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Document 62018TB0703

    Rechtssache T-703/18: Beschluss des Gerichts vom 16. September 2019 – Polen/Kommission (Nichtigkeitsklage – Europäischer Sozialfonds – Operationelles Programm „Wissen, Erziehung und Entwicklung“ – Schreiben, mit dem ein endgültiger Prüfbericht übermittelt wird – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Maßnahme – Unzulässigkeit“)

    ABl. C 399 vom 25.11.2019, p. 62–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/62


    Beschluss des Gerichts vom 16. September 2019 – Polen/Kommission

    (Rechtssache T-703/18) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Operationelles Programm „Wissen, Erziehung und Entwicklung“ - Schreiben, mit dem ein endgültiger Prüfbericht übermittelt wird - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit“)

    (2019/C 399/76)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und M. Siekierzyńska)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, der in ihrem Schreiben vom 17. September 2018 enthalten sein soll, mit dem der Republik Polen der endgültige Prüfbericht für das operationelle Programm „Wissen, Erziehung und Entwicklung“ übermittelt wurde

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Der Streithilfeantrag der Tschechischen Republik ist erledigt.

    3.

    Die Republik Polen und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

    4.

    Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


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