten und zum anderen auf Verletzungen oder Todesfälle bei den Tieren während der Beförderung sowie die Meldung etwaiger Unregelmäßigkeiten. In diesem Anhang befinden sich u. a. folgende Bestimmungen:

    Nr. 3 Buchst. e: „Der Organisator … trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.“

    Nr. 4: „Tierhalter am Versandort und – wenn der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft liegt – Tierhalter am Bestimmungsort sind verpflichtet, die sie betreffenden Abschnitte des Fahrtenbuches ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.“

    Nr. 7: „Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft. Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.“

    Nr. 8: „Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf: a) eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches; …. Die … genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt, es sei denn, die in Artikel 6 Absatz 9 genannten [Navigationssysteme] wurden eingesetzt …“

    16.

    Die Anlage zu Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 enthält Vordrucke der verschiedenen Abschnitte des Fahrtenbuchs.

    II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    17.

    Zuchtvieh-Export gab den Transport von 62 Rindern von Kempten nach Andijan über Polen, Weißrussland, Russland und Kasachstan, eine Strecke von etwa 7000 km, mit zwei Lastkraftwagen in Auftrag. Der Transport sollte vom 23. April bis 2. Mai 2012 stattfinden. Es handelte sich um eine Ausfuhr ohne Antrag auf Ausfuhrerstattung.

    18.

    In Abschnitt 1 Nr. 6 des im Rahmen des Abfertigungsantrags vorgelegten Fahrtenbuchs waren als einzige Ruhe- und Umladeorte in dem durch die betreffenden Drittländer führenden Teil der Beförderung die Orte Brest (Weißrussland), das am 24. April um 13 Uhr erreicht werden sollte, und Karaganda (Kasachstan), das am 30. April um 15 Uhr erreicht werden sollte, angegeben. An beiden Orten waren 24-stündige Ruhepausen eingeplant. Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung sollte es zwischen diesen Orten Ruhepausen geben, bei denen die Tiere mit Wasser und Futter versorgt, aber nicht entladen worden wären. Der letzte Teil der Beförderung, von Karaganda nach Andijan, sollte weitere 29 Stunden dauern.

    19.

    Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte die Stadt Kempten die beantragte Abfertigung der Rinder ab und verlangte, die Transportplanung so abzuändern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 auch auf dem durch die betreffenden Drittländer führenden Teil der Beförderung, zwischen Brest und Andijan, eingehalten werden, was angesichts der in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs genannten Planungsdaten nicht der Fall war.

    20.

    Neben einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der erfolglos blieb, erhob Zuchtvieh-Export gegen den fraglichen Bescheid Klage, mit der nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsgericht befasst ist. Im Rahmen dieser Klage beantragt Zuchtvieh-Export insbesondere, die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Stadt Kempten vom 30. Januar 2012 festzustellen und sie zu verpflichten, die Abfertigung des in Rede stehenden Rindertransports vorzunehmen.

    21.

    Vor dem vorlegenden Gericht haben die Parteien des Ausgangsverfahrens gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob im Fall einer Beförderung, die im Unionsgebiet beginnt, aber außerhalb dieses Gebiets endet, die Verordnung Nr. 1/2005 und insbesondere ihr Art. 14 Abs. 1 auch für den Teil der Beförderung gilt, der im Gebiet eines oder mehrerer Drittländer stattfindet.

    22.

    Das vorlegende Gericht neigt zu der These, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Versandorts bei Transporten, bei denen der Versandort im Unionsgebiet, der Bestimmungsort aber in einem Drittland liegt, das Fahrtenbuch nur dann mit einem Stempel versehen darf, wenn ihre Kontrollen ergeben, dass die Vorschriften der Verordnung auch außerhalb des Unionsgebiets eingehalten werden. Es verweist dabei zum einen, allerdings ohne nähere Erläuterung, auf die Art. 1, 3, 5 und 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung. Zum anderen und vor allem stellt es auf die Vordrucke der verschiedenen Abschnitte des Fahrtenbuchs in der Anlage zu Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 ab und speziell auf folgende Angaben in dem die Planung der Beförderung betreffenden Abschnitt 1:

    die Nrn. 2 bis 4 (voraussichtliche Gesamtbeförderungsdauer, Versandort und ‑zeitpunkt, Bestimmungsort und Ankunftszeit) in Verbindung mit der Definition des Begriffs „Beförderung“ in Art. 2 Buchst. j der Verordnung, wonach die Angaben für die gesamte Beförderung zu machen sind;

    die nach Nr. 7 dieses Abschnitts vom Organisator abzugebende Erklärung, „geeignete Vorkehrungen getroffen zu haben, um das Wohlbefinden der Tiere nach Maßgabe der Verordnung … während der gesamten Beförderungsdauer zu gewährleisten“.

