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Document 62022TN0702

Rechtssache T-702/22: Klage, eingereicht am 12. November 2022 — TA/Kommission

ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/56


Klage, eingereicht am 12. November 2022 — TA/Kommission

(Rechtssache T-702/22)

(2023/C 24/78)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: TA (vertreten durch Rechtsanwältin A. Ferreira Correia und Rechtsanwalt R. da Palma Borges)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Art. 1 und 4 entweder wegen Begründungsmangels für nichtig zu erklären oder insoweit, als diese Artikel für Begünstigte aufgrund des Umstands gelten, dass sie Angestellte mit Wohnsitz außerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage haben oder Einnahmen aus Transaktionen außerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage erzielen,

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage gegen den Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) — Regelung III (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8550) (ABl. 2022, L 217, S. 49) stützt sich der Kläger auf fünf Gründe.

Erster Klagegrund: Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, da Begünstigungen für Unternehmen, die regional ansässig seien aber nach außen Beziehungen unterhielten, als für nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden seien.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, da Begünstigungen für Unternehmen, die regional ansässig seien aber Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern unterhielten, die sich nicht ständig in dem Gebiet in äußerster Randlage aufhielten, als für nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden seien.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, da Begünstigungen für Unternehmen, die die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2007 und in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von 2014 festgelegten quantitativen Grenzen nicht überschritten, als für nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden seien.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts: Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Rechtmäßigkeit.


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