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Katastrophenschutz

Unter Katastrophenschutz versteht man den Schutz von Menschen, der Umwelt und von Eigentum gegen alle Arten von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen. Neben dem Einsatz von Truppen und Ausrüstung im Notfall umfasst der Katastrophenschutz auch die Planung und Vorbereitung auf solche Ereignisse. Dazu gehören die Durchführung von Risikobewertungen und die Vereinbarung von Schutzkonzepten, Rettungsplänen und entsprechenden Abläufen.

Die Maßnahmen der Europäische Union (EU) im Bereich des Katastrophenschutzes werden durch Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt und verfolgen folgende Ziele:

  • Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich der Risikoprävention, Vorbereitung ihres Katastrophenschutzpersonals und Reaktion auf Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen;
  • Förderung einer raschen, effektiven operativen Zusammenarbeit zwischen nationalen Katastrophenschutzdiensten; und
  • Förderung der Kohärenz beim internationalen Katastrophenschutz.

Der Katastrophenschutz auf EU-Ebene unterliegt dem Sekundärrecht, dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU, der das Katastrophenschutzverfahren der Union (UCPM) bildet. Die Rechtsgrundlage wurde vor kurzem zweimal geändert, um die kollektive Fähigkeit der EU zur Verhütung, Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophen zu stärken und in letzter Zeit schneller und wirksamer auf künftige Krisen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen wie die COVID-19-Krise zu reagieren (Beschluss (EU) 2019/420 und Verordnung (EU) 2021/836). Die Leitlinie der jüngsten Überarbeitung des UCPM ist die Einrichtung von rescEU. RescEU ist eine Reserve zusätzlicher europäischer Reaktionskapazitäten, die als Hilfeleistung eingesetzt werden können, wenn Mitgliedstaaten durch eine Katastrophe überfordert sind.

Auch wenn die EU-Katastrophenschutzzusammenarbeit unter die internen Politiken und Maßnahmen der EU fällt, hat sie eine sehr wichtige externe Komponente: Das UCPM kann auch bei Katastrophen in Drittländern aktiviert werden.

Außer den Mitgliedstaaten steht die UCPM auch Nicht-EU-Ländern offen: Länder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer sowie andere europäische Länder. Bis heute hat die UCPM 6 teilnehmende Staaten: Island, Montenegro, Nord-Makedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei.

Gemäß Artikel 222 des AEUV (Solidaritätsklausel) gilt, dass falls ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag betroffen ist oder Opfer einer Naturkatastrophe oder vom Menschen verursachten Katastrophe wird und seine Behörden um Hilfe ersuchen, die EU diesem Land zur Hilfe kommen muss, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel mobilisiert. Die Koordinierung muss durch den Rat der Europäischen Union gewährleistet werden.

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