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Division of competences within the European Union
Aufteilung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union
Aufteilung der Zuständigkeiten in der Europäischen Union
Die Europäische Union (EU) verfügt nur über diejenigen Zuständigkeiten (Befugnisse), die ihr durch die Verträge übertragen wurden (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung). Nach diesem Grundsatz darf die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, die die Mitgliedstaaten der EU ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der EU nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
Der Vertrag von Lissabon klärt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeiten sind in drei Hauptkategorien unterteilt:
Drei Hauptkategorien von Zuständigkeiten
Die EU besitzt unter bestimmten Bedingungen eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte.
Besondere Zuständigkeiten
Die EU kann Maßnahmen ergreifen, die die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik auf EU-Ebene sicherstellen.
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU zeichnet sich durch spezielle institutionelle Strukturen aus, wie beispielsweise die begrenzte Mitwirkung der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments im Beschlussfassungsverfahren und den Ausschluss jeglicher Gesetzgebungshandlungen. Diese Politik wird vom Europäischen Rat (bestehend aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten) und dem Rat der Europäischen Union (bestehend aus je einem Vertreter jedes einzelnen Mitgliedstaates auf Ministerebene) bestimmt und umgesetzt. Der Präsident des Europäischen Rates und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vertreten die EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Ausübung der Zuständigkeit
Für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU gelten zwei grundlegende Prinzipien, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Erster Teil – Grundsätze – Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union – Artikel 2 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 50).
Letzte Aktualisierung: 24.02.2022