    23.

    Das vorlegende Gericht führt weiter aus, zwar müsse das Fahrtenbuch nach Nr. 7 des Anhangs II im Fall der Ausfuhr vom Transportunternehmer am Ort des Ausgangs dem amtlichen Tierarzt übergeben werden, doch müsse der Transportunternehmer nach Nr. 8 dieses Anhangs eine Kopie behalten und an die zuständige Behörde des Versandorts zurücksenden.

    24.

    Das von Zuchtvieh-Export vorgelegte Fahrtenbuch enthalte für die Streckenabschnitte in Drittländern keine „wirklichkeitsnahen Angaben“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005. Die Angaben im Fahrtenbuch ließen daher nicht darauf schließen, dass die geplante Beförderung den Anforderungen der Verordnung entspreche.

    25.

    Insoweit reiche es nicht aus, dass Zuchtvieh-Export behaupte, bei den Transportetappen außerhalb des Unionsgebiets würden die maßgeblichen Vorschriften der durchquerten Drittländer und die einschlägigen internationalen Regelungen eingehalten. Dies müsse sich auch in den Fahrtenbuchunterlagen niederschlagen. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall, denn Abschnitt 1 des streitigen Fahrtenbuchs enthalte keine „wirklichkeitsnahen Angaben“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005, da für die Streckenabschnitte zwischen Brest und Karaganda sowie zwischen Karaganda und Andijan, dem Endbestimmungsort, keine Ruheorte angegeben würden. Mit der Anbringung des Stempels der Behörde des Versandorts werde im Übrigen der Eindruck erweckt, dass alle Modalitäten der Beförderung bis zum Bestimmungsort gebilligt worden seien, was auch gegenüber den Behörden der Drittländer nicht angebracht sei.

    26.

    Nach der von Zuchtvieh-Export vertretenen Gegenmeinung erstreckt sich die Genehmigung der Beförderungsplanung im Rahmen der Kontrollen durch die zuständige Behörde des Versandorts nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 nur auf den im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung liegenden Teil der Beförderung. In mehreren Bestimmungen der Verordnung, u. a. in dem die Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen betreffenden Art. 21 Abs. 1 Buchst. e, komme zum Ausdruck, dass die mit ihr geschaffene Regelung nur innerhalb der Unionsgrenzen gelte.

    27.

    Zudem wäre es unrealistisch und kontraproduktiv, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005, insbesondere von Kapitel V des Anhangs I über die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie die Beförderungs- und Ruhezeiten, außerhalb des Unionsgebiets anwenden zu wollen; so stünden hygienisch und technisch einwandfreie Stallungen für die Ruhepausen der beförderten Tiere in Drittländern kaum zur Verfügung, so dass die Gefahr von Verletzungen und der Übertragung von Krankheitserregern erheblich sei. Die Vorschriften der Verordnung seien nämlich untrennbar mit der Qualität der für Tiertransporte im Unionsgebiet vorgesehenen Infrastruktur, wie der dort bestehenden Kontrollstellen (die Ruheorte seien), verbunden, an die Art. 36 der Verordnung technische und gesundheitsbezogene Anforderungen stelle.

    28.

    Dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 in materieller Hinsicht nicht unter allen Umständen zwangsläufig anwendbar seien, werde überdies durch ihren Art. 30 Abs. 6 belegt, wonach für lange Beförderungen Ausnahmen festgelegt werden könnten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Union lägen.

    29.

    Ferner ergebe sich aus der Überschrift von Nr. 6 des Abschnitts 1 des Fahrtenbuchvordrucks („Liste der voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte“), dass der Organisator eines Transports nicht verpflichtet sei, sämtliche Orte für Pausen zu benennen. Im Übrigen lasse sich aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht immer voraussehen, wo Ruhepausen eingelegt würden.

    30.

    Die Vorschriften der Verordnung könnten auch im Widerspruch zu Vorschriften der betreffenden Drittländer stehen. So entspreche es etwa ständiger Praxis der Behörden der Russischen Föderation, dass die Tiere während der Ruhepausen nicht entladen würden.

    31.

    Schließlich spreche das Territorialitätsprinzip für eine auf das Unionsgebiet beschränkte Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1/2005.

    32.

    Diesem Vorbringen halten die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Landesanwaltschaft Bayern entgegen, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Ruheorten außerhalb des Unionsgebiets die Transportunternehmer nicht von den ihnen insoweit durch die Verordnung Nr. 1/2005 auferlegten Pflichten entlaste. Wenn die Tiere während der Ruhezeiten nicht entladen würden, hätte dies insbesondere zur Folge, dass die Transportbereiche nicht gesäubert würden, dass die Tränkung aller Tiere nicht gewährleistet sei und dass keine Kontrolle des Gesundheitszustands jedes Tieres möglich sei. In Anbetracht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung, wonach lange Beförderungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden sollten, sei daher zu erwägen, dass bestimmte Transporte nicht durchgeführt werden könnten, solange die logistischen Bedingungen des Transports nicht mit den einschlägigen Vorschriften im Einklang stünden.

    33.

    Unter diesen Umständen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin gehend auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, bei denen der Versandort in einem Mitgliedstaat, der Bestimmungsort aber in einem Drittland liegt, das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c mit einem Stempel versehen darf, wenn das Fahrtenbuch die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii gestellten Anforderungen für die gesamte Beförderungsstrecke vom Versandort bis zum Bestimmungsort, also auch für vollständig außerhalb des Unionsgebiets gelegene Beförderungsabschnitte, erfüllt?

    2.

    Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin gehend auszulegen, dass die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde am Versandort gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung den Organisator des Transports verpflichten darf, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung für die gesamte Beförderung vom Versand- bis zum Bestimmungsort eingehalten werden, auch wenn einzelne Beförderungsabschnitte ausschließlich in Drittländern liegen?

    III – Würdigung

    34.

    Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass eine lange Beförderung von einem Versandort in einem Mitgliedstaat zu einem Bestimmungsort in einem Drittland mit dieser Verordnung, insbesondere mit den Bestimmungen des Kapitels V ihres Anhangs I, die u. a. die Beförderungs- und Ruhezeiten betreffen, auch für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung im Einklang stehen muss und folglich von der zuständigen Behörde des Versandorts nur genehmigt werden darf, wenn sie unter Beachtung dieser Bestimmungen geplant wurde.

    35.

    Das vorlegende Gericht möchte somit wissen, ob die zuständige Behörde des Versandorts berechtigt ist, die Abstempelung eines Fahrtenbuchs zu verweigern, wenn es ihres Erachtens für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung keine wirklichkeitsnahen Angaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 enthält und daher nicht den Bestimmungen der Verordnung entspricht.

    36.

    Das Fahrtenbuch, dessen Vordrucke in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 zu finden sind, soll den zuständigen Behörden die Informationen verschaffen, die sie benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung bei langen Beförderungen kontrollieren zu können. Die im Fahrtenbuch enthaltenen Erklärungen zur Organisation der Beförderung bedürfen vor dem Verladen der Tiere der Überprüfung und der Bestätigung ihrer Konformität durch die zuständige Behörde des Versandorts. Diese Informationen bilden die Grundlage für die offiziellen Kontrollen, die im Laufe der tatsächlichen Durchführung der Beförderung, d. h. beim Verladen, während des Transports oder am Bestimmungsort, vorgenommen werden können.

    37.

    Die Kontrollen vor der Abfahrt betreffen das Vorhandensein und die Gültigkeit der obligatorischen behördlichen Genehmigungen (Transportunternehmer, Fahrzeuge, Fahrer), die Einhaltung der für die deklarierten Tierarten höchstzulässigen Ladedichte sowie die Einzelheiten der vorgesehenen Route unter Berücksichtigung der je nach den betroffenen Tierarten erforderlichen Ruheintervalle, der zurückzulegenden Entfernung und der voraussichtlichen Dauer der Vorgänge auf allen Beförderungsetappen.

    38.

    Sodann können die zuständigen Behörden in jedem Stadium einer langen Beförderung Kontrollen durchführen. Diese in Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen betreffen u. a. die Einhaltung der in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs enthaltenen Planung.

    39.

    Die Erklärungen in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs („Planung“), die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehen, sind dazu bestimmt, mit den Angaben in den Abschnitten 2 („Versandort“), 3 („Bestimmungsort“), 4 („Erklärung des Transportunternehmers“) und gegebenenfalls 5 („Musterformular: Mitteilung von Unregelmäßigkeiten“) verglichen zu werden. Die Abschnitte 2 bis 5 des Fahrtenbuchs werden daher im Laufe der Beförderung nach und nach vervollständigt, und anschließend wird eine Kopie des Fahrtenbuchs an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt.

