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Document 32007D0055

Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 über die von Frankreich geplante Beihilferegelung zugunsten der Erzeuger und Händler der Likörweine Pineau des Charentes, Floc de Gascogne, Pommeau de Normandie und Macvin du Jura (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4189)

ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 37–48 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 5–5 (BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/55(1)/oj

6.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/37


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. November 2005

über die von Frankreich geplante Beihilferegelung zugunsten der Erzeuger und Händler der Likörweine Pineau des Charentes, Floc de Gascogne, Pommeau de Normandie und Macvin du Jura

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4189)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2007/55/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 hat die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilferegelung notifiziert, die sie zugunsten der Erzeuger und Händler der Likörweine Pineau de Charentes, Floc de Gascogne, Pommeau de Normandie und Macvin du Jura anzuwenden beabsichtigt. Ergänzende Angaben wurden mit Schreiben vom 9. August und vom 24. und 28. November 2003 sowie vom 17. und 24. Februar 2004 übermittelt.

(2)

Mit Schreiben vom 20. April 2004 hat die Kommission Frankreich ihren Beschluss mitgeteilt, in Bezug auf diese Beihilfemaßnahme das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte hierin alle Betroffenen auf, zu der fraglichen Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

(4)

Es gingen keine Stellungnahmen bei der Kommission ein.

(5)

Mit Schreiben vom 11. Juni 2004, eingegangen am 14. Juni 2004, hat Frankreich der Kommission seine Bemerkungen übermittelt.

II.   BESCHREIBUNG

(6)

Bei den angemeldeten Beihilfen handelt es sich um die Verlängerung der bereits angemeldeten und von der Kommission genehmigten Maßnahmen im Rahmen der staatlichen Beihilfen Nr. N 703/95 (3) und N 327/98 (4). Sie sind für Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen, Forschungs- und Versuchsprogramme, Maßnahmen der technischen Hilfe sowie für Maßnahmen zur Förderung der Qualitätserzeugung bestimmt.

(7)

Die Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. N 703/95 wurde durch ein Urteil des Gerichtshofes, das nachstehend im Einzelnen erläutert wird, aufgehoben.

(8)

Die Auszahlung der ursprünglich für einen Zeitraum von 5 Jahren ab 1995/1996 vorgesehenen Beihilfen N 703/95 und 327/98 sollte in 7 Raten erfolgen, wobei sich die letzte Rate auf den Zeitraum Mai 2001 — April 2002 bezog. Aufgrund von der Regierung auferlegter Haushaltsrestriktionen wurden die Mittel für die Auszahlung dieser letzten Rate jedoch bis heute nicht freigegeben. Der Stichtag für den Ablauf der vorherigen Beihilferegelung wurde auf den 30. April 2002 verschoben.

(9)

Neu gegenüber den vorherigen Regelungen ist, dass die begünstigten Branntweinhersteller (Armagnac, Calvados, Cognac) keine Verlängerung der Beihilferegelung beantragt haben. Die französischen Behörden haben daher beschlossen, die Beihilferegelung auf Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung zu beschränken.

(10)

Für alle genannten Branchenverbände und alle nachfolgend beschriebenen Beihilfen ist ein Gesamtbetrag von 12 Mio. EUR für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, der wie folgt aufgeteilt ist: Pineau de Normandie: 9,36 Mio. EUR, Floc de Gascogne: 2,04 Mio. EUR, Pommeau de Normandie: 360 000 EUR und Macvin du Jura: 240 000 EUR.

(11)

Die Maßnahmen im Bereich der Forschung, der technischen Hilfe und der Entwicklung der Qualitätserzeugung werden allein aus Haushaltsmitteln des Staates finanziert. Die Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen werden teils aus staatlichen Mitteln, teils aus von den Mitgliedern der betreffenden Branchenverbände entrichteten „freiwilligen obligatorischen Beiträgen“ (cotisations volontaires obligatoires — CVO) finanziert. Werbemaßnahmen innerhalb der Europäischen Union finanziert der Staat zu maximal 50 %.

(12)

Die „freiwilligen obligatorischen Beiträge“ werden auf die Mengen an Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung erhoben, die von den Winzern, Branntweinherstellern, Händlern und Großhändlern aus dem Erzeugungsgebiet mit der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung auf den Markt gebracht werden.

(13)

Im Jahr 2002 beliefen sich die „freiwilligen obligatorischen Beiträge“ für den Pineau de Charentes auf 12,96 EUR/Hektoliter, für den Floc de Gascogne auf 0,25 EUR/Flasche), für den Pommeau de Normandie auf 30,79 EUR/Hektoliter und für den Macvin de Jura auf 2,75 EUR/Hektoliter.

1.   Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen

(14)

Die französischen Behörden haben erklärt, dass die vorgesehenen Programme auf bestimmten Märkten der Europäischen Union, darunter Frankreich, sowie auf Märkten in Drittländern durchgeführt werden sollen. Mit den Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen soll die Entwicklung der Kaufabsichten durch eine verbesserte Kenntnis der Likörweine positiv beeinflusst werden, wobei die Werbung niemals auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen beschränkt sein darf. Bei den Erzeugnissen, die Gegenstand der Werbemaßnahmen sind, handelt es sich sämtlich um solche mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung: Pineau des Charentes, Floc de Gascogne, Pommeau de Normandie und Macvin du Jura.

(15)

Diese Maßnahmen kommen sämtlichen organisierten Erzeugern von Likörweinen zugute, die laut den französischen Behörden alleine nicht in der Lage wären, die Vermarktung ihrer Erzeugnisse auf gleiche Weise zu fördern und zu entwickeln.

(16)

Es wird dafür Sorge getragen, dass die in den Werbemaßnahmen vermittelten Botschaften weder die Verbraucher davon abschrecken, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu kaufen, noch diese Erzeugnisse in schlechtem Licht darstellen.

(17)

Die Werbe-, Informations- und Kommunikationskampagnen umfassen unterschiedliche Arten von Aktivitäten, insbesondere die Werbung in den Medien, die Erstellung und Verbreitung sonstigen absatzfördernden Materials sowie die Durchführung von mit den Kampagnen verbundenen Werbemaßnahmen an den Verkaufsorten. Diese Aktivitäten können durch absatzfördernde Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Messen, Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen, Erstellung von Informationsbroschüren bzw. –dokumenten sowie Studien über die Produktwahrnehmung und die Wirksamkeit der Werbekampagnen ergänzt werden.

(18)

Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, das für diese Kampagnen verwendete Werbematerial oder Kopien desselben vorzulegen.

(19)

Der Höchstsatz der von den genannten Branchenverbänden geplanten Werbebeihilfen beschränkt sich auf 50 % für Maßnahmen in den Ländern der Europäischen Union, darunter Frankreich, sowie auf 80 % für Maßnahmen in Drittländern.

(20)

Die für diese Maßnahmen vorgesehenen Beihilfen belaufen sich auf (in Euro):

 

EU

Drittländer

Gesamt

Floc de Gascogne

1 490 000

212 500

1 702 500

Pineau des Charentes

6 956 000

1 000 000

7 956 000

Pommeau de Normandie

360 000

360 000

Macvin du Jura

175 000

175 000

Insgesamt

8 981 000

1 212 500

10 193 500

2.   Forschungsprogramme

(21)

Laut den französischen Behörden zielen die Maßnahmen zur Unterstützung der Forschungs- und Versuchsprogramme ausschließlich auf für den Sektor nützliche Forschungsarbeiten allgemeiner Art ab, die der gesamten Branche zugute kommen.

