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Document 32003D0862
2003/862/EC: Council Decision of 8 December 2003 extending the effects of Decision 2003/861/EC concerning analysis and cooperation with regard to counterfeit euro coins to those Member States which have not adopted the euro as their single currency
2003/862/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
2003/862/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
ABl. L 325 vom 12.12.2003, p. 45–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 32003D0862R(01) | (LT) | |||
Corrected by | 32003D0862R(02) | (LV, SL) |
2003/862/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben
Amtsblatt Nr. L 325 vom 12/12/2003 S. 0045 - 0045
Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (2003/862/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Annahme der Entscheidung 2003/861/EG vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen(2) hat der Rat vorgesehen, dass er für die Mitgliedstaaten gilt, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. (2) Es ist wichtig, dass der Euro in den Mitgliedstaaten, die ihn nicht eingeführt haben, den gleichen Schutz genießt; daher sollten die zu diesem Zweck erforderlichen Bestimmungen erlassen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/861/EG wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) Stellungnahme vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts.