Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CN0238

    Rechtssache C-238/17: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 9. Mai 2017 — Renerga UAB/Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB

    ABl. C 231 vom 17.7.2017, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/18


    Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Litauen), eingereicht am 9. Mai 2017 — Renerga UAB/Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB

    (Rechtssache C-238/17)

    (2017/C 231/23)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Vilniaus miesto apylinkės teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Renerga UAB

    Beklagte: Energijos skirstymo operatorius AB, Lietuvos energijos gamyba AB

    Vorlagefragen

    1.

    Ist das in Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72/EG (1) für die Regulierungsbehörde, die die in der Richtlinie 2009/72 konkretisierten regulatorischen Aufgaben wahrnimmt, niedergelegte Ziel der „Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern“, dahin zu verstehen und auszulegen, dass es der Nichtgewährung von Anreizen (Nichtgewährung einer Ausgleichszahlung für Gemeinwohldienstleistungen) oder deren Beschränkung entgegensteht?

    2.

    In Anbetracht der Tatsache, dass Gemeinwohlverpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein müssen und dass ein finanzieller Ausgleich an Personen, die Gemeinwohldienstleistungen erbringen, gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 auf nichtdiskriminierende, transparente Weise zu bestimmen ist, ist Folgendes zu klären:

    2.1.

    Sind die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass sie einer Beschränkung der Zuerkennung von Anreizen an Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen entgegenstehen, wenn diese die Verpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen eingegangen sind, ordnungsgemäß erfüllen?

    2.2.

    Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen auszusetzen, wobei es nicht auf die vom Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen im Rahmen der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausgeführten Tätigkeiten und die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen ankommt, sondern der Grund für die Beschränkung (Aussetzung) der Zahlung eines Ausgleichs für Gemeinwohldienstleistungen mit der Ausführung von Handlungen und der Erfüllung von Verpflichtungen durch eine mit dem Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen verbundene Person (an der ein Unternehmen eine Kontrollbeteiligung hält, das auch an dem Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen eine Kontrollbeteiligung hält) bei der Abrechnung der für das betreffende Unternehmen berechneten Gelder für den Bezug von Gemeinwohldienstleistungen in Verbindung gebracht und hiervon abhängig gemacht wird, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

    2.3.

    Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von Gemeinwohldienstleistungen auszusetzen, obwohl die Anbieter weiterhin verpflichtet sind, ihre Gemeinwohlverpflichtungen und ihre damit zusammenhängenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die Strom beziehen, vollständig zu erfüllen, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

    3.

    Ist ein Mitgliedstaat, der im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für eine Beschränkung des den Anbietern von Gemeinwohldienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs festgelegt hat, gemäß Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72, nach dem die Mitgliedstaaten die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen aller Maßnahmen unterrichten, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, verpflichtet, die Europäische Kommission von solchen neuen Rechtsvorschriften zu unterrichten?

    4.

    Stellt der Umstand, dass ein Mitgliedstaat im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für die Beschränkung des den Anbietern von Gemeinwohldienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs aufgestellt hat, einen Verstoß gegen die Ziele der Umsetzung der Richtlinie 2009/72 und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Rechtssicherheit, berechtigte Erwartungen, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung) dar?


    (1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


    Top