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Document 62021CN0544

Rechtssache C-544/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 31. August 2021 — ID gegen Stadt Mainz

ABl. C 2 vom 3.1.2022, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 2/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 31. August 2021 — ID gegen Stadt Mainz

(Rechtssache C-544/21)

(2022/C 2/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Mainz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ID

Beklagte: Stadt Mainz

Vorlagefragen

1)

Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 AEUV, Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 260 Abs. 1 AEUV, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (1) (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in § 4 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen von 1996 in der Fassung von 2002 (im Folgenden: HOAI 2002), wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure — abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen — verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind, auch, wenn es um Ansprüche aus einem Architektenvertrag geht, der im Jahr 2004, also vor dem Erlass der Dienstleistungsrichtlinie, geschlossen worden ist?

2)

Sofern Frage 1 verneint wird:

a)

Ist Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie § 4 HOAI 2002, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure — abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen — verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, entgegensteht bzw. eine derartige nationale Regelung einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV (ex-Art. 43 EGV) darstellt?

b)

Sofern die vorhergehende Frage bejaht wird: Folgt aus einem solchen Verstoß, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze (hier: § 4 HOAI 2002) nicht mehr anzuwenden sind?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).


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