(22)

Pineau des Charentes: Mikrobiologie, bakterielle Veränderungen und ihre Folgen (Ermittlung der Faktoren für die Entwicklung von Milchsäurebakterien im Pineau des Charentes, Entwicklung von Kontaminierungsproben und Behandlungstechniken); Alterungsmechanismen des Pineau des Charentes (Aufstellung analytischer, für das Oxidationsphänomen charakteristischer Kriterien sowie Herausarbeitung der Faktoren des Alterungsprozesses); Aufbau einer analytischen Datenbank (allgemeine Analysen — vinifizierbarer Alkoholgehalt, Zucker, PH-Wert -, eventuelle chemische oder bakterielle Kontaminationen, Metalle, Kationen, flüchtige Verbindungen, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln);

(23)

Floc de Gascogne: Studie über die Rebsorten und Sortengemische (Assemblages), mit dem Ziel, eine bessere Harmonisierung bei den Sortengemischen zu erreichen und damit die Frische und Fruchtigkeit bei der Herstellung des Floc de Gascogne zu steigern (angestrebt wird ein hoher Zuckergehalt, eine ausgeprägte Farbintensität und ein angemessener Gesamtsäuregehalt); Studie des Armagnac im Hinblick auf die Herstellung des Floc de Gascogne (fortlaufende Analysen zur Ermittlung des Kupfer-, Äthanol-, Äthylacetat- und Alkoholgehalts — Verbesserung des verwendeten Armagnac); Studie und Entwicklung eines Floc de Gascogne zum gezielten Verbrauch, Durchführung qualitativer und quantitativer Tests; Haltbarkeit;

(24)

Macvin du Jura: technische Entwicklung (Überwachung des Reifungsprozesses der Rebsorten des Jura zur Feststellung ihres Reifegrades und somit der Rebsorten, die für die Herstellung des Macvin du Jura am besten geeignet sind); Auswahl und Beurteilung der Rebflächen; Qualität des Mosts sowie Kelterung (Auswirkung der Extraktionsverfahren — Enzymierung und Kaltmazeration — und der Hülsen-Maischung auf die aromatische Qualität des Macvin du Jura); Auswirkung der SO2-Zugaben auf den Prozess des Vorklärens; Klären und Behandlung zum Zwecke des Abfüllens in Flaschen (Vergleich unterschiedlicher Methoden, die darauf abzielen, die für den Macvin du Jura charakteristische Klarheit zu erzielen und diese auch nach dem Abfüllen in Flaschen zu erhalten);

(25)

Die geplanten Forschungsarbeiten werden zu 100 % finanziert. Die für den Fünfjahreszeitraum vorgesehenen Beihilfen für diese Forschungstätigkeit, einschließlich der Kosten der Informationstechnologie und bibliographischen Arbeiten sowie sämtlicher Mittel zur Verbreitung der Ergebnisse dieser Arbeiten unter den beteiligten Unternehmen des Sektors, werden wie folgt aufgeteilt: Pineau de Normandie: 9,36 Mio. EUR, Pommeau de Normandie: 118 000 EUR und Macvin du Jura: 65 000 EUR.

3.   Technische Hilfe

(26)

Laut Beschreibung der französischen Behörden handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen zur technischen Hilfe in erster Linie um technische Schulungen, die auf die Verbesserung und Kontrolle aller Ebenen des Herstellungsprozesses (Primärerzeugung, Weinbereitung, Weinprüfung) ausgerichtet sind, sowie um Maßnahmen zur Verbreitung von Kenntnissen.

(27)

Diese Maßnahmen werden unter Vorbehalt der vorerwähnten Höchstgrenze zu 100 % finanziert. Die für den Fünfjahreszeitraum vorgesehenen Beihilfen in diesem Bereich werden wie folgt aufgeteilt: Pineau des Charentes: 280 000 EUR, Floc de Gascogne: 169 000 EUR.

4.   Beihilfen für die Herstellung von Qualitätserzeugnissen

(28)

Beihilfen für die Herstellung von Qualitätserzeugnissen sind in den Sektoren Pineau des Charentes und Floc de Gascogne vorgesehen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen in den Bereichen HACCP und Rückverfolgbarkeit (Ausarbeitung und Verbreitung eines Bezugssystems, das die technischen und vorschriftsmäßigen Anforderungen erfüllt) sowie um technische und wirtschaftliche Studien zur Förderung qualitätssteigernder Initiativen.

(29)

Die für den Fünfjahreszeitraum vorgesehenen Beihilfen in diesem Bereich werden wie folgt aufgeteilt: Pineau des Charentes: 210 600 EUR, Floc de Gascogne: 50 500 EUR.

III.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 DES EG-VERTRAGS

(30)

Was die Art der Beihilfen, ihre Vergabebedingungen oder Finanzierungsmethode betrifft, hat die Vorprüfung der Maßnahmen keine grundlegenden Zweifel aufgeworfen, wenngleich es die Kommission im Fall der Werbebeihilfen für notwendig erachtet, dass sich Frankreich ausdrücklich dazu verpflichtet, etwaigen Hinweisen auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse nur eine untergeordnete Rolle beizumessen.

(31)

Aufgrund der Frage der Vereinbarkeit der Beihilfen mit anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere Artikel 90 EG-Vertrag, eröffnete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag.

(32)

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe Nr. N 703/95, die mit der notifizierten Maßnahme verlängert wird, vom Gerichtshof (5) aufgehoben wurde.

(33)

Der Gerichtshof erinnert in seinem Urteil daran, dass die französische Regierung im Laufe der Jahre 1992 und 1993 (6) ein differenziertes Besteuerungssystem für Likörweine und natürliche Süßweine eingeführt hatte. Damit wurde ab dem 1. Juli 1993 eine Verbrauchsteuer von 1 400 FRF (7) pro Hektoliter auf Likörweine und von 350 FRF pro Hektoliter auf natürliche Süßweine erhoben.

(34)

Im Jahr 1993/1994 hatten einige französische Erzeuger es abgelehnt, die zusätzliche Verbrauchsteuer auf Likörweine zu entrichten. Als dieser „Steuerstreik“ im Juni 1994 ausgesetzt wurde, begründete der Vorsitzende der Confédération nationale des producteurs de vins de liqueur à appellation d'origine contrôlée (Nationale Vereinigung der Erzeuger von Likörweinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung) die Aussetzung damit, dass die französische Regierung den französischen Likörweinerzeugern als Ausgleich der unterschiedlichen Besteuerung für den Zeitraum 1994 bis 1997 jährliche Entschädigungen und Rückflüsse in Aussicht gestellt habe.

(35)

Im Jahre 1995 legte die Associação de Exportadores de Vinho do Porto (Vereinigung der Portweinexporteure, im Folgenden: AEVP) bei der Kommission zwei Beschwerden ein. Die AEVP behauptete, zwischen der unterschiedlichen Besteuerung von Likörweinen und natürlichen Süßweinen einerseits und bestimmten Beihilfen zugunsten französischer Likörweinerzeuger andererseits bestehe ein Zusammenhang. Die fraglichen Beihilfen seien dazu bestimmt, diesen Unterschied in der Besteuerung für die französischen Likörweinerzeuger auszugleichen, so dass letztlich nur die ausländischen Likörweinerzeuger dem höheren Steuersatz unterlägen. Diese diskriminierende Steuerregelung sei daher nicht mit Artikel 95 (inzwischen Artikel 90) EG-Vertrag vereinbar gewesen.

(36)

Der Gerichtshof stellte fest, dass ein Teil der Beihilfen eine Gruppe von Erzeugern zu begünstigen schien, die weitgehend mit der durch das Besteuerungssystem benachteiligten Gruppe der französischen Likörweinerzeuger übereinstimmt. Insofern stelle das etwaige Bestehen einer Verbindung zwischen dem Besteuerungssystem und dem fraglichen Beihilfevorhaben eine ernste Schwierigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit den Vertragsbestimmungen dar.

(37)

Der Gerichtshof betonte, unter diesen Umständen wäre die Kommission nur durch Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 (heute Artikel 88 Absatz 2) EG-Vertrag in der Lage gewesen, die in den Beschwerden der AEVP aufgeworfenen Fragen zu klären.

(38)

Darüber hinaus stellte der Gerichtshof einen Begründungsmangel fest, da die Kommission in ihrer Entscheidung nicht dargelegt hat, weshalb sie zu dem Schluss gelangt war, die Beschwerde der AEVP hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 95 (inzwischen 90) EG-Vertrag sei nicht begründet.

(39)

Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung sowohl aufgrund der nicht erfolgten Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 (heute Artikel 88 Absatz 2) EG-Vertrag als auch wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht gemäß Artikel 190 (heute 253) EG-Vertrag rechtswidrig ist.

(40)

Vor dem Hintergrund dieses Urteils hält die Kommission es für unerlässlich, die notifizierte Maßnahme, d. h. die Verlängerung der in der vom Gerichtshof aufgehobenen Entscheidung gebilligten Beihilfen, auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 90 EG-Vertrag zu prüfen.

(41)

Im Rahmen der Vorprüfung der Maßnahme bat die Kommission Frankreich daher um Antwort auf die Frage, ob die betreffende staatliche Beihilfe de facto nicht in einer teilweisen Übertragung der gemäß Artikel 402 bis des Code général des impôts erhobenen Steuer ausschließlich zugunsten der französischen Likörweinerzeuger besteht.

(42)

Den in dieser Phase von Frankreich vorgelegten Angaben zufolge hat zu keinem Zeitpunkt, weder in der Vergangenheit noch heute, ein Zusammenhang zwischen den vorgeschlagenen Unterstützungsmaßnahmen und der Verbrauchsteuer bestanden. Hierfür werden folgende Gründe angeführt:

(43)

Laut Frankreich steht der Beihilfebetrag (2,4 Mio. EUR pro Jahr, d. h. 12 Mio. EUR über 5 Jahre) in keinem Verhältnis zu dem Verbrauchsteueraufkommen des Sektors. So beliefen sich die Verbrauchsteuereinnahmen aus den 150 000 Hektoliter auf den Markt gebrachten Likörweins mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, bei einer Verbrauchsteuerbelastung von 214 EUR/hl, auf mehr als 32 Mio. EUR pro Jahr.

(44)

Aufgrund dieses spezifischen Verbrauchsteuersatzes (214 EUR/hl anstatt 54 EUR/hl für natürliche Süßweine) ist der Likörweinsektor einer Mehrbelastung von 24 Mio. EUR ausgesetzt. Laut Frankreich steht dieser Betrag in keinem Verhältnis zum vorgeschlagenen Beihilfeniveau.

(45)

Zudem seien zu keinem Zeitpunkt Vorkehrungen getroffen worden, die Einnahmen aus dem Artikel 402 bis des Code général des impôts zugunsten der nationalen Likörweinerzeuger zu verwenden. Die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2000 erzielten Einnahmen seien in den „Solidaritätsfonds zur Altersvorsorge“ geflossen. Zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2003 hätten sie einem Fonds zur Finanzierung der Arbeitszeitreduzierung gedient. Seit dem 1. Januar 2004 würden diese Einnahmen in den Staatshaushalt zurückgezahlt.

(46)

Nach Prüfung dieser Angaben kam die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Zweifel in Bezug auf eine mögliche Verbindung zwischen der betreffenden Steuer und der Beihilfe nicht vollständig ausgeräumt werden konnten.

(47)

Die Kommission ist vielmehr der Auffassung, dass die Abwesenheit einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem Beihilfebetrag (2,4 Mio. EUR) und den Einnahmen aus der Verbrauchsteuer auf Likörweine (32 Mio. EUR) bzw. zwischen dem Beihilfebetrag (2,4 Mio. EUR) und der Mehrbelastung gegenüber natürlichen Süßweinen aufgrund des erhöhten Verbrauchsteuersatzes für Likörweine (24 Mio. EUR) keinen hinreichenden Beweis dafür darstellt, dass kein Zusammenhang zwischen dieser Steuer und den Beihilfen existiert. In diesem Stadium des Verfahrens sei daher die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Beihilfen zumindest teilweise dazu dienten, die französischen Likörweinerzeuger zu entschädigen, während Erzeuger aus anderen Ländern der Gemeinschaft nicht in den Genuss eines solchen Ausgleichs gelangen.

(48)

Darüber hinaus ist nach Ansicht der Kommission dem Anliegen des Gerichtshofs nachzukommen, den beteiligten Dritten die Möglichkeit zur Äußerung im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Artikel 90 EG-Vertrag zu geben.

(49)

Im Rahmen ihres Beschlusses zur Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag forderte die Kommission Frankreich daher auf, zusätzliche Informationen und Zahlen zur Unterstützung seiner Argumente vorzulegen.

(50)

Zunächst wurde Frankreich um Antwort auf die Frage gebeten, ob sich die französischen Behörden möglicherweise gegenüber den französischen Likörweinerzeugern verpflichtet haben, diese ganz oder teilweise für die Folgen der Einführung der betreffenden Steuer im Jahre 1993 zu entschädigen oder ihnen einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren.

(51)

Darüber hinaus wurde Frankreich aufgefordert, Zahlen zu den erhobenen Verbrauchsteuerbeträgen sowohl für französische als auch für eingeführte Erzeugnisse sowie zu den erhobenen Verbrauchstreuerbeträgen pro Erzeuger, sowohl für die französischen Erzeuger als auch für die Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten, vorzulegen.

(52)

Die Kommission hat festgestellt, dass der Pineau de Charentes der Hauptbegünstigte der angemeldeten Beihilfen ist und mit 78 % der Beträge weit vor dem Floc de Gascogne (17 %), dem Pommeau de Normandie (3 %) und dem Macvin de Jura (2 %) liegt. Sie hat die französischen Behörden daher gefragt, ob diese Prozentsätze jeweils den Einnahmen entsprechen, die der Staat durch die Likörweinsteuer erzielt.

(53)

Da sich die meisten Beihilfen auf Werbemaßnahmen konzentrieren, wurde Frankreich um Stellungnahme darum gebeten, inwiefern diese Auswahl als repräsentativ für die Auswahl des französischen Staates in anderen landwirtschaftlichen Erzeugungsbereichen gelten kann, insbesondere was die Qualitätserzeugung betrifft.

(54)

Ferner bat die Kommission für jedes der vier betroffenen Erzeugnisse um Informationen über die Höhe der Beihilfen für die in Frankreich durchgeführten Werbekampagnen.

(55)

Schließlich sollte nach Ansicht der Kommission auch auf den möglichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus den freiwilligen obligatorischen Beiträgen und den Einnahmen aus den staatlichen Haushaltsmitteln zur Finanzierung der Beihilfen eingegangen werden.

IV.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(56)

Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 ließ Frankreich der Kommission folgende Informationen und Kommentare zukommen:

(57)

Was die Werbemaßnahmen betrifft (siehe Erwägungsgrund 30), haben sich die französischen Behörden verpflichtet, bei der Produktwerbung im Rahmen der finanzierten Maßnahmen den französischen Ursprung der betreffenden Likörweine nicht in den Vordergrund zu stellen.

