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Document 62020CN0189

Rechtssache C-189/20: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Mai 2020 — Laudamotion GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation

ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/25


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. Mai 2020 — Laudamotion GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-189/20)

(2020/C 279/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Laudamotion GmbH

Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1), insbesondere Art. 25, Art. 17 Abs. 3, Art. 19, allenfalls auch im Hinblick auf Art. 67, dahin auszulegen, dass sie einer Missbrauchskontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen nach der Richtlinie 93/13/EWG (2) bzw. nach den entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegenstehen?

2.

Ist Art. 25 Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1215/2012 („es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig“) dahin auszulegen, dass dadurch eine — auch über den harmonisierten Rechtsbereich hinausgehende — Inhaltskontrolle nach dem nationalen Recht des prorogierten Mitgliedstaats eröffnet wird?

3.

Falls die Fragen 1 und 2 verneint werden:

Bestimmen sich die für eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe der Richtlinie 93/13 anzuwendenden nationalen Umsetzungsvorschriften nach dem Recht des prorogierten Mitgliedstaats oder nach der lex causae des angerufenen Mitgliedstaats?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

(2)  Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


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