    40.

    Schon an dieser Stelle ist hinzuzufügen, dass Tiertransporte von oder nach Drittländern Gegenstand spezifischer Kontrollen an den Ausgangsorten und den Grenzkontrollstellen der Union sind.

    41.

    In Anbetracht dieses für lange Beförderungen geltenden Gesamtsystems der Kontrollen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu prüfen.

    42.

    Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist es erforderlich, den Umfang der Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten, die der Organisator einer langen Beförderung in das Fahrtenbuch aufnehmen muss, genau herauszuarbeiten. Insbesondere anhand dieser Informationen muss nämlich die zuständige Behörde des Versandorts nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 entscheiden, ob das Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben im Sinne dieser Bestimmung enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht.

    43.

    Folgt man der von der Stadt Kempten, der Landesanwaltschaft Bayern und der Republik Litauen vertretenen These, müsste das Fahrtenbuch zu dem zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland liegenden Teil der Beförderung Angaben enthalten, die den in Anhang I Kapitel V Nrn. 1.4 Buchst. d und 1.5 der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf Beförderungsdauer und Ruhezeiten entsprechen. Konkret sehen diese Bestimmungen für Rinder, wie sie Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Transports sind, folgenden Beförderungsrhythmus vor: Nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden müssen die Tiere eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Ist diese Beförderungsdauer erreicht, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

    44.

    Zuchtvieh-Export wird vorgeworfen, den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Endbestimmungsort im Drittland liegenden Teil der Beförderung nicht unter Beachtung dieser Vorschriften geplant zu haben.

    45.

    Ich halte diesen Vorwurf für unbegründet.

    46.

    Aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 geht nämlich klar hervor, dass sich die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorzunehmende vorherige Kontrolle auf die Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen Vorschriften erstreckt. Entscheidend ist daher, welchen Geltungsbereich die Verordnung hat.

    47.

    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 ist insoweit eindeutig. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Verordnung „den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft [regelt], einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden“ ( 3 ).

    48.

    Die damit vom Unionsgesetzgeber gewählte Formulierung bedeutet meines Erachtens, dass die in der Verordnung enthaltenen Rechtsnormen und die damit verbundenen Kontrollen nur für den Teil des Tiertransports gelten, der im Unionsgebiet stattfindet. Dies schließt die spezifischen Kontrollen von Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Union oder bei dessen Verlassen ein, was logisch erscheint, denn wenn diese Kontrollen vorgenommen werden, befindet sich der Tiertransport innerhalb des Unionsgebiets und muss deshalb den in der Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten Vorschriften entsprechen, unabhängig von seinem Herkunfts- oder Bestimmungsort.

    49.

    Angesichts der klaren Definition des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1/2005 in deren Art. 1 Abs. 1 kann nicht geltend gemacht werden, dass die vom Unionsgesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung zur Bezeichnung der langen Beförderungen, die Gegenstand einer vorherigen Kontrolle durch die zuständige Behörde des Versandorts sein müssen, gewählte Formulierung dafür spricht, dass der Organisator solcher Beförderungen die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Vorschriften über Beförderungsdauer und Ruhezeiten für den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und einem Drittland stattfindenden Teil der Beförderung einhalten muss.

    50.

    Wie bereits ausgeführt, muss die zuständige Behörde des Versandorts nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung „[b]ei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern“ eine Reihe vorheriger Kontrollen durchführen.

    51.

    Die damit vorgenommene Bezeichnung langer Beförderungen, die Gegenstand einer Kontrolle ihrer Übereinstimmung mit den in der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen durch die zuständige Behörde des Versandorts sein müssen, bedeutet nicht, dass sich diese Kontrolle bei einem Tiertransport nach Drittländern nicht nur auf den Teil der Beförderung erstrecken muss, der im Unionsgebiet stattfindet, sondern auch auf den Teil der Beförderung zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland.

    52.

    Dadurch soll nämlich nur klargestellt werden, dass alle langen Beförderungen von der vorherigen Kontrolle durch die zuständige Behörde des Versandorts betroffen sind, unabhängig davon, ob sie nur zwischen den Mitgliedstaaten der Union stattfinden oder aber von oder nach Drittländern ( 4 ). Eine solche Formulierung ermöglicht es, alle langen Beförderungen durch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 zu erfassen, ob sie nun ganz oder teilweise im Unionsgebiet stattfinden.