(58)

Hinsichtlich eines möglichen Zusammenhangs zwischen der auf Likörweine erhobenen Steuer und den Beihilfen hat Frankreich erneut betont, dass zwischen den Einnahmen aus dieser Verbrauchsteuer und den aus Haushaltsmitteln finanzierten Beihilfen kein Zusammenhang besteht. Die Einnahmen aus der Verbrauchsteuer, auch im Bereich der Likörweine, würden dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt. Laut Frankreich treffen die staatlichen Behörden ihre Beihilfeentscheidungen zugunsten bestimmter Wirtschaftssektoren in vollständiger Unabhängigkeit. Im vorliegenden Fall soll mit den Beihilfen Abhilfe für bestimmte strukturelle Hindernisse geschaffen werden, mit denen der Weinsektor konfrontiert ist, insbesondere im Hinblick auf die mangelnden Kenntnisse der Verbraucher, die geringe Größe und die geografische Verstreutheit der Erzeugerbetriebe sowie den Mangel an für die Positionierung am Markt erforderlichen Mitteln.

(59)

Frankreich hat bestätigt, dass es keinerlei Rechtsgrundlage für einen Ausgleich der von den Likörweinerzeugern gezahlten Verbrauchsteuer gibt (siehe Erwägungsgrund 50).

(60)

Was die Einnahmen aus der Vermarktung französischer bzw. importierter Likörweine betrifft (siehe Erwägungsgrund 51), hat Frankreich erklärt, dass es anhand der Steuerstatistiken (die nach Verbrauchsteuersätzen zusammengestellt werden) nicht möglich ist, zwischen französischen Erzeugnissen und Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten zu unterscheiden.

(61)

Laut den Zahlen der Zolldienststellen jedenfalls verteilen sich die Einnahmen aus der Verbrauchsteuer (142,5 Mio. EUR), die im Jahr 2003 auf natürliche Süßweine und Likörweine gleich welchen Ursprungs erhoben wurde, wie folgt: 25,2 Mio. EUR entfallen auf die Kategorie der natürlichen Süßweine (d. h. ein Volumen von 467 000 hl), welche einem Steuersatz von 54 EUR/hl unterliegen, und 117,3 Mio. EUR auf die Kategorie der Likörweine (d. h. ein Volumen von 548 000 hl), welche einem Steuersatz von 214 EUR/hl unterliegen.

(62)

Anhand der Ernteerklärungen ist es möglich, die Menge der in Frankreich erzeugten Likörweine einzeln zu beziffern, nämlich ein Volumen von 94 477 hl Pineau des Charentes, 2 091 hl Macvin du Jura und 5 680 hl Pommeau und 6 057 hl Floc de Gascogne.

(63)

Frankreich hat eine Tabelle übermittelt, die die Aufteilung der geplanten Beihilfen auf die vier Branchenverbände sowie die Verteilung der in den betreffenden Sektoren erzeugten Volumen illustriert (siehe Erwägungsgrund 52).

Ursprungsbezeichnungen

Erzeugtes Volumen

Erzeugtes Volumen in Prozent

Prozentsatz der geplanten Beihilfe

Pineau des Charentes

112 436 hl (2001)

87 %

78 %

Floc de Gascogne

8 413 hl (2003)

7 %

17 %

Pommeau

5 111 hl (2002)

4 %

3 %

Macvin du Jura

2 717 hl (2002)

2 %

2 %

(64)

Frankreich weist darauf hin, dass der Anteil der einzelnen Likörweine an der Gesamterzeugung und der Prozentsatz der geplanten Beihilfen zwar nah beieinander liegen, jedoch nicht vollkommen übereinstimmen. Frankreich betont, dass die Verteilung der geplanten Beihilfen das Ergebnis der Abstimmung zwischen den begünstigten Branchenverbänden darstellt und keine Entscheidung, die von den staatlichen Behörden auferlegt wird.

(65)

Was die Frage der Kommission hinsichtlich der Höhe der für Werbemaßnahmen gewährten Beihilfen betrifft (siehe Erwägungsgrund 53), lassen die von Frankreich vorgelegten Zahlen darauf schließen, dass vor allem im Sektor Qualitätsweine die für Werbemaßnahmen vorgesehenen Beihilfebeträge zwischen 50 % und 74 % der den Branchenverbänden zur Verfügung stehenden Gesamtmittel ausmachen.

(66)

Frankreich hat für jeden der betroffenen Branchenverbände den Anteil der Mittel angegeben, die für in Frankreich durchgeführte Werbemaßnahmen gewährt werden: Diese Aufteilung, die so bestehen bleiben soll, wenn die Beihilferegelung gebilligt wird, sei ebenfalls das Ergebnis einer freien Abstimmung unter den Branchenverbänden.

Likörweine mit Ursprungsbezeichnung

Budget 2003 für absatzfördernde Maßnahmen

Davon in Frankreich

Geplante Beihilfen (2,4 Mio EUR/Jahr)

Davon in Frankreich

Pineau des Charentes

1 671 000 EUR

74 %

1 872 000 EUR

74 %

Floc de Gascogne

279 000 EUR

64 %

408 000 EUR

64 %

Pommeau

166 000 EUR

100 %

72 000 EUR

100 %

Macvin du Jura

22 600 EUR

100 %

48 000 EUR

100 %

(67)

Was einen etwaigen Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus den freiwilligen obligatorischen Beiträgen und den staatlichen Haushaltsmitteln zur Finanzierung der Beihilfen betrifft, hat Frankreich folgende Tabelle vorgelegt:

Ursprungsbezeichnung

Volumen

CVO-Beitragssatz

Für absatzfördernde Maßnahmen genutzte Einnahmen aus den CVO

Staatliche Beihilfen für absatzfördernde Maßnahmen

Pineau des Charentes

112 436 hl

12,96 EUR/hl

1 457 000 EUR

1 591 000 EUR

Floc de Gascogne

8 413 hl

0,25 EUR/Flasche

279 000 EUR

340 000 EUR

Pommeau

5 111 hl

30,79 EUR/hl

157 000 EUR

72 000 EUR

Macvin du Jura

2 717 hl

2,75 EUR/hl

75 000 EUR

35 000 EUR

(68)

Die für Werbezwecke nutzbaren Einnahmen beschränken sich jedoch nicht nur auf die freiwilligen obligatorischen Beiträge. Die Branchenverbände können auch auf andere Mittel zurückgreifen, die sie beispielsweise aus Dienstleistungen, dem Verkauf von Werbeartikeln oder sonstigen Aktivitäten beziehen. Frankreich hat bestätigt, dass die Werbemaßnahmen zum Teil aus privaten Mitteln in Höhe von mindestens 50 % der zulässigen Kosten finanziert werden.

(69)

Zum Vergleich der geplanten Beihilfen und der Einnahmen aus der Verbrauchsteuer, die sich am Erntevolumen (8) bemessen, hat Frankreich folgende Zahlen vorgelegt:

Ursprungsbezeichnungen

Voraussichtliche Verbrauchsteuereinnahmen pro Jahr

Vorgesehene Beihilfen

Beihilfen/Verbrauchsteuer

Pineau des Charentes

20 218 078 EUR

1 872 000 EUR

9,3 %

Floc de Gascogne

1 296 198 EUR

408 000 EUR

31,5 %

Pommeau

1 215 520 EUR

72 000 EUR

5,9 %

Macvin du Jura

447 474 EUR

48 000 EUR

10,7 %

(70)

Frankreich betont, letztere Tabelle sei von besonderer Bedeutung, da die jeweiligen Beträge keinerlei Zusammenhang erkennen lassen und somit einen Ausgleich der Verbrauchsteuerbelastung durch die Beihilfen nicht bestätigen.

