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Document 32009D0558

    Beschluss 2009/558/CFSP des Rates vom 16. März 2009 über den Abschluss des Abkommens über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Europäischen Union und Israel

    ABl. L 192 vom 24.7.2009, p. 63–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/558/oj

    Related international agreement

    24.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 192/63


    BESCHLUSS 2009/558/CFSP DES RATES

    vom 16. März 2009

    über den Abschluss des Abkommens über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Europäischen Union und Israel

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Empfehlung des Vorsitzes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat auf seiner Tagung vom 18. Februar 2008 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und unter umfassender Einbeziehung der Kommission gemäß Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union Verhandlungen mit dem Staat Israel im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit von Informationen aufzunehmen.

    (2)

    Der Vorsitz hat, nach der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Europäischen Union und Israel ausgehandelt.

    (3)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Europäischen Union und Israel wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 16. März 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. VONDRA


    Top

    24.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 192/64


    ÜBERSETZUNG

    ABKOMMEN

    über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Europäischen Union und Israel

    DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL,

    vertreten durch das israelische Verteidigungsministerium,

    und

    DIE EUROPÄISCHE UNION,

    nachstehend „die EU“ genannt,

    vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

    nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

    IN ANBETRACHT der von den Vertragsparteien angestrebten Zusammenarbeit in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, insbesondere in Verteidigungs- und Sicherheitsfragen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material Israels und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen Israel und der EU erfordern kann,

    EINGENK des Wunsches der Vertragsparteien, die als Verschlusssachen eingestuften Informationen und das als Verschlusssache eingestufte Material, die (das) sie untereinander austauschen, zu schützen und zu sichern,

    IN DER ERWÄGUNG, dass der Schutz von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material, zu denen (dem) Zugang gewährt, bzw. die (das) ausgetauscht werden (wird), angemessene Geheimschutzmaßnahmen erfordern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Um das Ziel einer umfassenden und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparten in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, insbesondere in Verteidigungs- und Sicherheitsfragen, zu erreichen, findet das Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material (nachstehend „das Abkommen“ genannt) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material in jedweder Form und aus jedwedem Bereich, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

    Artikel 2

    Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Verschlusssachen“ Informationen (d.h. Kenntnisse, die in jeglicher Form, auch schriftlich, mündlich oder visuell, übermittelt werden können) und Material, für die (das) eine der beiden Vertragsparteien nach ihren internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt hat, dass sie (es) nationalen Sicherheitsinteressen dient und des Schutzes vor einer unbefugten Weitergabe bedürfen (bedarf) und die (das) von einer der beiden Vertragspartei mit einem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet wurde (nachstehend „Verschlusssachen“ genannt);

    b)

    „Material“ jedes Schriftstück, Produkt oder jede Substanz, in bzw. auf dem ungeachtet der jeweiligen physischen Beschaffenheit Informationen aufgezeichnet oder aufgenommen werden können; unter anderem Schriftstücke (Schreiben, Vermerke, Protokolle, Berichte, dienstliche Mitteilungen, Signale/Nachrichten), Hardware, CDs, CD-ROM, USB-Flash-Sticks, Ausrüstung, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Modelle, Lichtbilder/Dias/Zeichnungen, Aufzeichnungen, Tonbänder, Kassetten, Filme, Reproduktionen, Karten, grafische Darstellungen, Pläne, Notizbücher, Schablonen, Durchschläge, Schreibmaschinen- und Druckerbänder.

    Artikel 3

    Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „EU“ den Rat der Europäischen Union (nachstehend „der Rat“ genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „die Europäische Kommission“ genannt).

