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Document 62018CN0030

    Rechtssache C-30/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 17. Januar 2018 — Cobra Servicios Auxiliares, S.A./José Ramón Fiuza Asorey und Incatema, S.L.

    ABl. C 142 vom 23.4.2018, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 17. Januar 2018 — Cobra Servicios Auxiliares, S.A./José Ramón Fiuza Asorey und Incatema, S.L.

    (Rechtssache C-30/18)

    (2018/C 142/33)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Galicia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: Cobra Servicios Auxiliares, S.A.

    Rechtsmittelgegner: José Ramón Fiuza Asorey und Incatema, S.L.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei demselben Tatbestand (Beendigung des Vertrags zwischen der Arbeitgeberin und einem dritten Unternehmen aufgrund des Willens des Letzteren) für die Auflösung eines befristeten Vertrags über ein Werk oder eine bestimmte Dienstleistung, der für die Dauer des genannten Vertrags (zwischen der Arbeitgeberin und dem dritten Unternehmen) bestand, eine niedrigere Ausgleichszahlung vorsieht als für die auf einer kollektiven Kündigung — die durch produktionsbedingte unternehmerische Gründe aufgrund der Beendigung des genannten Vertrags (zwischen der Arbeitgeberin und dem dritten Unternehmen) gerechtfertigt ist — beruhende Auflösung von Verträgen vergleichbarer Dauerbeschäftigter?

    2.

    Wenn die Frage bejaht wird: Stellt die Ungleichbehandlung bei der Ausgleichszahlung aufgrund der durch identische faktische Umstände, jedoch mit unterschiedlichen gesetzlichen Gründen gerechtfertigten vertraglichen Auflösung zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und vergleichbaren Dauerbeschäftigten eine nach Art. 21 der Charta verbotene Diskriminierung dar, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung in den Art. 20 und 21 der Charta entgegensteht, die zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts gehören?


    (1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).


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