V.   WÜRDIGUNG

1.   Beihilfecharakter. Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(71)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(72)

Damit eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, müssen demnach folgende vier Bedingungen kumulativ erfüllt sein: (1) die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, (2) sie muss selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige betreffen, (3) sie muss einen wirtschaftlichen Vorteil für die begünstigten Unternehmen darstellen, (4) sie muss den Handel innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(73)

Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Denn:

1.1   Staatliche Mittel

(74)

Die Maßnahmen in den Bereichen Forschung, technische Hilfe und Entwicklung von Qualitätserzeugnissen werden ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Staates finanziert.

(75)

Demgegenüber werden Maßnahmen der Werbung und Absatzförderung teils vom Staat und teils (zu mindestens 50 %) von den betroffenen Berufsverbänden finanziert, die ihre Mittel im Wesentlichen aus den freiwilligen obligatorischen Beiträgen ihrer Mitglieder beziehen.

(76)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen verwendeten Mitteln gänzlich um staatliche Mittel, wofür sie die nachstehenden Gründe anführt.

(77)

Nach einer gängigen Praxis der Kommission gelten die obligatorischen Beiträge der Unternehmen eines Sektors, die für die Finanzierung einer finanziellen Unterstützungsmaßnahme verwendet werden, als steuerähnliche Abgaben und damit als staatliche Mittel, wenn die Zahlung dieser Beiträge vom Staat auferlegt oder das Aufkommen aus diesen Beiträgen von einem per Gesetz geschaffenen Organ verwaltet wird.

(78)

Im vorliegenden Fall wurden die eingesammelten Beiträge zu Pflichtbeiträgen, da die französische Regierung die Branchenvereinbarungen für allgemein verbindlich erklärt hat. Dies geschah durch einen im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichten Erlass. Das bedeutet, dass es eines öffentlichen Rechtsaktes bedurfte, damit die Beiträge rechtskräftig erhoben werden konnten.

(79)

Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist andererseits bei der Beurteilung des Beihilfecharakters einer staatlichen Maßnahme auch zu untersuchen, ob die betreffende Maßnahme dem Staat zurechenbar  (9) ist. Die neuere Rechtsprechung (10) hat hierzu Elemente geliefert, die an dieser Stelle geprüft werden sollen.

(80)

Der Gerichtshof hat erklärt, dass bestimmte Maßnahmen, die aus den Beiträgen der Mitglieder von Berufsverbänden finanziert werden, nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, da a) diese Beiträge für die Finanzierung dieser Maßnahmen zweckgebunden sind; b) die betreffende Organisation oder die staatlichen Behörden zu keinem Zeitpunkt befugt sind, frei über diese Mittel zu verfügen und c) diese Maßnahmen ausschließlich den Mitgliedern des betreffenden Berufsverbands zuzurechnen sind und nicht im Rahmen eines staatlichen Programms durchgeführt werden.

(81)

Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist das Kriterium der staatlichen Zurechenbarkeit nicht erfüllt, wenn der Staat eine reine Mittlerrolle innehat, da er nicht an den strategischen Entscheidungen der Berufsverbände beteiligt ist und zu keiner Zeit Zugriff auf die erhobenen Beiträge hat, die für die Finanzierung der betreffenden Maßnahme zweckgebunden sind. Insofern ist durchaus möglich, dass die Qualifizierung dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfen nicht zutreffend ist.

(82)

Im vorliegenden Fall sind die im Pearle-Urteil genannten Kriterien jedoch nicht erfüllt. Insbesondere die Tatsache, dass der Staat die Finanzierung dieser Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen zu 50 % trägt, deutet eindeutig darauf hin, dass diese Maßnahmen durchaus Bestandteil einer staatlichen Politik sind und die für ihre Finanzierung verwendeten Gelder daher sämtlich als öffentliche Mittel zu betrachten sind, die im Rahmen dem Staat zurechenbarer Maßnahmen eingesetzt werden.

1.2.   Selektivität

(83)

Die Maßnahmen kommen ausschließlich den französischen Likörweinerzeugern zugute und sind daher als selektiv zu bezeichnen.

1.3.   Bestehen eines Vorteils

(84)

Die Likörweinerzeuger erhalten einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Finanzhilfe für verschiedene Maßnahmen (Forschungsprojekte, technische Hilfe, Entwicklung von Qualitätserzeugnissen, Absatzförderung und Werbung). Dieser Vorteil verbessert die Wettbewerbsposition der begünstigten Unternehmen. Laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe i.d.R. eine Verzerrung des Wettbewerbs im Vergleich zu anderen Unternehmen, die nicht dieselbe Unterstützung (11) erhalten.

1.4.   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs

(85)

Die Beihilfen können den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigen, als sie die nationale Erzeugung zulasten der Erzeugung anderer Mitgliedstaaten begünstigen. Zudem ist der Weinbausektor besonders offen für den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene, was die Existenz einer gemeinsamen Marktorganisation in dem Sektor übrigens nachhaltig bezeugt.

(86)

Nachstehende Tabelle illustriert dies am Beispiel des innergemeinschaftlichen und französischen Handelsvolumens im Weinsektor in den Jahren 2001, 2002 und 2003 (12).

Wein (1 000 hl)

Jahr

Einfuhren in die EU

Ausfuhren aus der EU

Einfuhren nach Frankreich

Ausfuhren aus Frankreich

2001

39 774

45 983

5 157

15 215

2002

40 453

46 844

4 561

15 505

2003

43 077

48 922

4 772

14 997

(87)

Einige der geplanten Maßnahmen sollen außerhalb der Europäischen Union umgesetzt werden. Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit der Märkte, auf denen die Unternehmen der Gemeinschaft tätig sind, ist nicht auszuschließen, dass eine Beihilfe zu einer Verfälschung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs führt, indem sie die Wettbewerbsposition der begünstigten Unternehmen (13) stärkt, selbst wenn die Beihilfe nur Erzeugnissen zugute kommt, die für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft (14) bestimmt sind.

(88)

In Anbetracht des Vorstehenden fallen die betreffenden Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und können, sofern keine Ausnahmeregelung für diesen Fall vorgesehen ist, nicht als mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt werden.

2.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

(89)

Die einzig mögliche Ausnahmeregelung in diesem Stadium bietet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, wonach Beihilfen „zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(90)

Um in den Genuss dieser Ausnahmeregelung zu gelangen, müssen die betreffenden Beihilfen mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen übereinstimmen. Die Kommission überprüft zunächst die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (15). Ist die genannte Verordnung nicht anwendbar, so prüft die Kommission, ob andere Rechtsgrundlagen wie Leitlinien oder Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft möglicherweise Anwendung finden.

(91)

Da die geplanten Beihilfen nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt sind, ist die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht anwendbar. In ihrer Würdigung stützt sich die Kommission daher auf folgende Instrumente: a) den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (16) (nachstehend: „Agrarleitlinien“); b) die Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (17) (nachstehend: „Werbeleitlinien“) sowie c) den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (18).

(92)

Da die geplanten Beihilfen zumindest teilweise über steuerähnliche Abgaben (die CVO) finanziert werden sollen, nahm die Kommission auch eine Beurteilung der Finanzierungsmodalitäten der Beihilfe vor.

2.1.   Die Maßnahmen

2.1.1.   Beihilfen zur Werbung und Absatzförderung

(93)

Die Werbeleitlinien (19) enthalten positive und negative Kriterien, die bei allen nationalen Beihilferegelungen einzuhalten sind. Gemäß den Randnummern 16 bis 30 dieser Leitlinien dürfen die Werbemaßnahmen nicht gegen Artikel 28 EG-Vertrag oder das sekundäre Gemeinschaftsrecht verstoßen und nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet sein.

