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Document 62021CA0486
Case C-486/21: Judgment of the Court (Eighth Chamber) of 10 November 2022 (request for a preliminary ruling from the Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil — Slovenia) — SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o. v Mestna občina Ljubljana (Reference for a preliminary ruling — Public system for the rental and shared use of electric cars — Distinction between the concepts of ‘services concessions’ and ‘public supply contracts’ — Directive 2014/23/EU — Article 5(1)(b) — Article 20(4) — Concept of ‘mixed contracts’ — Article 8 — Determining the value of a services concession — Criteria — Article 27 — Article 38 — Directive 2014/24/EU — Article 2(1), points 5 and 8 — Implementing Regulation (EU) 2015/1986 — Annex XXI — Possibility of imposing a condition concerning the registration of a specific professional activity under national law — Impossibility of imposing that condition on all members of a temporary business association — Regulation (EC) No 2195/2002 — Article 1(1) — Obligation to refer exclusively to the ‘Common Procurement Vocabulary’ in concession documents — Regulation (EC) No 1893/2006 — Article 1(2) — Impossibility of referring to the ‘NACE Rev. 2’ nomenclature in the concession documents)
Rechtssache C-486/21: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil — Slowenien) — SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o./Mestna občina Ljubljana (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliches System des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung [Carsharing] von Elektrofahrzeugen – Unterscheidung zwischen den Begriffen „Dienstleistungskonzessionen“ und „öffentliche Lieferaufträge“ – Richtlinie 2014/23/EU – Art. 5 Nr. 1 Buchst. b – Art. 20 Abs. 4 – Begriff „Gemischte Verträge“ – Art. 8 – Bestimmung des Vertragswerts einer Dienstleistungskonzession – Kriterien – Art. 27 – Art. 38 – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 – Durchführungsverordnung [EU]2015/1986 – Anhang XXI – Möglichkeit nach nationalem Recht, eine Voraussetzung hinsichtlich der Verzeichnung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem Register aufzustellen – Unmöglichkeit, diese Voraussetzung allen Mitgliedern eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen abzuverlangen – Verordnung [EG] Nr. 2195/2002 – Art. 1 Abs. 1 – Verpflichtung, in den Konzessionsunterlagen ausschließlich auf das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ zu verweisen – Verordnung [EG] Nr. 1893/2006 – Art. 1 Abs. 2 – Unmöglichkeit, in den Konzessionsunterlagen auf die Klassifikation „NACE Revision 2“ zu verweisen)
Rechtssache C-486/21: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil — Slowenien) — SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o./Mestna občina Ljubljana (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliches System des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung [Carsharing] von Elektrofahrzeugen – Unterscheidung zwischen den Begriffen „Dienstleistungskonzessionen“ und „öffentliche Lieferaufträge“ – Richtlinie 2014/23/EU – Art. 5 Nr. 1 Buchst. b – Art. 20 Abs. 4 – Begriff „Gemischte Verträge“ – Art. 8 – Bestimmung des Vertragswerts einer Dienstleistungskonzession – Kriterien – Art. 27 – Art. 38 – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 – Durchführungsverordnung [EU]2015/1986 – Anhang XXI – Möglichkeit nach nationalem Recht, eine Voraussetzung hinsichtlich der Verzeichnung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem Register aufzustellen – Unmöglichkeit, diese Voraussetzung allen Mitgliedern eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen abzuverlangen – Verordnung [EG] Nr. 2195/2002 – Art. 1 Abs. 1 – Verpflichtung, in den Konzessionsunterlagen ausschließlich auf das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ zu verweisen – Verordnung [EG] Nr. 1893/2006 – Art. 1 Abs. 2 – Unmöglichkeit, in den Konzessionsunterlagen auf die Klassifikation „NACE Revision 2“ zu verweisen)
ABl. C 7 vom 9.1.2023, p. 10–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil — Slowenien) — SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o./Mestna občina Ljubljana
(Rechtssache C-486/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches System des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung [Carsharing] von Elektrofahrzeugen - Unterscheidung zwischen den Begriffen „Dienstleistungskonzessionen“ und „öffentliche Lieferaufträge“ - Richtlinie 2014/23/EU - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Art. 20 Abs. 4 - Begriff „Gemischte Verträge“ - Art. 8 - Bestimmung des Vertragswerts einer Dienstleistungskonzession - Kriterien - Art. 27 - Art. 38 - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 - Durchführungsverordnung [EU]2015/1986 - Anhang XXI - Möglichkeit nach nationalem Recht, eine Voraussetzung hinsichtlich der Verzeichnung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem Register aufzustellen - Unmöglichkeit, diese Voraussetzung allen Mitgliedern eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen abzuverlangen - Verordnung [EG] Nr. 2195/2002 - Art. 1 Abs. 1 - Verpflichtung, in den Konzessionsunterlagen ausschließlich auf das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“ zu verweisen - Verordnung [EG] Nr. 1893/2006 - Art. 1 Abs. 2 - Unmöglichkeit, in den Konzessionsunterlagen auf die Klassifikation „NACE Revision 2“ zu verweisen)
(2023/C 7/12)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SHARENGO najem in zakup vozil d.o.o.
Beklagte: Mestna občina Ljubljana
Tenor
1. |
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30. Oktober 2019 ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vorgang, durch den ein öffentlicher Auftraggeber mit der Einrichtung und Verwaltung eines Systems des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung (Carsharing) von Elektrofahrzeugen einen Wirtschaftsteilnehmer zu betrauen beabsichtigt, dessen finanzieller Beitrag überwiegend für den Erwerb dieser Fahrzeuge verwendet wird, wobei die Einnahmen dieses Wirtschaftsteilnehmers hauptsächlich aus den von den Nutzern dieser Dienstleistung gezahlten Gebühren stammen werden, um eine „Dienstleistungskonzession“ handelt, da solche Merkmale zu belegen vermögen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwertung der konzessionierten Dienstleistungen auf diesen Wirtschaftsteilnehmer übertragen wurde. |
2. |
Art. 8 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Feststellung, ob der Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie erreicht ist, den „Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt“ unter Berücksichtigung der Gebühren, die die Nutzer an den Konzessionsnehmer entrichten werden, sowie der Beiträge und Kosten, die der öffentliche Auftraggeber tragen wird, zu schätzen hat. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch davon ausgehen, dass der für die Anwendung der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 vorgesehene Schwellenwert erreicht ist, wenn die Investitionen und Kosten, die vom Konzessionsnehmer allein oder zusammen mit dem öffentlichen Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrags zu tragen sind, diesen Schwellenwert offensichtlich überschreiten. |
3. |
Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7 Buchst. b und dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie sowie mit Art. 4 und Anhang XXI Punkt III.1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber als Eignungskriterium und für die qualitative Bewertung der Bewerber verlangen kann, dass die Wirtschaftsteilnehmer im Handels- oder Berufsregister eingetragen sind, sofern ein Wirtschaftsteilnehmer seine Eintragung im entsprechenden Register in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, vorweisen darf. |
4. |
Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Art. 27 dieser Richtlinie und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt, im Handels- oder Berufsregister eines Mitgliedstaats der Union eingetragen zu sein, nicht auf das aus CPV-Codes bestehende Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge verweist, sondern auf die Klassifikation NACE Rev. 2, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik eingeführt wurde. |
5. |
Art. 38 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/23 in der Fassung der Delegierten Verordnung 2019/1827 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht ohne Verstoß gegen den durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von jedem Mitglied eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen verlangen kann, in einem Mitgliedstaat im Handels- oder Berufsregister eingetragen zu sein, um die Tätigkeit der Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger auszuüben. |