    Artikel 4

    Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:

    a)

    Sie schützt und sichert im Einklang mit ihren internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verschlusssachen, die ihr im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden.

    b)

    Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert die Verschlusssachen entsprechend den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen oder Material mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 6 beschrieben, festgelegt sind. Hierbei gewähren die Vertragsparteien allen derartigen Verschlusssachen den Schutz, der für eigene Verschlusssachen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad vorgesehen ist.

    c)

    Sie verwendet solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und unter den von ihm vorgegebenen Sicherheitsbedingungen und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden; dies gilt auch für den Standort der als Verschlusssache eingestuften Ausrüstung.

    d)

    Sie gibt solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte oder an nicht in Artikel 3 genannte EU-Organe und -Einrichtungen weiter.

    e)

    Sie gewährt den Zugang zu Verschlusssachen nur solchen Personen, die Kenntnis von den Informationen haben müssen (d. h. die aufgrund ihrer Dienstpflichten Zugang zu ihnen benötigen) und die sofern erforderlich von der betreffenden Vertragspartei einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen und entsprechend ermächtigt worden sind.

    Artikel 5

    (1)   Verschlusssachen können von einer Vertragspartei, „der bereitstellenden Vertragspartei“, an die andere Vertragspartei, „die empfangende Vertragspartei“, weitergegeben oder ihr gegenüber freigegeben werden.

    (2)   Für die Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragpartei ein Beschluss über die Weiter- bzw. Freigabe von Verschlusssachen gefasst.

    (3)   Jede Partei entscheidet für jeden Einzelfall über die Freigabe von Verschlusssachen an die andere Vertragspartei. In Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist eine grundsätzliche Freigabe nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre operativen Erfordernisse relevant sind, Verfahren festgelegt und vereinbart wurden.

    (4)   Von der bereitstellenden Vertragspartei übermittelte Verschlusssachen können von der empfangenden Vertragspartei mit vorheriger schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor Weiter- oder Freigabe von Verschlusssachen, die von der bereitstellenden Vertragspartei übermittelt wurden, stellt die empfangende Vertragspartei nach Maßgabe ihrer internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicher, dass der betreffende Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer sowie dessen Anlagen, in der Lage ist (sind), diese Informationen zu schützen und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurde(n).

    (5)   Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihren internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Sicherheit der Einrichtungen und Anlagen, in denen Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei bereitgestellt worden sind, aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass in jeder dieser Einrichtungen und Anlagen alle Maßnahmen zur Überwachung und zum Schutz der Verschlusssachen getroffen werden.

    Artikel 6

    (1)   Verschlusssachen werden wie folgt gekennzeichnet:

    a)

    Im Falle des Staates Israel werden Verschlusssachen mit

    Image

    (Top Secret),

    Image

    (Secret) oder

    Image

    (Confidential) gekennzeichnet;

    b)

    Im Falle der EU werden Verschlusssachen mit „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“, „SECRET UE“, „CONFIDENTIEL UE“ oder „RESTREINT UE“ gekennzeichnet.

    (2)   Für die einzelnen Geheimhaltungsgrade gilt folgende Entsprechungstabelle:

    Israelische Einstufung

    EU-Einstufung

    Image

    (Top Secret)

    TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

    Image

    (Secret)

    SECRET UE

    Image

    (Confidential)

    CONFIDENTIEL UE

    (Kein entsprechender israelischer Geheimschutzgrad)

    RESTREINT UE

    Die Vertragspartei Israel verpflichtet sich, den als „RESTREINT UE“ eingestuften Verschlusssachen das gleiche Schutzniveau wie eigenen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „Image (Confidential)“ zu gewähren.

    Artikel 7

    Jede der Vertragsparteien stellt sicher, dass sie über ein Sicherheitssystem und Sicherheitsmaßnahmen verfügt, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, welche in ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsregelungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährleistet ist.

    Artikel 8

    (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen gewährt wird.

    (2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen dazu, im Einklang mit den internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festzustellen, ob alle relevanten Faktoren in Bezug auf eine Person es zulassen, dass diese Zugang zu Verschlusssachen erhalten kann.

    Artikel 9

    Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen der Sicherheit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besuche durch, um — im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Vertragsparteien — die Wirksamkeit der nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsregelungen zu beurteilen. Die praktischen Einzelheiten für derartige Besuche und jegliche andere Besuche, die der Anwendung dieses Abkommens dienen, werden in den nach Artikel 12 festzulegenden Sicherheitsregelungen ausgeführt.