    53.

    Unter Berücksichtigung sowohl des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 definierten räumlichen Geltungsbereichs als auch des Umstands, dass sich die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorzunehmende Kontrolle auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erstreckt, kann vom Organisator nicht auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung verlangt werden, dass er im Fahrtenbuch für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung Angaben über die Beförderungs- und Ruhezeiten macht, die mit den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen im Einklang stehen.

    54.

    Es wäre mit anderen Worten widersprüchlich, wenn die zuständige Behörde des Versandorts dem Organisator vorwerfen könnte, dass er in das Fahrtenbuch für den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und einem Drittland stattfindenden Teil der Beförderung keine Ruheorte mit Zeitabständen aufgenommen hat, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten Anforderungen entsprechen, obwohl zum einen der Geltungsbereich dieser Verordnung auf das Unionsgebiet beschränkt ist und sich zum anderen die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorzunehmende Kontrolle nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung auf die Übereinstimmung mit deren Vorschriften erstreckt.

    55.

    Ich schließe daraus, dass die in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs anzugebende „Liste der voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte“ nur die innerhalb des Unionsgebiets befindlichen Orte enthalten muss.

    56.

    Infolgedessen ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 meines Erachtens dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde des Versandorts nur zu der Prüfung ermächtigt, ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch u. a. hinsichtlich der in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Beförderungs- und Ruhezeiten für den zwischen dem Versandort und dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, stattfindenden Teil der Beförderung wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht.

    57.

    Dass in den Definitionen der Begriffe „Beförderung“ und „Transport“ in Art. 2 Buchst. j und w der Verordnung Nr. 1/2005 vom gesamten Transportvorgang bis zum Entladen der Tiere am Bestimmungsort die Rede ist, ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Bestimmungsort im Unionsgebiet oder im Gebiet eines Drittlands befindet, kann nicht zwecks Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung angeführt werden. Vielmehr sind diese Definitionen im Licht von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zu sehen, bei dem es sich um den einzigen Artikel handelt, der die Festlegung ihres räumlichen Geltungsbereichs zum Gegenstand hat.

    58.

    Weitere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 bestätigen im Übrigen, dass der Organisator für Zwecke der in ihrem Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii vorgesehenen vorherigen Kontrolle nicht verpflichtet ist, in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungsplanung zu liefern, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung enthaltenen Anforderungen entsprechen.

    59.

    Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei langen Beförderungen in ein Drittland die von der zuständigen Behörde des Versandorts vorgenommene Kontrolle durch weitere Kontrollen ergänzt wird. Dabei handelt es sich zum einen um die in Art. 15 der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen, die in jedem Stadium der Beförderung im Unionsgebiet durchgeführt werden können, um insbesondere zu prüfen, ob die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung eingehalten worden sind. Zum anderen schreibt Art. 21 der Verordnung Kontrollen an den Ausgangsorten des Unionsgebiets vor.

    60.

    Hinsichtlich der letztgenannten Kategorie von Kontrollen sieht Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 vor, dass amtliche Tierärzte der Mitgliedstaaten bei den an Ausgangsorten gestellten Tieren kontrollieren, ob die Tiere im Einklang mit der Verordnung transportiert werden. Im Rahmen der Kontrollen an den Ausgangsorten wird dabei im Wesentlichen überprüft, ob die Transportunternehmer über eine gültige Zulassung verfügen, ob die Fahrer einen gültigen Befähigungsnachweis vorweisen können, ob die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind, ob die Transportmittel, auf denen die Tiere weiterbefördert werden sollen, die Anforderungen von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI der Verordnung erfüllen und ob Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.

    61.

    Überdies sieht Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2005 vor, dass die amtlichen Tierärzte prüfen müssen, ob „Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden“. Anhang V nennt insoweit das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten ( 5 ).

    62.

    Meines Erachtens kann aus Art. 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1/2005 geschlossen werden, dass im Einklang mit ihrem in Art. 1 Abs. 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereich die Beförderung zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland nicht unter die Vorschriften der Verordnung fällt, sondern gegebenenfalls unter internationale Übereinkommen.

    63.

    Darüber hinaus belegen meiner Ansicht nach mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005, dass bei langen Beförderungen nach einem Drittland das Fahrtenbuch nur bis zu dem Ort ergänzt werden muss, an dem das Unionsgebiet verlassen wird.

    64.

