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Document 62013FB0022

Rechtssache F-22/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — Mészáros/Kommission (Öffentlicher Dienst — Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/207/11 — In die Reserveliste aufgenommener erfolgreicher Teilnehmer am Auswahlverfahren — Überprüfung der Bedingungen für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD 7 durch die Anstellungsbehörde — Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer — Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses — Rücknahme des Einstellungsangebots durch die Anstellungsbehörde — Gebundene Entscheidung der Anstellungsbehörde)

ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/55


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 — Mészáros/Kommission

(Rechtssache F-22/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/207/11 - In die Reserveliste aufgenommener erfolgreicher Teilnehmer am Auswahlverfahren - Überprüfung der Bedingungen für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Besoldungsgruppe AD 7 durch die Anstellungsbehörde - Berufserfahrung von geringerer Dauer als die verlangte Mindestdauer - Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses - Rücknahme des Einstellungsangebots durch die Anstellungsbehörde - Gebundene Entscheidung der Anstellungsbehörde))

2014/C 421/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mátyás Támas Mészáros (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Pecyna)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den von ESTAT gestellten Antrag auf Einstellung des Klägers abzulehnen und den Kläger als nicht zum Auswahlverfahren EPSO/AD/207/11 zulassungsfähig einzustufen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Mészáros zu tragen.


(1)  ABl. C 219 vom 5.10.2013, S. 7.


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