(94)

Die französischen Behörden haben erklärt, dass die Maßnahmen nicht bestimmten Unternehmen zugute kommen sollen, dass keine diskriminierende Werbung gegenüber anderen Gemeinschaftserzeugnissen betrieben und keine unfairen Vergleiche angestellt werden sollen, bei denen der nationale Ursprung der Erzeugnisse in den Vordergrund gestellt wird.

(95)

Die Hinweise auf den nationalen Ursprung müssen gegenüber der Hauptbotschaft, die dem Verbraucher mit der Kampagne übermittelt wird, im Hintergrund stehen und nicht den Hauptgrund darstellen, weshalb zum Kauf des Erzeugnisses geraten wird. Im vorliegenden Fall ist es wichtig, dass der französische Ursprung der Erzeugnisse nicht die prioritäre Botschaft der auf französischem Hoheitsgebiet durchgeführten Werbekampagnen darstellt.

(96)

Die von den französischen Behörden eingesandten Muster sowie ihre ausdrückliche Verpflichtung diesbezüglich lassen den Schluss zu, dass der Akzent nicht auf den nationalen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse gesetzt wird und etwaige Hinweise auf den Ursprung gegenüber der Hauptbotschaft der Werbekampagnen nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(97)

Was die positiven Kriterien betrifft, so müssen die Erzeugnisse, die von den Werbekampagnen profitieren, gemäß den Randnummern 31-33 der Werbeleitlinien mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Es handelt sich um landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse oder ungenügend ausgenutzte Arten, um neue Erzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, die nicht überschüssig sind, um die Entwicklung bestimmter Gebiete, die Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen oder um Qualitätserzeugnisse, einschließlich Erzeugnissen aus ökologischem Anbau.

(98)

Die französischen Behörden haben diesbezüglich erklärt, die Maßnahmen hätten zum Ziel, zur Entwicklung der betroffenen Erzeugungsgebiete beizutragen, indem sie die Vermarktung ihrer traditionellen Erzeugnisse fördern. Sie entsprächen der Notwendigkeit, das Netz der kleinen und mittleren Unternehmen in den betreffenden geografischen Bereichen zu unterstützen: Die betroffenen Unternehmen des Weinbausektors sind hauptsächlich kleine, häufig noch familiär geprägte Strukturen mit geringer Mitarbeiterzahl. Die Maßnahmen zielen auch auf die Entwicklung von Qualitätserzeugnissen (mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung) ab.

(99)

Was die Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit einer bei der Gemeinschaft eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geographischen Angabe (20) im Besonderen betrifft, überprüft die Kommission, ob alle Hersteller des Erzeugnisses, auf das sich die geschützte Ursprungsbezeichnung bezieht, über dasselbe Recht auf staatliche Beihilfe verfügen. Damit gewährleistet sie, dass die Beihilfen nicht einzelnen Erzeugern gewährt werden. Dies bedeutet, dass sich die Werbemaßnahmen auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung selbst beziehen müssen, und nicht auf ein Logo oder ein Etikett, es sei denn alle Erzeuger sind zu ihrer Verwendung berechtigt. Ebenso verlangt die Kommission, wenn eine Beihilfe aus praktischen Gründen einer Erzeugergemeinschaft gewährt wird, Zusicherungen, dass die Beihilfe tatsächlich allen Erzeugern zugute kommt, und zwar unabhängig davon, ob diese der Erzeugergemeinschaft angehören oder nicht.

(100)

Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, als Begünstigte der Beihilfen im Rahmen der gemeinsam durchgeführten Maßnahmen unterschiedslos alle Hersteller des beworbenen Erzeugnisses anzuerkennen, sowie all jene, die an dessen Vermarktung beteiligt sind.

(101)

Was die unter Randnummer 60 der Leitlinien vorgesehene Höchstgrenze für Werbebeihilfen betrifft, können die Werbemaßnahmen zu 50 % aus staatlichen Mitteln finanziert werden, die übrige Finanzierung ist von den begünstigten Berufsorganisationen oder Branchenverbänden zu übernehmen.

(102)

Die französischen Behörden verpflichten sich, den öffentlichen Finanzierungsanteil auf maximal 50 % der innerhalb der Europäischen Union durchgeführten Werbemaßnahmen zu begrenzen. Die Differenz ist von den Unternehmen des betroffenen Agrarsektors zu tragen.

(103)

Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union können zu 80 % finanziert werden. Dies entspricht der Politik der Kommission (21), wonach die Beteiligung der Erzeuger an dieser Art von Maßnahmen ein Konzept ist, auf das u. a. in der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (22) eingegangen wird, in der von kofinanzierten Maßnahmen die Rede ist. Da es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die von der Kommission in Drittländern durchgeführt werden können, sind Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, der Absatzförderung und Werbung für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung zu einem Teil von den beteiligten Berufsorganisationen zu finanzieren. Bei Maßnahmen mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren beträgt der von diesen Organisationen zu tragende Kostenanteil i.d.R. mindestens 20 %, während die Beteiligung der Gemeinschaft bei maximal 60 % und die der Mitgliedstaaten bei ebenfalls 20 % liegt. Hieraus folgt, dass eine finanzielle Beteiligung der Begünstigten an dieser Art von Maßnahmen zu mindestens 20 % geeignet scheint, Wettbewerbsverzerrungen auf Ebene der Gemeinschaft einzuschränken.

(104)

Die französischen Behörden haben der Kommission Beispiele der durch die notifizierte Maßnahme finanzierten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen zugesandt und ihre diesbezüglichen Verpflichtungen damit bestätigt.

(105)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass diese Beihilfen die auf der Ebene der Gemeinschaft geltenden Voraussetzungen erfüllen.

2.1.2.   Forschungsbeihilfen

(106)

Was die Forschungsmaßnahmen und Versuchsprojekte sowie die Maßnahmen zur Verbreitung technischer Fortschritte betrifft, sind die Beihilfen zu Forschung und Entwicklung (FuE) laut Randnummer 17 der Agrarleitlinien gemäß den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (23) zu prüfen. Laut diesem Gemeinschaftsrahmen kann eine Beihilfeintensität von bis zu 100 % mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, selbst wenn die FuE von Unternehmen betrieben wird, vorausgesetzt die folgenden vier Bedingungen sind erfüllt:

a)

Die Beihilfe ist von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor, und der Wettbewerb in anderen Sektoren wird nicht ungerechtfertigt verzerrt.

b)

Die Informationen werden in geeigneten Fachzeitschriften veröffentlicht, die landesweit vertrieben werden und deren Auflage nicht auf Mitglieder einer bestimmten Organisation begrenzt ist, so dass allen interessierten Unternehmen leicht zur Kenntnis gebracht werden kann, dass diese Maßnahme durchgeführt wird oder wurde und die Ergebnisse jedem Interessenten auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden.

c)

Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten, einschließlich des Beihilfeempfängers, zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen zur Nutzung offen.

d)

Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (24).

(107)

Die französischen Behörden haben folgende Zusagen gemacht:

a)

Es handelt sich ausschließlich um Forschungsaktivitäten von allgemeinem Interesse für den betreffenden Sektor, die zur allgemeinen Nutzung und Verbreitung bestimmt sind, so dass sie die Handelsbedingungen nicht verfälschen und keine ungerechtfertigte Verzerrung des Wettbewerbs mit anderen Sektoren hervorrufen.

b)

Sobald die im Rahmen der einzelnen Programme gesammelten Daten validiert sind, werden sie in verschiedenen, für die Interessierten leicht zugänglichen Zeitungen veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschungsaktivitäten erfolgt in einer Weise, dass alle Händler und in der Branche Tätigen unterschiedslos zum selben Zeitpunkt und auf einfache Anfrage Zugang dazu haben. Die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Arbeiten bzw. deren Zusammenfassung erfolgt in für das breite Publikum bestimmten Veröffentlichungen der betreffenden Branchenverbände, in Fachzeitschriften der an der Durchführung dieser Studien und Forschungsarbeiten beteiligten technischen Einrichtungen sowie in Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen. Sie werden den Unternehmen des Sektors über die zuständigen Stellen des Agrarsektors bzw. durch das Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei zur Verfügung gestellt.

c)

Angesichts des gemeinnützigen Charakters der Forschungsaktivitäten ist keine kommerzielle Nutzung der Ergebnisse vorgesehen. Die Frage der Kosten für die Abtretung eines Nutzungsrechts oder der Zugangsbedingungen eines Nutzungsrechts wird sich daher nicht stellen.

d)

Die französischen Behörden stellen sicher, dass die finanzierten Maßnahmen weder zur Zahlung einer direkten Beihilfe an die Erzeuger noch an die verarbeitenden Betriebe Anlass geben und den von der Europäischen Union anerkannten internationalen Handelskriterien entsprechen.

(108)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass diese Beihilfen die auf der Ebene der Gemeinschaft geltenden Voraussetzungen erfüllen.

2.1.3.   Beihilfen für technische Hilfe

(109)

Gemäß Randnummer 14 der Agrarleitlinien ist für diese Art der Beihilfe eine Beihilfeintensität von 100 % zulässig, wenn die Beihilfe allen beihilfefähigen Beteiligten in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich ist und der Gesamtbeihilfebetrag in einem Zeitraum von drei Jahren 100 000 EUR pro Begünstigten nicht überschreitet. Im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen darf der Gesamtbeihilfebetrag 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (es gilt der höhere Betrag). Die französischen Behörden haben sich zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet.

(110)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Beihilfen die auf der Ebene der Gemeinschaft geltenden Voraussetzungen erfüllen.

2.1.4.   Beihilfe zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen

(111)

Gemäß Randnummer 13 der Agrarleitlinien ist für diese Art der Beihilfe eine Beihilfeintensität von 100 % zulässig, wenn die Beihilfe allen beihilfefähigen Beteiligten in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich ist und der Gesamtbeihilfebetrag in einem Zeitraum von drei Jahren 100 000 EUR pro Begünstigten nicht überschreitet. Im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen darf der Gesamtbeihilfebetrag 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (es gilt der höhere Betrag). Die französischen Behörden haben sich zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet.

(112)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Beihilfen die auf der Ebene der Gemeinschaft geltenden Voraussetzungen erfüllen.

2.2.   Finanzierung der Beihilfen

2.2.1.   Die freiwilligen obliatorischen Beiträge (CVO)

(113)

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (25) ist die Kommission normalerweise der Auffassung, dass die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe über Pflichtabgaben insofern eine Auswirkung auf die Beihilfe haben kann, als der Schutzeffekt über die eigentliche Beihilfe hinausgeht. Die fraglichen Beiträge (CVO) stellen in der Tat Pflichtabgaben dar. Entsprechend derselben Rechtsprechung ist die Kommission der Ansicht, dass eine Beihilfe nicht durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden kann, die auch auf eingeführte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben werden.

(114)

Die „freiwilligen obligatorischen Beiträge“ werden auf die Mengen an Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung erhoben, die von den Winzern, Branntweinherstellern, Händlern und Großhändlern aus dem Erzeugungsgebiet mit der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet werden. Die französischen Behörden haben außerdem erklärt, dass im Gegensatz zu den Abgaben, die gemäß den Gemeinschaftsrichtlinien über Alkohol und alkoholische Getränke erhoben werden, Branchenbeiträge per definitionem nur für diejenigen Likörweine erhoben werden, die von einer entsprechenden geschützten Ursprungsbezeichnung profitieren, d. h. ausschließlich in den von der betreffenden Regelung erfassten Anbaugebieten erzeugt werden; damit seien Likörweine aus anderen Mitgliedstaaten von dieser Regelung ausgeschlossen.

(115)

Was die Großhändler im Besonderen betrifft, wird nicht ausgeschlossen, dass sie auch importierte Erzeugnisse vertreiben. Die französischen Behörden haben jedoch präzisiert, dass bei den Großhändlern lediglich für die von der Notifizierung betroffenen Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung Branchenbeiträge erhoben werden, d. h. für den Pineau des Charentes, den Floc de Gascogne, den Pommeau de Normandie und den Macvin du Jura. Damit sind importierte Weine sämtlich von dieser Abgabe ausgenommen.

(116)

Demnach lässt sich feststellen, da die Abgabe ausschließlich die unter die Maßnahme fallenden einheimischen Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung betrifft, dass auf eingeführte Erzeugnisse keine Abgaben erhoben werden.

(117)

Zu den aus steuerähnlichen Abgaben finanzierten staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof noch weitere Kriterien aufgestellt, die an dieser Stelle ebenfalls untersucht werden sollten. In der Rechtssache Nygard (26) urteilte der Gerichtshof, dass eine Steuer das Diskriminierungsverbot nach Artikel 90 EG-Vertrag verletzt, wenn die mit der Verwendung der betreffenden Steuereinnahmen verbundenen Vorteile besonders den besteuerten einheimischen Erzeugnissen zugute kommen, die auf dem einheimischen Markt verarbeitet oder in Verkehr gebracht werden; dies stelle einen teilweisen Ausgleich für die Belastung der betreffenden Erzeugnisse dar, benachteilige jedoch die ausgeführten nationalen Erzeugnisse.

(118)

Die Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, die als einzige aus den freiwilligen obligatorischen Beiträgen finanziert werden, kommen dem Vertriebssektor zugute und können von Händlern, die ausschließlich auf den Absatz außerhalb Frankreichs oder der Europäischen Union ausgerichtet sind, ganz anders eingeschätzt werden.

(119)

Die französischen Behörden haben jedoch versichert, dass der nationale Ausschuss für den Pineau des Charentes und der branchenübergreifende Ausschuss für den Floc de Gascogne Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen sowohl in Frankreich als auch in der Europäischen Union und in Drittländern finanzieren. Die diesbezüglichen Entscheidungen würden vom Verwaltungsrat dieser Ausschüsse, in denen alle Akteure der betreffenden Branche vertreten sind, vollkommen unabhängig getroffen.

(120)

Dagegen beabsichtigten die Branchenverbände für Obstweinerzeugungen sowie für Jura-Weine derzeit keine Finanzierung von Maßnahmen außerhalb des französischen Markts. Nach Aussagen der französischen Behörden entspricht die Tatsache, dass die Maßnahmen stark auf den französischen Markt ausgerichtet sind, der Politik der Branche selbst, die es für vorrangig erachtet, ihre Position auf dem einheimischen Markt zu festigen, zumal der Vertrieb der besagten Likörweine im Ausland keine etablierte Handelspraxis ist. Die französischen Behörden versichern, dass diese Ausrichtung auf den einheimischen Markt keinem Händler zum Schaden gereicht, da außerhalb des französischen Marktes nur geringe Mengen vertrieben würden und es keine Händler gebe, die auf den Exportvertrieb spezialisiert seien.