    So heißt es in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 u. a., dass bei solchen Beförderungen „amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten … die in Anhang II Abschnitt 3 ‚Bestimmungsort‘ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch[führen] und … die Kontrollergebnisse auf[zeichnen]“. Bei diesen Beförderungen tritt somit der amtliche Tierarzt am Ausgangsort an die Stelle des Tierhalters am Bestimmungsort, dem es grundsätzlich obliegt, Abschnitt 3 des Fahrtenbuchs auszufüllen. Mit anderen Worten hat der Tierarzt in diesem Stadium der Beförderung zu bestätigen, dass sie den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 entspricht und dass insbesondere die in Abschnitt I des Fahrtenbuchs vorgesehene Planung zwischen dem Versandort und dem Ausgangsort eingehalten wurde.

    65.

    Mehrere Punkte der Einleitung von Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 deuten in die gleiche Richtung. So trägt nach Nr. 3 Buchst. e dieses Anhangs der Organisator „afür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der [Union] begleitet ( 6 ). Ferner lautet Nr. 7 Abs. 1 dieses Anhangs: „Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der [Union]“. Dass der Transportunternehmer nach Nr. 8 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 sodann eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuchs aufbewahrt, spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung, dass das Original des Fahrtenbuchs nach den Kontrollen des amtlichen Tierarztes am Ort des Ausgangs aus dem Unionsgebiet nicht mehr ausgefüllt zu werden braucht.

    66.

    Hätte der Unionsgesetzgeber die Einhaltung der in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Bestimmungen für den zwischen dem Ausgangsort und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung vorschreiben wollen, so hätte er den Transportunternehmer verpflichtet, das Original des Fahrtenbuchs während der gesamten Beförderung zu behalten, und hätte ein Kontrollsystem im Bestimmungsdrittland vorgesehen.

    67.

    Aus den vorstehenden Gesichtspunkten folgt, dass bei einer langen Beförderung nach Drittländern die in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs eingetragene Planung der Beförderung in den übrigen Abschnitten des Fahrtenbuchs nur bis zu dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, konkret zum Ausdruck kommen wird. Diese Planung ist daher nicht dazu bestimmt, mit der danach tatsächlich stattfindenden Beförderung verglichen zu werden. Es wäre deshalb inkonsistent, zu verlangen, dass eine solche Planung in Bezug auf die Beförderung nach dem Verlassen des Unionsgebiets Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten enthält, die den Anforderungen von Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 entsprechen, denn dieser Teil der Beförderung ist nicht Gegenstand von Nachprüfungen im Rahmen der durch die Verordnung geschaffenen allgemeinen Regelung.

    68.

    Insoweit zeigt ein Vergleich mit der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen besonderen Regelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen, dass in ihr nicht unterliegenden Fällen die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen nicht dazu bestimmt sind, auf den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil des Tiertransports Anwendung zu finden.

    69.

    Nach Art. 168 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 7 ) wird im Rindfleischsektor „die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht“.

    70.

    In Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ( 8 ) wird die Zahlung dieser Erstattungen „davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Artikel 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die darin genannten Anhänge … eingehalten werden“.

    71.

    Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass – anders als im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 1/2005 geschaffenen allgemeinen Regelung – die Einhaltung der in den Art. 3 bis 9 der Verordnung und den dazugehörigen Anhängen aufgestellten Anforderungen für die gesamte Beförderung vorgeschrieben wird, einschließlich ihres zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teils.

    72.

    Das durch die Verordnung Nr. 817/2010 geschaffene Kontrollsystem ist diesem erweiterten Geltungsbereich der durch die Verordnung Nr. 1/2005 aufgestellten Anforderungen angepasst.

    73.

    So sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 für die Kontrollen im Zollgebiet der Union vor, dass der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle Folgendes prüfen muss.

    74.

    Zum einen muss der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung prüfen, „ob die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom Versandort … bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden“.

    75.

    Zum anderen muss dieser Tierarzt nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 817/2010 prüfen, „ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen und ob die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Einhaltung bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sicherzustellen“.

    76.

    Der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle trägt die Ergebnisse dieser Kontrolle in den Bericht über die Kontrolle an der Ausgangsstelle ein, dessen Muster sich in Anhang I der Verordnung Nr. 817/2010 befindet. Darin wird zwischen den Kontrollen in Bezug auf den Transport bis zur Ausgangsstelle und den Kontrollen in Bezug auf den Transport ab der Ausgangsstelle unterschieden. Damit die Kontrollen als zufriedenstellend eingestuft werden, muss der Ausführer die Anforderungen der Verordnung Nr. 1/2005 für beide Teile des Transports einhalten.

