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Document 62021CA0486

    Rechtssache C-486/21: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil — Slowenien) — SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o./Mestna občina Ljubljana (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliches System des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung [Carsharing] von Elektrofahrzeugen – Unterscheidung zwischen den Begriffen „Dienstleistungskonzessionen“ und „öffentliche Lieferaufträge“ – Richtlinie 2014/23/EU – Art. 5 Nr. 1 Buchst. b – Art. 20 Abs. 4 – Begriff „Gemischte Verträge“ – Art. 8 – Bestimmung des Vertragswerts einer Dienstleistungskonzession – Kriterien – Art. 27 – Art. 38 – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 – Durchführungsverordnung [EU]2015/1986 – Anhang XXI – Möglichkeit nach nationalem Recht, eine Voraussetzung hinsichtlich der Verzeichnung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem Register aufzustellen – Unmöglichkeit, diese Voraussetzung allen Mitgliedern eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen abzuverlangen – Verordnung [EG] Nr. 2195/2002 – Art. 1 Abs. 1 – Verpflichtung, in den Konzessionsunterlagen ausschließlich auf das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ zu verweisen – Verordnung [EG] Nr. 1893/2006 – Art. 1 Abs. 2 – Unmöglichkeit, in den Konzessionsunterlagen auf die Klassifikation „NACE Revision 2“ zu verweisen)

    ABl. C 7 vom 9.1.2023, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 7/10


    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil — Slowenien) — SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o./Mestna občina Ljubljana

    (Rechtssache C-486/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches System des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung [Carsharing] von Elektrofahrzeugen - Unterscheidung zwischen den Begriffen „Dienstleistungskonzessionen“ und „öffentliche Lieferaufträge“ - Richtlinie 2014/23/EU - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Art. 20 Abs. 4 - Begriff „Gemischte Verträge“ - Art. 8 - Bestimmung des Vertragswerts einer Dienstleistungskonzession - Kriterien - Art. 27 - Art. 38 - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 - Durchführungsverordnung [EU]2015/1986 - Anhang XXI - Möglichkeit nach nationalem Recht, eine Voraussetzung hinsichtlich der Verzeichnung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem Register aufzustellen - Unmöglichkeit, diese Voraussetzung allen Mitgliedern eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen abzuverlangen - Verordnung [EG] Nr. 2195/2002 - Art. 1 Abs. 1 - Verpflichtung, in den Konzessionsunterlagen ausschließlich auf das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ zu verweisen - Verordnung [EG] Nr. 1893/2006 - Art. 1 Abs. 2 - Unmöglichkeit, in den Konzessionsunterlagen auf die Klassifikation „NACE Revision 2“ zu verweisen)

    (2023/C 7/12)

    Verfahrenssprache: Slowenisch

    Vorlegendes Gericht

    Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o.

    Beklagte: Mestna občina Ljubljana

    Tenor

    1.

    Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30. Oktober 2019

    ist dahin auszulegen, dass

    es sich bei einem Vorgang, durch den ein öffentlicher Auftraggeber mit der Einrichtung und Verwaltung eines Systems des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung (Carsharing) von Elektrofahrzeugen einen Wirtschaftsteilnehmer zu betrauen beabsichtigt, dessen finanzieller Beitrag überwiegend für den Erwerb dieser Fahrzeuge verwendet wird, wobei die Einnahmen dieses Wirtschaftsteilnehmers hauptsächlich aus den von den Nutzern dieser Dienstleistung gezahlten Gebühren stammen werden, um eine „Dienstleistungskonzession“ handelt, da solche Merkmale zu belegen vermögen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwertung der konzessionierten Dienstleistungen auf diesen Wirtschaftsteilnehmer übertragen wurde.

    2.

    Art. 8 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827

    ist dahin auszulegen, dass

    der öffentliche Auftraggeber bei der Feststellung, ob der Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie erreicht ist, den „Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt“ unter Berücksichtigung der Gebühren, die die Nutzer an den Konzessionsnehmer entrichten werden, sowie der Beiträge und Kosten, die der öffentliche Auftraggeber tragen wird, zu schätzen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch davon ausgehen, dass der für die Anwendung der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 vorgesehene Schwellenwert erreicht ist, wenn die Investitionen und Kosten, die vom Konzessionsnehmer allein oder zusammen mit dem öffentlichen Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrags zu tragen sind, diesen Schwellenwert offensichtlich überschreiten.

    3.

    Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7 Buchst. b und dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sowie mit Art. 4 und Anhang XXI Punkt III.1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011

    ist dahin auszulegen, dass

    ein öffentlicher Auftraggeber als Eignungskriterium und für die qualitative Bewertung der Bewerber verlangen kann, dass die Wirtschaftsteilnehmer im Handels- oder Berufsregister eingetragen sind, sofern ein Wirtschaftsteilnehmer seine Eintragung im entsprechenden Register in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, vorweisen darf.

    4.

    Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Art. 27 dieser Richtlinie und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

    ist dahin auszulegen, dass

    er dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt, im Handels- oder Berufsregister eines Mitgliedstaats der Union eingetragen zu sein, nicht auf das aus CPV-Codes bestehende Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge verweist, sondern auf die Klassifikation NACE Rev. 2, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik eingeführt wurde.

    5.

    Art. 38 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 dieser Richtlinie

    ist dahin auszulegen, dass

    ein öffentlicher Auftraggeber nicht ohne Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von jedem Mitglied eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen verlangen kann, in einem Mitgliedstaat im Handels- oder Berufsregister eingetragen zu sein, um die Tätigkeit der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger auszuüben.


    (1)  ABl. C 471 vom 22.11.2021.


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