(121)

Die französischen Behörden haben sich jedenfalls verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die aus den Branchenbeiträgen finanzierten Maßnahmen den ausgeführten Erzeugnissen nicht weniger zugute kommen als den im Inland verkauften Erzeugnissen.

(122)

Die Kommission nimmt diese Verpflichtung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, dass die von Frankreich gelieferten Informationen zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine etwaige Diskriminierung ausgeführter Likörweine enthalten.

(123)

Die Kommission weist die französischen Behörden jedoch auf die Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Nygard in Bezug auf diskriminierende Unterscheidungen zwischen ausgeführten und im Inland vermarkteten Erzeugnissen hin. Nach dem Urteil des Gerichtshofs obliegt es der nationalen Gerichtsbarkeit, das Ausmaß einer etwaigen Diskriminierung der Erzeugnisse festzustellen. Zu diesem Zweck ist innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums zu prüfen, ob die Einnahmen, die insgesamt aus der Abgabe auf die im Inland vermarkteten Erzeugnisse erzielt werden, und die Vorteile, in deren Genuss ausschließlich diese Erzeugnisse gelangen, finanziell gleichwertig sind.

2.2.2.   Vereinbarkeit mit den sonstigen Bestimmungen des EG-Vertrags

(124)

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass eine staatliche Beihilfe, die aufgrund einzelner Modalitäten gegen andere Bestimmungen des EG-Vertrags verstößt, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Begründetheit der Beschwerdepunkte der AEVP gegen die Beihilfe N 703/95 hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 90 EG-Vertrag geprüft. Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die AEVP im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Bemerkungen übermittelt hat.

(125)

In Artikel 90 heißt es: „Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben“.

(126)

In diesem Fall ist der Verbrauchsteuersatz für Likörweine in Frankreich derselbe wie für Weine mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten.

(127)

Es läge nur dann der Tatbestand einer diskriminierenden inländischen Besteuerung vor, die gegen Artikel 90 EG-Vertrag verstieße, wenn die von den französischen Erzeugern gezahlte Steuer teilweise durch die für dieselben Erzeuger vorbehaltenen staatlichen Beihilfen ausgeglichen würde, so dass allein die nicht französischen Erzeuger die betreffende Steuer in vollem Umfang entrichten müssten.

(128)

Zunächst ist festzustellen, dass Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen fallen, sofern sie nicht den Finanzierungsmodus einer staatlichen Beihilfe darstellen und integraler Bestandteil dieser Beihilfe sind.

(129)

Hieraus folgt, dass die Besteuerung der Likörweine keinen Einfluss auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der geplanten Beihilfen mit dem EG-Vertrag hat und daher nur dann untersucht werden muss, wenn zwischen der genannten Steuer und den Beihilfemaßnahmen eine hinreichende Verbindung besteht.

(130)

Das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache Streekgewest Westelijk Noord-Brabant (27), das im Rahmen des nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens in Bezug auf die Beihilfen erging, welche Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, brachte Klarheit hinsichtlich der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um von einem hinreichenden Zusammenhang zwischen einer Steuer/Abgabe und einer Beihilfemaßnahme auszugehen und die betreffende Steuer/Abgabe als integralen Bestandteil der Beihilfe ansehen zu können.

(131)

Randnummer 26 des vorgenannten Urteils bestimmt insbesondere, dass eine Steuer/Abgabe oder ein Teil davon nur dann als integraler Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, wenn gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe besteht, und zwar insofern, als das Aufkommen aus der Abgabe die Höhe der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst.

(132)

In der Rechtssache Streekgewest urteilte der Gerichtshof, dass auch wenn im Rahmen des Haushaltsvoranschlags des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausgleich zwischen der Abgabenerhöhung und dem Vorteil (der Beihilfe) erkennbar ist, dieser Umstand allein nicht ausreicht, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Steuer/Abgabe und dem Vorteil (28) nachzuweisen.

(133)

Im vorliegenden Fall gab Frankreich an, dass die Einnahmen aus dieser Steuer dem Gesamthaushalt des Staates zugeführt werden und für einen Ausgleich der von den Likörweinerzeugern entrichteten Verbrauchsteuer keinerlei Rechtsgrundlage besteht. Im Übrigen liegen der Kommission keine gegenteiligen Angaben vor. Auf der Grundlage dieser Feststellung zieht die Kommission daher den Schluss, dass zwischen den Einnahmen aus der auf Likörweine erhobenen Steuer und der für diese Erzeugnisse gewährten Beihilfen kein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Der Nachweis eines etwaigen quantitativen Zusammenhangs zwischen den von Frankreich erzielten Einnahmen und den im Rahmen der Beihilfemaßnahmen ausgezahlten Beträge muss nicht geführt werden.

(134)

Im Übrigen stellt die Kommission äußerst hilfsweise fest, dass aus den Zahlentabellen, die Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt hat, kein quantitativer Zusammenhang zwischen den aus der Besteuerung der verschiedenen Erzeugnisse erzielten Einnahmen und der für diese Erzeugnisse gewährten Beihilfen hervorgeht.

(135)

In Ermangelung eines hinreichenden Zusammenhangs zwischen der Steuer und dem Beihilfevorhaben ist es im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag nicht erforderlich, die Auswirkungen dieser Steuer auf die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, insbesondere im Hinblick auf Artikel 90 EG-Vertrag, zu beurteilen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(136)

In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von Frankreich geplanten Beihilfen unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags fallen und damit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 12 000 000 EUR, die Frankreich zugunsten der Erzeuger und Händler von Likörweinen zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 42 vom 18.2.2005, S. 2.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Schreiben an die französischen Behörden vom 21. November 1996, Nr. GS(96) D/9957.

(4)  Schreiben an die französischen Behörden vom 4.8.1998, Nr. GS(98) D/6737.

(5)  Urteil des Gerichtshofes vom 3.5.2001, Rechtssache C-204/97, Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg., S. I-03175.

(6)  Finanzberichtigungsgesetz Nr. 93-859 vom 22. Juni 1993

(7)  1 FRF = 0,15 EUR

(8)  (Die angegebenen Volumen können von den zum Verbrauch freigestellten Volumen abweichen)

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 16.5.2002, Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 24, sowie Rechtssache C-126/01 GEMO, Urteil vom 20.11.2003, Slg. 2003, S. I-13769.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004, Rechtssache C/345/02, Pearle gegen Hoofdbedrijfschap Ambachten, Slg. 2004, S. I-7139.

(11)  Urteil vom 17.9.1980, Rechtssache 730/79, Philippe Morris/Kommission, Slg. 1980, S.-2671, Randnummern 11 und 12.

(12)  Agriculture in the European Union, Statistical and economic information 2004. Generaldirektion Landwirtschaft, Europäische Kommission.

(13)  Urteil des Gerichtshofs vom 10.12.1969, verbundene Rechtssachen 6 und 11/69, Kommission/Französische Republik, Slg., Randnummer 20.

(14)  Urteil des Gerichtshofs vom 21.3.1990, Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg., Randnummer 35.

(15)  ABl. L 1 vom 1.1.2004, S. 1.

(16)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

(17)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(18)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5, später im Hinblick auf dessen Gültigkeit für den Agrarsektor geändert, ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(19)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(20)  Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208 vom 24.7.1992).

(21)  ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

(22)  Beihilfe Nr. N 166/2002.

(23)  Siehe Seite 18.

(24)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 25.6.1970, Rechtssache 47/69, Regierung der Französischen Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1970, S. 487.

(26)  Urteil vom 23. April 2002, Rechtssache C-234/99, Niels Nygard gegen Svineafgiftsfonden, Slg. 2002, S. I 3657.

(27)  Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

(28)  Randnummer 27 des vorgenannten Urteils.


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