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Document 62021CA0166

Rechtssache C-166/21: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. November 2022 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung – Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Richtlinie 92/83/EWG – Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer – Zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Ethylalkohol – Art. 27 Abs. 1 Buchst. d – Befreiung unter der Voraussetzung, dass der Alkohol einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt wird – Unmöglichkeit, eine Rückerstattung der entrichteten Verbrauchsteuer zu erhalten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/7


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. November 2022 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-166/21) (1)

(Vertragsverletzung - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Richtlinie 92/83/EWG - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer - Zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Ethylalkohol - Art. 27 Abs. 1 Buchst. d - Befreiung unter der Voraussetzung, dass der Alkohol einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt wird - Unmöglichkeit, eine Rückerstattung der entrichteten Verbrauchsteuer zu erhalten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 24/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (zunächst vertreten durch C. Perrin und M. Siekierzyńska als Bevollmächtigte, dann durch C. Perrin und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna und A. Kramarczyk-Szaładzińska als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Tschechische Republik (vertreten durch O. Serdula, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Republik Polen.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 26.4.2021.


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