Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Sicherheit von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

Sicherheit von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2017/2110 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt Vorschriften für ein System von Überprüfungen und einen sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich und Definitionen

Die Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge, die zwölf oder mehr Fahrgäste befördern:

  • Ro-Ro-Fahrgastschiffe, d. h Schiffe, die so gestaltet sind, dass im Hafen Straßen- oder Eisenbahnfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können;
  • Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 3,7 x v0,1667 in Metern pro Sekunde erreichen können (wobei v = die Wasserverdrängung des Fahrzeugs in Kubikmetern), Tragflügelboote ausgenommen;
  • Linienverkehr ist eine Abfolge von Fahrten von Fahrzeugen, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und zu ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist.

Überprüfungen

Die EU-Länder müssen Überprüfungen wie folgt durchführen:

  • Vorab-Überprüfungen bevor ein Fahrzeug den Betrieb eines Linienverkehrs aufnimmt;
  • Folgeüberprüfungen alle zwölf Monate;
  • Überprüfungen während eines Linienverkehrsdienstes vier bis acht Monate nach den jährlichen Überprüfungen;
  • Überprüfungen nach größeren Reparaturen oder Veränderungen, oder nach einem Wechsel der Geschäftsführung.

Mit den Überprüfungen muss sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Anforderungen des betreffenden EU-Landes erfüllt werden, insbesondere hinsichtlich Unterteilung und Stabilität, Maschinenanlagen und elektrische Anlagen, Ladung und Stabilität, Brandschutz, maximale Fahrgastzahl, Rettungsmittel und Beförderung gefährlicher Güter, Funk- und Navigationsausrüstung.

Es wird die Einhaltung der folgenden Punkte überprüft:

  • Unterrichtung des Kapitäns über die Verfügbarkeit landgestützter Streckenführungssyteme;
  • Aushang einer Übersicht über die Arbeitszeiten an Bord, die Auskunft gibt über den Dienstplan auf See und im Hafen und die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit des Wachpersonals;
  • Ungehindertsein des Kapitäns, Entscheidungen zu treffen, die für eine sichere Schiffsführung und einen sicheren Schiffsbetrieb erforderlich sind, insbesondere in schwerem Wetter und bei grober See;
  • Aufzeichnung aller mit der Schiffsführung zusammenhängenden Tätigkeiten und Vorkommnisse, die für die Sicherheit der Seefahrt von Bedeutung sind, durch den Kapitän;
  • unverzügliche Behebung jedweder Beschädigungen der Außenhautpforten und jedweder Mängel bei den Sicherungsvorrichtungen dieser Pforten;
  • Vorliegen eines aktuellen Reisewegplans vor der Abfahrt;
  • Bereitstellung allgemeiner Informationen über die für ältere und behinderte Personen vorgesehenen Dienste und Hilfsmaßnahmen an Bord.

Die Überprüfungscheckliste umfasst auch folgende Maßnahmen:

  • Ingangsetzen des Notstromaggregats;
  • Überprüfung der Notbeleuchtung;
  • Überprüfung der Notstromquelle für die Funkanlagen;
  • Prüfung der Rundspruchanlage;
  • Brandschutzübung, einschließlich einer Demonstration, dass die Besatzungsmitglieder mit dem Einsatz der Brandschutzausrüstung gut vertraut sind;
  • Betrieb der Notfeuerlöschpumpe mit zwei an die Feuerlöschhauptleitung angeschlossenen Feuerlöschschläuchen;
  • Prüfung der Fernabschaltvorrichtung der Brennstoffversorgung für die Kessel, die Haupt- und die Hilfsmaschinen sowie die Belüftung;
  • Prüfung der Schließvorrichtungen für Feuerklappen;
  • Prüfung der Feuermelde- und Alarmsysteme;
  • Prüfung des Schließens der Feuertüren;
  • Betrieb der Lenzpumpen;
  • Schließen wasserdichter Schottentüren sowohl vor Ort als auch mithilfe der Fernschließvorrichtung;
  • Demonstration, dass die Besatzungsmitglieder in Schlüsselstellung mit dem Lecksicherheitsplan gut vertraut sind;
  • Herablassen mindestens eines Bereitschaftsboots und eines Rettungsboots in das Wasser, Ingangsetzen und Prüfen des Antriebs- und Rudersystems und Wiederaufnahme aus dem Wasser in die Staustellung;
  • Überprüfen der Übereinstimmung sämtlicher Rettungs- und Bereitschaftsboote mit dem Bestandsverzeichnis;
  • Prüfung der Haupt- und der Hilfsruderanlage.

​​​​​​Es muss auch nachgewiesen werden, dass die Besatzungsmitglieder eine Ausbildung abgeschlossen haben, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Führung von Menschenmengen;
  • Sicherheitstraining für Besatzungsmitglieder, die Fahrgästen in einer Notsituation, insbesondere älteren und behinderten Personen, direkte Hilfe leisten; sowie
  • Krisenmanagement und Umgang mit Menschen in Notsituationen.

Die folgenden Punkte werden bei Überprüfungen während eines Linienverkehrs überprüft:

  • Fahrgastangaben;
  • Angaben zur Ladung und Stabilität;
  • Verfahren zur Sicherstellung der „Seetüchtigkeit“;
  • Sicherheitsdurchsagen;
  • Tagebucheinträge;
  • gefährliche Güter;
  • Sicherung von Lastkraftwagen;
  • Fahrzeugdecks;
  • Verschließen der wasserdichten Türen;
  • Feuerronden;
  • Verständigung im Notfall;
  • gemeinsame Arbeitssprache der Besatzungsmitglieder;
  • Sicherheitsausrüstung;
  • Navigations- und Funkausrüstung;
  • zusätzliche Notbeleuchtung;
  • Fluchtmöglichkeiten;
  • Sauberkeit des Maschinenraums;
  • Abfallentsorgung;
  • planmäßige Instandhaltung;
  • Durchführung der Reise.

Mängelbeseitigung

Der Überprüfer erstellt einen Bericht, von dem der Kapitän eine Abschrift erhält. Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass etwaige Mängel beseitigt werden. Unternehmen haben das Recht auf Widerspruch. Stellen Mängel eine eindeutige Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit oder eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben dar, so wird dafür gesorgt, dass für das Fahrzeug ein Auslaufverbot angeordnet wird. Das Auslaufverbot wird erst aufgehoben, wenn die Mängel behoben und alle Gefahren abgewendet sind.

Kosten

Werden bei einer Überprüfung Mängel bestätigt, die ein Auslaufverbot rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten vom Unternehmen abzugelten.

WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. Dezember 2017 in Kraft getreten. Die EU-Länder haben bis zum 21. Dezember 2019 Zeit, diese Rechtsvorschriften in nationales Recht umzusetzen und müssen sie danach anwenden.

HINTERGRUND

Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 1999/35/EG ersetzt und aufgehoben. Außerdem wird durch sie die Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle geändert und ihr Geltungsbereich erweitert.

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61-77)

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 22.05.2019

Top