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EU asylum policy: EU country responsible for examining applications
EU-Asylpolitik: für die Prüfung von Anträgen zuständiges EU-Land
EU-Asylpolitik: für die Prüfung von Anträgen zuständiges EU-Land
In der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Verordnung Dublin III), die die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Verordnung Dublin II) des Rates ersetzt, werden Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des EU-Landes, das für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist, festgelegt.
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
In der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Verordnung Dublin III), die die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Verordnung Dublin II) des Rates ersetzt, werden Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des EU-Landes, das für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist, festgelegt.
Durch die Verordnung Dublin III wird das EU-Land bestimmt, das für die Prüfung von Asylanträgen zuständig ist. Den Antragstellern kommt bis zur Feststellung ihres Status ein höherer Grad an Schutz zu. Es wird zudem ein neues System eingerichtet, anhand dessen Probleme innerhalb der Asyl- und Aufnahmesysteme frühzeitig erkannt werden können und das es erlaubt, die Ursachen dieser Probleme zu beseitigen, bevor sie sich zu einer echten Krise entwickeln.
Grundsatz und Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit
Dazu zählen (in der Reihenfolge ihrer Bedeutung):
Mehr Garantien für Antragsteller
Die Verordnung enthält mehr Schutzgarantien für Antragsteller, darunter:
In einem neuen Vorschlag aus dem Jahr 2014 werden die Vorschriften zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger zuständigen EU-Landes festgelegt.
Haft
Grundsätzlich darf ein Antragsteller nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil er Asyl beantragt. Die Verordnung räumt jedoch die Möglichkeit ein, die entsprechende Person in Haft zu nehmen, wenn eine Fluchtgefahr besteht (beispielsweise bei der Überstellung in ein anderes EU-Land).
Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung
Durch die Verordnung Dublin III wird die Effizienz des Systems erhöht, indem ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung eingerichtet wird, dessen Ziel es ist:
Die neue Verordnung, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ersetzt die Verordnung (EG) 343/2003 (aufgehoben).
Die EU arbeitet an der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Seit dem Jahr 2011 wurden zahlreiche neue Texte angenommen, um die Arbeitsweise des GEAS zu verbessern.
Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen: Mitteilung der Kommission COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 |
1.1.2014 |
- |
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26).
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60-95).
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96-116).
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1-30).
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3-23).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1-43).
Letzte Aktualisierung: 25.05.2020