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Document C2013/313/07

Plenum

ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/4


Plenum

2013/C 313/07

Am 23. September 2013 hat das Gericht gemäß Art. 32 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 beschlossen, dass, wenn sich infolge der Bestellung eines Generalanwalts gemäß Art. 17 der Verfahrensordnung bei dem in Vollsitzung tagenden Gericht eine gerade Zahl von Richtern ergibt, die im Voraus festgelegte und während des Dreijahreszeitraums, für den die Kammerpräsidenten gewählt sind, angewandte Reihenfolge, nach der der Präsident des Gerichts den Richter bestimmt, der an der Entscheidung der Rechtssache nicht mitwirkt, der umgekehrten Rangordnung der Richter nach ihrem Dienstalter gemäß Art. 6 der Verfahrensordnung entspricht, es sei denn, der so bestimmte Richter ist der Berichterstatter. In diesem Fall wird der ihm in der Rangordnung unmittelbar vorangehende Richter bestimmt.


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