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Document 62018CN0053

Rechtssache C-53/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 29. Januar 2018 — Antonio Pasquale Mastromartino / Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 29. Januar 2018 — Antonio Pasquale Mastromartino / Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

(Rechtssache C-53/18)

(2018/C 142/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antonio Pasquale Mastromartino

Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

Vorlagefragen

1.

Wird das Berufsbild des vertraglich gebundenen Vermittlers (Tied Agent) von der Harmonisierung durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (1) erfasst und bejahendenfalls in welcher Hinsicht?

2.

Steht der ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, insbesondere ihrer Art. 8, 23 und 51, sowie der Grundsätze und Vorschriften der Verträge betreffend das Diskriminierungsverbot, die Verhältnismäßigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und das Niederlassungsrecht eine nationale Regelung wie diejenige entgegen, die sich aus Art. 55 Abs. 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (Einheitstext der Bestimmungen im Bereich der Finanzvermittlung gemäß Art. 8 und Art. 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996) und seinen nachfolgenden Änderungen sowie aus Art. 111 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 16190 der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa — Consob vom 29. Oktober 2007 (Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 58 vom 24. Februar 1998 betreffend Vermittler) ergibt und die

a)

es gestattet, die Ausübung der Tätigkeit eines „vertraglich gebundenen Vermittlers“ (Berater mit Zulassung zur Geschäftsanbahnung außerhalb von Geschäftsräumen — ehemals Finanzmakler) „nach freiem Ermessen“ im Zusammenhang mit Sachverhalten zu verbieten, die nicht mit einem Verlust des guten Leumunds im Sinne des innerstaatlichen Rechts verbunden sind und die gleichzeitig nicht die Beachtung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie betreffen;

b)

es gestattet, die Ausübung der Tätigkeit eines „vertraglich gebundenen Vermittlers“ (Berater mit Zulassung zur Geschäftsanbahnung außerhalb von Geschäftsräumen — ehemals Finanzmakler) „nach freiem Ermessen“ und für eine Dauer von bis zu einem Jahr in einem Verfahren zu verbieten, das darauf gerichtet ist, dem Aufsehen vorzubeugen, das durch die Anklage in einem Strafverfahren erregt wird, dessen Dauer in der Regel ein Jahr deutlich übersteigt.


(1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).


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