    77.

    Diese Kontrollen werden sodann durch Kontrollen in Drittländern ergänzt.

    78.

    So muss nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 817/2010 der Ausführer dafür Sorge tragen, dass die Tiere nach dem Verlassen des Zollgebiets der Union in zwei Fällen kontrolliert werden, und zwar zum einen an jedem Ort, an dem das Transportmittel gewechselt wird, und zum anderen am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland. Nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung sind diese Kontrollen von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen und kontrolliert wird, oder einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats durchzuführen.

    79.

    Diese Beschreibung der durch die Verordnung Nr. 817/2010 geschaffenen besonderen Regelung zeigt meines Erachtens, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er die Pflicht des Organisators einer langen Beförderung, in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen einzuhalten, in allgemeiner Form hätte ausdehnen wollen, zum einen eine umfassendere Definition des Geltungsbereichs dieser Verordnung als die in ihrem Art. 1 Abs. 1 zu findende gewählt hätte und zum anderen mit dieser Pflicht ein vergleichbares Kontrollsystem wie das im Bereich der Ausfuhrerstattungen geschaffene verbunden hätte.

    80.

    Angesichts all dieser Gesichtspunkte bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass sie dem Organisator einer langen Beförderung nach einem Drittland nicht vorschreibt, in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten aufzunehmen, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

    81.

    Infolgedessen ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2005 meiner Meinung nach dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Versandorts die Abstempelung eines Fahrtenbuchs nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die im Fahrtenbuch enthaltenen Informationen, die sich auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung beziehen, nicht den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

    82.

    Spiegelbildlich gilt dies auch für Tiertransporte aus einem Drittland. Dann wird also vom Organisator dieses Transports verlangt, dass er den in der Verordnung Nr. 1/2005 enthaltenen Anforderungen ab dem Eintritt in das Unionsgebiet an einer Grenzkontrollstelle nachkommt. Da der Geltungsbereich dieser Verordnung auf das Unionsgebiet beschränkt ist, kann von ihm dagegen nicht verlangt werden, dass er die genannten Anforderungen für den Teil der Beförderung einhält, der vor dem Eintritt in das Unionsgebiet stattfindet, mag auch die Beförderung aus einem Drittland in den Bestimmungsmitgliedstaat eine einzige Beförderung darstellen.

    83.

    Nunmehr ist die Stichhaltigkeit der von der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtssache vertretenen These zu prüfen.

    84.

    Zwar scheint die Kommission nämlich in Anbetracht der Angaben in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung die Ansicht zu teilen, dass die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Anforderungen nicht für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung gelten, sie schlägt jedoch einen Mittelweg vor, der im Wesentlichen darin besteht, der zuständigen Behörde des Versandorts die Prüfung zu gestatten, ob der Organisator in Bezug auf diesen Teil der Beförderung die in Art. 3 der Verordnung aufgezählten „Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren“ eingehalten hat.

    85.

    Wie bereits ausgeführt, wird in dieser Bestimmung der Grundsatz aufgestellt, dass „[n]iemand … eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen [darf], wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten“. Sie enthält ferner eine Reihe allgemeiner Bedingungen; zu ihnen gehört, dass „[v]or der Beförderung … alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen [werden müssen], um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen“, dass „[d]er Transport zum Bestimmungsort … ohne Verzögerungen [erfolgt] und das Wohlbefinden der Tiere … regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten [wird]“ und dass „[d]ie Tiere … in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt [werden] und … ruhen [können]“.

    86.

    Ich denke aus folgenden Gründen nicht, dass der von der Kommission befürworteten Lösung gefolgt werden kann.

    87.

    Erstens ist hervorzuheben, dass die in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 zu findende Definition ihres räumlichen Geltungsbereichs mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zwangsläufig für alle in der Verordnung enthaltenen Anforderungen gilt, ob es sich nun um die in Art. 3 der Verordnung aufgezählten „Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren“ handelt oder um genauere Anforderungen wie die in ihrem Anhang I näher dargelegten technischen Spezifikationen.

    88.

    In Anbetracht des klaren Wortlauts von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 erscheint es daher nicht möglich, wie die Kommission zum einen geltend zu machen, dass die in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen nicht für den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung gelten, und zum anderen, dass diese Unzulänglichkeit der Verordnung dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Geltungsbereich der „Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren“ in Art. 3 der Verordnung auf die gesamte Beförderung bis zum Bestimmungsdrittland ausgedehnt wird.