    Artikel 10

    (1)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

    a)

    Für die EU ist die Korrespondenz ist an den Rat unter folgender Adresse zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Chief Registry Officer

    Rue de la Loi/Wetstraat, 175

    1048 Brüssel

    BELGIEN

    Der Chief Registry Officer des Rates leitet die gesamte Korrespondenz vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiter.

    b)

    Für Israel ist die Korrespondenz an das Directorate of Security of the Defense Establishment D.S.D.E. (MALMAB) unter folgender Adresse zu richten:

    Ministry of Defense

    Kaplan St.

    Hakirya Tel-Aviv

    ISRAEL

    (2)   In Ausnahmefällen kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist.

    Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates oder — wenn diese Informationen an die Europäische Kommission gerichtet sind — über den Chief Registry Officer der Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission übermittelt.

    Für die Vertragspartei Israel wird diese Korrespondenz über das Directorate of Security of the Defense Establishment D.S.D.E (MALMAB) übermittelt. Letzteres unterrichtet den Chief Registry Officer des Rates für den Fall, dass die EU Verschlusssachen anderen israelischen Ministerien oder Organisationen als dem Verteidigungsministerium übermitteln möchte, über die israelische Sicherheitsbehörde mit Zuständigkeit für die betreffenden Ministerien oder Organisationen, welche gleichwertige Standards für den Schutz von Verschlusssachen anwenden.

    Artikel 11

    Das israelische Verteidigungsministerium, der Generalsekretär des Rates und das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

    Artikel 12

    (1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den drei in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Stellen Sicherheitsregelungen getroffen, um die Standards für den gegenseitigen Schutz und die Sicherung von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen.

    (2)   Das Directorate of Security for the Defence Establishment D.S.D.E (MALMAB) ist unter der Leitung und im Auftrag des israelischen Verteidigungsministeriums verantwortlich für die Sicherheitsregelungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die Israel im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

    (3)   Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, das — unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates — im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist verantwortlich für die Sicherheitsregelungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die der Europäischen Union im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden.

    (4)   Die Sicherheitsdirektion der Europäischen Kommission, die unter Aufsicht des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission handelt, ist verantwortlich für die Sicherheitsregelungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

    (5)   Für die EU werden die Sicherheitsregelungen nach Absatz 1 vom Sicherheitsausschuss des Rates gebilligt.

    Artikel 13

    Die bereitstellende Vertragspartei wird von der empfangenden Vertragspartei über jeden erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust und jede erwiesene oder mutmaßliche Kenntnisnahme bereitgestellter Verschlusssachen durch Unbefugte benachrichtigt. Die empfangende Vertragspartei leitet eine Untersuchung ein, um die Umstände des Verlusts oder der Kenntnisnahme der Verschlusssachen zu klären. Die Ergebnisse dieser Untersuchung und Informationen über die Maßnahmen, die zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffen worden sind, werden der bereitstellenden Vertragspartei mitgeteilt. Für diesen Zweck können die in Artikel 12 bezeichneten Stellen entsprechende Verfahren festlegen.

    Artikel 14

    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die bei der Anwendung dieses Abkommens für sie anfallen.

    Artikel 15

    Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens stellen die in Artikel 12 genannten Stellen, die für die Sicherheit zuständig sind, übereinstimmend fest, dass die Vertragsparteien in der Lage sind, Verschlusssachen im Einklang mit diesem Abkommen und den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsregelungen zu schützen und zu sichern.

    Artikel 16

    Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zu schließen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

    Artikel 17

    Alle Streitfragen zwischen Israel und der Europäischen Union, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Während der Verhandlungen erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

    Artikel 18

    (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

    (3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

    (4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung im Sinne von Absatz 1 in Kraft.

    Artikel 19

    Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Tel Aviv am 11. Juni 2009, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

    Für Israel

    Der Verteidigungsminister

    Für die Europäische Union

    Der Generalsekretär/Hohe Vertreter

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