    89.

    Zweitens würde die von der Kommission vorgeschlagene Lösung darauf hinauslaufen, der zuständigen Behörde des Versandorts in Bezug auf den außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teil der Beförderung ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Angemessenheit der vorgesehenen Beförderungs- und Ruhezeiten einzuräumen. Die Unterschiede in der Beurteilung durch die zuständigen Behörden, die sich daraus ergeben würden, scheinen mir schwer mit dem Gebot der einheitlichen Anwendung der Verordnung Nr. 1/2005 sowie mit ihren übrigen, neben dem Schutz von Tieren beim Transport verfolgten Zielen der Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen ( 9 ) vereinbar zu sein.

    90.

    Alles in allem würden, wenn der zuständigen Behörde des Versandorts ein solch weites Ermessen bei der Umsetzung der in Art. 3 der Verordnung vorgesehenen, durch ihren allgemeinen Charakter gekennzeichneten Bedingungen zustünde, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Organisatoren von Transporten lebender Tiere entstehen.

    91.

    Aus diesen Gründen kann ich der von der Kommission vertretenen Auffassung nicht folgen, die dahin geht, die Fragen des vorlegenden Gerichts unterschiedlich zu beantworten, je nachdem, ob es sich um die in Art. 3 der Verordnung Nr. 1/2005 aufgezählten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren handelt oder um in dieser Verordnung enthaltene genauere Anforderungen wie die in Kapitel V ihres Anhangs I erwähnten.

    92.

    Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ich mir der Bedeutung, die das Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport hat, voll und ganz bewusst bin. Auch Art. 13 AEUV ist mir vertraut, der die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union u. a. in den Bereichen der Landwirtschaft und des Verkehrs den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    93.

    Ich verstehe auch das Bestreben, der Verordnung Nr. 1/2005 eine in geografischer Hinsicht größtmögliche praktische Wirksamkeit zu geben, sei es gestützt auf die allgemeinen Vorschriften in Art. 3 der Verordnung oder auf Art. 13 AEUV.

    94.

    Zu konstatieren ist jedoch, dass der Unionsgesetzgeber, zumindest im aktuellen Stadium der Entwicklung des Unionsrechts, den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1/2005 auf das Unionsgebiet begrenzen wollte.

    95.

    Infolgedessen ist es meines Erachtens allein Sache des Unionsgesetzgebers, den Beschluss zu fassen, für die Zukunft die Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen für eine lange Beförderung insgesamt vorzuschreiben, einschließlich ihres außerhalb des Unionsgebiets stattfindenden Teils, und eine solche Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung mit der Schaffung eines angepassten Kontrollsystems zu verbinden.

    IV – Ergebnis

    96.

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass sie dem Organisator einer langen Beförderung nach einem Drittland nicht vorschreibt, in Abschnitt 1 Nr. 6 des Fahrtenbuchs in Bezug auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung Informationen über die Beförderungs- und Ruhezeiten, die den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen entsprechen, oder Informationen über die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung aufzunehmen.

    Infolgedessen ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Versandorts die Abstempelung eines Fahrtenbuchs nicht mit der Begründung verweigern darf, dass die im Fahrtenbuch enthaltenen Informationen, die sich auf den zwischen dem Ort, an dem das Unionsgebiet verlassen wird, und dem Bestimmungsdrittland stattfindenden Teil der Beförderung beziehen, weder den in Kapitel V des Anhangs I der Verordnung vorgesehenen Anforderungen noch den allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren im Sinne von Art. 3 der Verordnung entsprechen.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. 2005, L 3, S. 1; berichtigt im ABl. 2006, L 113, S. 26.

    ( 3 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 4 ) Das Gleiche gilt für Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2005, der den Transportunternehmern und den Organisatoren vorschreibt, für lange Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung über das Fahrtenbuch einzuhalten.

    ( 5 ) Unterzeichnet am 13. Dezember 1968 in Paris. Revidierter Text gemäß den Bestimmungen des Protokolls zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, in Kraft getreten am 7. November 1989. Zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die Union vgl. Beschluss 2004/544/EG des Rates vom 21. Juni 2004 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) (ABl. L 241, S. 21).

    ( 6 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 7 ) ABl. L 299, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 245, S. 16.

    ( 9 ) Vgl. hierzu Urteil Danske Svineproducenter (C‑316/10, EU:C:2011:863, Rn. 44 und 55).

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